Rheinland-Pfalz
Wörth/Karlsruhe: Zweite Rheinbrücke darf gebaut werden
Der Umweltverband BUND ist mit seiner Klage gegen die geplante zweite Rheinbrücke Wörth/Karlsruhe gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz sieht nur in einem Punkt Nachbesserungsbedarf. Und selbst dem können die Straßenbauer aus dem Weg gehen.
Seit gut 20 Jahren laufen die Planungen für eine zweite Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe. Seit Mittwoch ist klar: Die Brücke darf gebaut werden. Mit einer großen und einer kleinen Einschränkung.
Große Einschränkung
Die Entscheidung der Koblenzer Verwaltungsrichter gilt nur für den rheinland-pfälzischen Teil des Projekts, für den seit Ende 2017 der Planfeststellungsbeschluss vorliegt. In Baden-Württemberg haben ebenfalls der BUND und außerdem die Stadt Karlsruhe geklagt. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim wird sich in diesem Jahr damit aber nicht mehr beschäftigen. Das Verfahren habe beim 5. Senat hohe Priorität und werde vom Berichterstatter bearbeitet, um eine mündliche Verhandlung vorzubereiten, sagte am Mittwoch ein Sprecher des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs: „Wann eine mündliche Verhandlung stattfinden wird, kann derzeit nicht gesagt werden.“ Der rheinland-pfälzische Abschnitt umfasst rund 3,7 Kilometer der B 293 von der Anschlussstelle der B 9 bei Wörth bis zur baden-württembergischen Landesgrenze in der Strommitte. Die neue Brücke soll 1,4 Kilometer nördlich der bestehenden Rheinquerung entstehen.
Kleine Einschränkung
Die kleine Einschränkung: Die Brücke darf keine Pfeiler haben. Falls die Straßenbauer dennoch keine freitragende Brücke bauen wollen, müssen sich nachbessern. Aber das sei möglich, erläutert Vorsitzender Richter Thomas Stahnecker. Der Planfeststellungsbeschluss ist damit zwar in einem Punkt „rechtswidrig“, hat im Ganzen aber Bestand.
Richter lehnen Klage „überwiegend ab“
Abgesehen davon lehnen die Richter die Klage des BUND gegen das Land Rheinland-Pfalz – vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM) – „überwiegend ab“. Sie haben keine „durchgreifenden rechtlichen Bedenken“. Für den Bau einer zweiten Rheinbrücke gibt es nach ihrer Auffassung hinreichend Gründe. Sie gestehen dem BUND zwar zu, dass die Brücke ihren vollständigen Nutzen erst entfalte, wenn sie auf der Karlsruher Seite mit einer Querspange zusätzlich an die in Nord/Süd-Richtung verlaufende B36 angebunden werde. Die Planung dieser sogenannten B-36-Anbindung läuft mittlerweile.
„Verkehrswert“ bejaht
Die zweite Rheinbrücke stelle einen „notwendigen ersten Schritt für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Rheinquerung zwischen Wörth und Karlsruhe insgesamt dar“, so die Richter. Aber bereits für sich genommen habe diese Brücke „Verkehrswert“: Sie führe „gerade auf der rheinland-pfälzischen Seite zu einer erheblichen Entflechtung des Verkehrs und damit auch zu einer Entlastung des Wörther Kreuzes“.
Mit Naturschutzrecht vereinbar
Mit dem europäischen und nationalen Vogel- und FFH-Habitatschutzrecht sei die zweite Rheinbrücke vereinbar, urteilen die Richter. Das Vorhaben führe zwar zu erheblichen Beeinträchtigungen von zwei europäischen Vogelschutzgebieten. Die Ausnahmegenehmigungen seien aber „aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ zu Recht bejaht worden.
Keine bessere Alternative
Zumutbare Alternativen zur vorgelegten Planung gibt es nach Ansicht der Richter nicht. Insbesondere sei die vom BUND favorisierte Alternative einer „Parallelbrücke“ zu Recht verworfen worden. Sie sei zwar in Bezug auf Natur und Umwelt die günstigere Lösung. Sie weise jedoch eine Vielzahl gravierender, letztlich nicht vertretbarer Nachteile auf: Die Kapazität zu klein, der technische Aufwand immens und straßennahe Wohnsiedlungen in Maximiliansau würden beeinträchtigt.
Fledermäuse nicht gefährdet
„Das Vorhaben stehe auch mit den zwingenden Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts im Einklang“, so die Richter. Insbesondere hinsichtlich einiger Fledermausarten könne das durch Kollisionen mit Autos bedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen auf ein nicht signifikantes Maß reduziert werden.
Kein „Planungstorso“
Schließlich wird auch die Bildung zweier Planungsabschnitte bis zur Grenze zwischen Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg in der Strommitte von den Richtern nicht beanstandet. Die Gefahr eines Planungstorsos bestünde nicht. Beide Planfeststellungsbeschlüsse seien mit Blick auf einen Baubeginn mit einander hinreichend verklammert.