Rheinland-Pfalz
Objekt der Begierde: Wie das Land mit einem Kunsthändler um ein Schmuckstück ringt
Die Geschichte beginnt im Februar 2008 mit einer Hausdurchsuchung bei einem hessischen Kunst- und Antikenhändler. Gegen den Mann ermittelt die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen Hehlerei. Bei der Razzia wird neben anderen Kunstgegenständen auch ein goldener keltischer Maskenarmreif beschlagnahmt. Sein Wert wird später mit rund 200.000 Euro angeben. Sichergestellt wird zudem das Schwarzweiß-Foto eines goldenen keltischen Fingerrings, der aber zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft war. Beide Schmuckstücke sind mit einer Kombination aus Maske und Widderkopf verziert.
Überraschenderweise kommt nun Rheinland-Pfalz ins Spiel: Die beschlagnahmten Kunstgüter werden im Römisch-Germanischen Zentralmuseum in Mainz eingelagert. Mit Ausnahme des keltischen Armreifs, den gibt das Polizeipräsidium Westhessen samt der Fotografie des Rings Ende 2008 an das Rheinische Landesmuseum in Trier: Dort soll ein archäologischer Sachverständiger untersuchen, woher der Armreif stammen könnte.
Das Gutachten
Der Experte kommt zu dem Schluss, dass es sich um ein Original aus dem 4. Jahrhundert vor Christus handelt. Der sehr gute Erhaltungszustand weise zudem darauf hin, dass der Armreif wohl aus einem Prunkgrab stammt, das geplündert wurde. Die Fotografie des Rings erscheint als eine Art Beweisstück: Denn aufgrund der motivischen und stilistischen Ähnlichkeiten beider Stücke geht der Gutachter von einem direkten Zusammenhang aus. Und er sagt: Die Kombination von einem einzelnen Goldarm- und Fingerring sei bisher nur aus Gräbern des mittleren Rheintals bekannt. Mehr als zwei Drittel dieser Prunkgräber würden vorwiegend im Hunsrück liegen.
Zwar gebe es auch Parallelen zu Funden in der Schweiz, Österreich und Frankreich, wie der Gutachter einräumt, dennoch kommt er im April 2009 zu dem Ergebnis, dass „der Goldarmring mit größter Wahrscheinlichkeit aus Rheinland-Pfalz stammt“. Das Mainzer Kulturministerium sieht sich bestätigt: Es hatte für die Landesregierung bereits im August 2008 bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt Eigentumsansprüche an dem keltischen Maskenarmreif geltend gemacht.
Der Freispruch
Die Ermittlungen schleppen sich zunächst dahin. Bis zwei Entscheidungen der Geschichte eine Wendung geben: Im Juli 2010 verfügt das Amtsgericht Darmstadt, dass alle im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Kunsthändler beim Römisch-Germanischen Zentralmuseum in Mainz eingelagerten Kunstgegenstände wieder zurück in hessische Einrichtungen sollen. Dem leistet Rheinland-Pfalz auch Folge. Allerdings mit einer Ausnahme – der keltische Maskenarmreif bleibt in Trier.
2014 wird der Antikhändler vom Amtsgericht Darmstadt freigesprochen: Der Angeklagte habe für alle Gegenstände Herkunftsnachweise vorlegen können. Trotz des Freispruchs, der rechtskräftig wird, weigert sich das Land Rheinland-Pfalz, den Armreif herauszugeben und pocht weiterhin auf seine Eigentumsansprüche. Der Kunsthändler klagt gegen das Land und bekommt im Dezember 2015 vor dem Landgericht Darmstadt Recht. Tatsächlich erhält er im April 2016 – also acht Jahre nach der Beschlagnahmung – seinen Goldreif zurück.
Die US-Amerikanerin
In dem Gerichtsverfahren hatte der Händler auch berichtet, wie er zu dem wertvollen Stück gekommen sein will. 2003 sei er von einer US-Amerikanerin mit dessen Begutachtung und eventuellen Veräußerung beauftragt worden. Die Frau selbst habe den Goldreif 1972 von einem Universitätsprofessor als Geschenk erhalten, an dessen Lehrstuhl sie tätig war. Er habe den Armreif unter Beachtung aller Zollvorschriften nach Deutschland eingeführt, sagt der Händler. Erst nach dem Tod der Amerikanerin habe ihm dann deren Tochter das Schmuckstück übereignet.
Der Konter des Landes
Vier Monate bevor das Landgericht Darmstadt das Land Rheinland-Pfalz dazu verurteilt, den Armreif herauszurücken, leitet das Mainzer Kulturministerium ein Verfahren zur Eintragung des Maskenarmreifs in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts ein. Für den österreichischen Archäologen, Keltologen und Historiker Professor Raimund Karl (50), der sich intensiv mit dem Fall beschäftigt hat, liegt das Motiv auf der Hand: Das Verfahren sei zu einem Zeitpunkt auf den Weg gebracht worden, „an dem bereits recht deutlich absehbar war, dass die Herausgabe des Armrings an den Händler nur eine Frage der Zeit war“. Wollte also das Land, wenn es schon den Goldreif nicht behalten durfte, dann wenigstens dem Händler die Geschäfte erschweren? Denn der Eintrag in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts, zu dem es 2017 tatsächlich kommt, verhindert zumindest den Verkauf des Armreifs ins Ausland.
Erneute Klage
Der Händler klagt erneut gegen das Land – jetzt wegen der aus seiner Sicht rechtswidrigen Eintragung in das Schutzverzeichnis. Diesmal ist das Verwaltungsgericht in Mainz am Zug. Bei der Verhandlung dort argumentiert das Land, eine Abwanderung des Rings würde einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz darstellen. Es handele sich um ein hochrangiges antikes Original, in Museen gebe es dazu kein vergleichbares Stück. Doch das Land verliert das Verfahren krachend.
Das Verwaltungsgericht hebt im März 2019 die Eintragung in das Verzeichnis auf. Und dies aus mehreren Gründen. Einmal sei Rheinland-Pfalz in diesem Fall für solch ein Kulturgut-Verfahren gar nicht zuständig gewesen, sondern Hessen. Zum anderen zerpflückt das Gericht die Schlussfolgerungen des Experten des Trierer Landesmuseums.
Die Abfuhr
Der Gutachter hatte ja einen engen Zusammenhang zwischen Armreif und Fingerring, von dem es nur ein Foto gibt, erkannt und hatte deshalb gefolgert, dass beides aus einer Raubgrabung in Rheinland-Pfalz stammen müsse. Die Verwaltungsrichter widersprechen: „Allein aus dem Umstand, dass zwei über zweitausend Jahre alte Kulturgüter im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemeinsam und zeitgleich bei einer Person, zumal einem Antikenhändler, aufgefunden werden, lässt sich nicht eine gemeinsame Herkunft oder sonstiger Zusammenhang begründen.“
Dass der Armreif aus Deutschland stamme, sei vom Land nicht hinreichend dargelegt worden, auch der Gutachter schließe einen Fundort in der Schweiz, Österreich oder Frankreich nicht aus. Und obendrein erscheint es dem Gericht zweifelhaft, wie der Gutachter anhand einer bloßen Schwarzweiß-Fotografie „überhaupt belastbare Aussagen zu dem Fingerring treffen konnte.“ Dazu kommt, dass der Händler angegeben hatte, den Fingerring habe er erst drei Jahre nach dem Armreif von anderer Seite erworben.
Die nächste Runde
Doch das Land Rheinland-Pfalz lässt nicht locker. Es hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat den Fall vergangene Woche verhandelt, eine Entscheidung steht noch aus. Raimund Karl, Professor für Archäologie und Kulturerbe an der Prifysgol Bangor University in Wales: „Das Land Rheinland-Pfalz wäre es trotz des hohen Werts des Armrings von um die 200.000 Euro vermutlich weit billiger gekommen, den Reif dem Händler einfach abzukaufen, statt ihn viele Jahre lang durch ebenso unnötige wie rechtswidrige behördliche Willkür zu quälen, um ihm den Ring doch irgendwie entschädigungslos abluchsen zu können.“