Rheinpfalz Gericht stärkt Aufsicht

Keinen Erfolg hatten die Gemeinden Eppenbrunn und Kröppen beim Verwaltungsgericht Neustadt mit ihren Eilanträgen gegen den sofortigen Vollzug der angeordneten Erhöhung ihrer Grundsteuer B durch die Kommunalaufsicht Südwestpfalz. Eine mögliche Klage bleibt davon aber unberührt. Das heißt: Auch wenn die angeordnete Steuererhöhung nun erstmal umgesetzt würde, könnten die Gemeinden weiterhin juristisch gegen die Anordnung der Aufsichtsbehörde vorgehen.

Am 16. Mai hatten die Gemeinderäte in Eppenbrunn und Kröppen beschlossen, gegen die von der Kommunalaufsicht angeordnete Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 365 auf 385 Prozent Widerspruch einzulegen und die Aussetzung des Sofortvollzuges zu beantragen (wir berichteten). Die Aufsichtsbehörde hatte von beiden Kommunen gefordert, zur Konsolidierung ihrer defizitären Haushalte die Grundsteuer B zu erhöhen, was noch bis 30. Juni für das laufende Haushaltsjahr möglich ist; die Grundsteuer B wird auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung erhoben. Nachdem die Räte – mit Verweis auf geleistete Sparmaßnahmen – dafür ihre Zustimmung verweigerten, hatte die Aufsicht die Ersatzvornahme mit sofortigem Vollzug angedroht. Dies bedeutet: Die Aufsicht erhöht die Steuer anstelle der Gemeinde. Eine Anordnung erhalten haben auch Nothweiler, Schweix und Hauenstein; Schweix und Hauenstein haben ebenfalls Widerspruch angekündigt. Das Verwaltungsgericht hat nun die Eilanträge von Eppenbrunn und Kröppen abgelehnt. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz habe in rechtlich zulässiger Weise mit Bescheiden vom 23. Mai 2016 und 20. Juni von ihrem Anordnungs- und Ersatzvornahmerecht Gebrauch gemacht, heißt es in der gestrigen Mitteilung. Denn die Antragsteller seien ihren Pflichten nicht nachgekommen. Nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen habe die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert sei. Der Haushalt sei in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Daraus ergebe sich die Pflicht der Gemeinde, alles zu unternehmen, um durch Zurückführung der Aufwendungen und Erhöhung der Finanzmittel dieses Ziel im Rahmen des Zumutbaren so schnell wie möglich zu erreichen. Eine Gemeinde habe die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichten. Die Antragsteller hätten jedoch aufgrund ihrer Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds die Verantwortung und Verpflichtung übernommen, den gesetzlichen Haushaltszielen und –grundsätzen nachzukommen, wozu auch Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung für die in finanzielle Schieflage geratenen und mit Liquiditätskrediten belasteten Kommunen zählten, so insbesondere auch die Anhebung der Realsteuerhebesätze wie der Hebesätze der Grundsteuer B. Da beide Kommunen ihren Haushalt seit Jahren nicht ausgleichen könnten, ergebe sich für sie die Verpflichtung, alles zu unternehmen, um so schnell wie möglich einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. Die geforderte Erhöhung des Steuerhebesatzes ermögliche ihnen Mehrerträge, worauf sie zum Abbau ihres Defizits dringend angewiesen seien. Mit den Anordnungen greife die Aufsicht auch nicht in verfassungswidriger Weise in das Recht der Kommunen ein, die Hebesätze festzusetzen. Zwar dürfte der Aufsicht regelmäßig nicht das Recht zustehen, einer Gemeinde vorzugeben, welche Maßnahme sie zur Haushaltskonsolidierung zu ergreifen habe. Daher dürfte es bei einem unausgeglichenen Etat regelmäßig genügen, einer Kommune durch Beanstandung ihrer Haushaltssatzung den gesetzeswidrigen Zustand vor Augen zu führen – es sei denn, es bestehe keine Möglichkeit, den Ausgleich zu erreichen. Nehme die Kommune keine Korrektur vor, könne die Aufsicht einschreiten. Ausnahmsweise dürfe die Aufsicht also in das Selbstbestimmungsrecht der Kommune eingreifen. Zeige eine Kommune – wie hier – gar nicht die Bereitschaft, von den ihr eingeräumten Handlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und stünden zugleich Fristen – wie hier der 30. Juni – der Möglichkeit einer nachfolgenden Korrektur entgegen, könne die Aufsicht auch eine konkrete Maßnahme verlangen und diese auch per Ersatzvornahme ersetzen. Aus der Verweigerungshaltung der Kommunen sei ersichtlich, dass sie nicht gewillt seien, die Steuer zu erhöhen, so das Gericht. Nur die sofortige Anhebung verspreche aber den nötigen Einnahmeeffekt als Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts 2016. Die Kommunen hätten weder plausibel noch nachvollziehbar dargelegt, wie sie ansonsten einen Ausgleich erzielen wollten. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Erhöhung gegen höherrangiges Recht verstoße. Ein Hebesatz von 385 Prozent sei nicht unverhältnismäßig hoch. Gegen die Beschlüsse können die Kommunen binnen zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegen – was in beiden Orten noch offen ist. Mögliche Klagen gegen die noch ausstehende Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über ihre Widersprüche berührt dies nicht. |tre

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