Rheinpfalz Fettabsaugung kein Fall für den Fiskus

Neustadt. Eine Frau aus dem Rhein-Lahn-Kreis ist jetzt mit einer Klage vor dem Finanzgericht in Neustadt gescheitert. Sie hatte sich Fett absaugen lassen, wollte die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Denn der Anlass für diese Behandlung war eine Erkrankung.

2250 Euro habe die Fettabsaugung gekostet, schrieb die Frau nach Angaben des Gerichts in ihre Steuererklärung für das Jahr 2013. Die Summe wollte sie als „außergewöhnliche Belastung“ absetzen. Das geht, wenn jemand wegen besonderen Umstände im Privatleben gezwungen ist, mehr Geld auszugeben als andere Menschen. Typische Fälle sind zum Beispiel die Kosten für Hörgeräte, Rollstühle oder Zahnprothesen. Das passt auch auf ihre Operation, fand die Klägerin. Denn die war ihr ärztlich verordnet worden, Anlass war tatsächlich eine Erkrankung: Die Frau leidet einem Lipödem, also einer Fettverteilungsstörung. Doch schon die Krankenkasse weigerte sich, für die Kosten aufzukommen. Das Finanzamt ließ die Frau ebenfalls abblitzen, und diese Entscheidung hat jetzt auch das rheinland-pfälzische Finanzgericht in Neustadt bestätigt. Begründung: 2013 sei die Fettabsaugung noch nicht als passende Behandlungsmethode in so einem Fall anerkannt gewesen, und auch heute noch fehlten wissenschaftliche Belege für ihre Wirksamkeit. |häm

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