Rheinpfalz Abwasser soll nicht zu lange in der Klärgrube stehen

Sollte man besser die Satzung ändern oder die Auflagen, die Betreibern von Klärgruben gemacht werden, an die derzeitige Satzung anpassen? Diese Frage kommt auf die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben zu. Der Kreisrechtsausschuss Südwestpfalz befasste sich jüngst mit einem Ehepaar aus der Verbandsgemeinde, dessen Anwesen nicht an den Kanal angeschlossen ist. Das Paar hat sich unter anderem darüber beschwert, dass es seine Klärgrube alle vier Wochen leeren soll.
Das Paar entsorgt sein Abwasser über eine Klärgrube und hatte Widerspruch gegen den Bescheid der Verbandsgemeinde eingelegt − einmal wegen einer geforderten Prüfung, dass die Grube dicht ist, und einmal wegen der Auflage, das Abwasser alle vier Wochen abtransportieren zu lassen. Die Forderung, mindestens alle vier Wochen die Klärgrube zu leeren, verursache − genau wie die besagte Prüfung – enorme und unnötige Kosten, sagte der Mann. Hintergrund ist, dass die Verbandsgemeinde seit geraumer Zeit alle noch nicht an die Kanalisation angeschlossenen Gebäude in kleinen Ortsteilen oder im Außenbereich dahingehend überprüft, ob sie nicht doch an die Kanalisation angeschlossen werden können. Das Land fördert diese Maßnahmen, wenn es die wirtschaftlichsten Lösungen sind. Einige Bereiche wurden bereits an die Kanalisation angeschlossen, bei anderen zeigte sich, dass Klärgruben nach wie vor die günstigste Lösung sind. Der Fokus liegt dabei auf der Allgemeinheit, nicht auf dem Betreiber der Gruben: Denn die Klärgruben zu leeren ist teuer. Das Abwasser, das aus der Grube geholt wird, wird zur Gruppenkläranlage Schwarzbachtal bei Rieschweiler-Mühlbach gebracht. Bei besagter Familie hatte die Überprüfung ergeben, dass es am günstigsten ist, das Schmutzwasser zu sammeln und abtransportieren zu lassen. Das habe er nicht verstanden, erklärte der Ehemann. Aus seiner Sicht wäre eine sogenannte Kleingruppenkläranlage die beste Lösung gewesen. Bei Anliegerversammlungen sei erklärt worden, wie der Abfuhrrhythmus aussieht, sagte die Vertreterin der Werke Thaleischweiler-Wallhalben in der Sitzung. Dort habe es keine Fragen mehr gegeben. Vor diesem Hintergrund verstehe sie nicht, weshalb das Paar Widerspruch einlegte. Wegen der Kosten, entgegnete der Mann und ging auf die besagte Prüfung der Grube ein. Die erfordere, dass er 11.000 Liter Wasser ein- und wieder ablasse. Bei diesem Argument machte ihm die Kreisrechtsausschussvorsitzende Tatjana Seebach keine allzu großen Hoffnungen auf Erfolg: In der Landesbauordnung sei geregelt, dass Gruben dicht sein müssen. Rechtlich sei es möglich, einen entsprechenden Nachweis zu fordern, da die Anlage schon einige Jahre alt ist. Der Mann erklärte, er kenne viele Höfe, die Abwassergruben betreiben. Ihm sei noch nicht zu Ohren gekommen, dass so ein Nachweis standardmäßig gefordert werde. Er wolle wie die anderen behandelt werden. Wenn es Recht sei, eine solche Prüfung zu fordern, dann könne die Behörde das auch tun, erläuterte Seebach. Der Bitte des Mannes, mindestens einen Entsorger im Land zu finden, der eine solche Prüfung fordert, „können wir hier wohl nicht nachkommen“, sagte sie. Deutlich besser sind die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Leerungen. Die auf einer Mustersatzung basierende Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben biete nicht die Grundlage, um eine Abfuhr alle vier Wochen zu fordern. In der Satzung steht, die Gruben seien nach Bedarf oder mindestens einmal im Jahr zu leeren. Es sei wichtig, dass das Abwasser nicht zu lange in der Grube steht, bis es abgefahren wird, erklärte die Vertreterin der Verbandsgemeindewerke. Biologische Abbauprozesse erschwerten die ordnungsgemäße Entsorgung. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd habe ursprünglich gar gefordert, die Gruben seien alle 14 Tage zu leeren. „Das konnten wir ja noch verhindern und uns mit der SGD auf den Vier-Wochen-Rhythmus einigen“, sagte sie. Es gebe nun mal keine Din-Norm, die festlegt, wie oft Abwasser abzutransportieren ist. Nur eine Satzung greife bei dieser Frage, und die Satzung der Verbandsgemeinde schreibe nun mal keine Leerung im Vier-Wochen-Rhythmus fest. Um diesen Rhythmus durchzusetzen, „müssen Sie die Satzung ändern“, wurde Seebach deutlich. Der Kreisrechtsausschuss wird nun als Widerspruchsbehörde der Kreisverwaltung über beide Punkte des Widerspruchs entscheiden. Danach könnten die Parteien beim Verwaltungsgericht klagen.