Rheinland-Pfalz RHEINPFALZ Plus Artikel Kein „Glühwein to go“ mehr: Nächster Lockdown bringt neue Verbote

Der Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, ein Ausschank alkoholischer Getränke ist hingege
Der Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, ein Ausschank alkoholischer Getränke ist hingegen künftig nicht mehr gestattet.

In Rheinland-Pfalz gelten wegen der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen von diesem Dienstag an erneut strengere Regeln. Andere Verbote werden verlängert. Die Maßnahmen gelten zunächst bis einschließlich 20. Dezember. Hier ein Überblick über wichtige neue Vorschriften.

Die neuen Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von maximal fünf Personen beschränkt werden. Deren Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Für Treffen im öffentlichen Raum gilt diese Kontakt- und Personenbeschränkung als Muss-Vorschrift. Sie wurde deutlich verschärft, bisher durften sich maximal zehn Personen aus zwei Hausständen im öffentlichen Raum treffen, jetzt nur noch fünf.

Maske auch beim Arbeiten

Es gilt eine erweiterte Maskenpflicht. Sie besteht auch im Freien an allen Orten, an denen sich Menschen „entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen“. Nähere Einzelheiten dazu sollen die jeweiligen Kommunen anordnen. In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Maskenpflicht gilt künftig auch an der Arbeitsstelle. Ein Sprecher des Corona-Kommunikationsstabs der Mainzer Landesregierung erläutert: „Maske auf. wann immer man sich bewegt, Tischwechsel, Toilettengang, Kopierer, etc.“ Abgelegt werden darf die Maske nur am Arbeitsplatz selbst, wenn dort ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen eingehalten werden kann.

Eine Maskenpflicht gilt auch für die Trauergäste bei Bestattungen. Bei standesamtlichen Trauungen ist nur das Brautpaar von der Maskenpflicht befreit.

Zutrittsbeschränkungen in den Geschäften

In Läden bis zu 800 Quadratmetern Verkaufs- oder Besucherfläche darf höchstens eine Person je zehn Quadratmeter Fläche Zutritt bekommen. Neu ist dies: Bei größeren Geschäften darf auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche höchstens eine Person je 20 Quadratmeter eingelassen werden.

Gaststätten weiter zu

Hotels, Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Zoos, Theater, Museen und Kinos bleiben weiterhin geschlossen. Der Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, ein Ausschank alkoholischer Getränke ist hingegen künftig nicht mehr gestattet. Das heißt: Auch „Glühwein to go“, wie er in den vergangenen Tagen noch teilweise angeboten wurde, ist damit untersagt

Besuch in Alten- und Pflegeheimen eingeschränkt

In Alten- und Pflegeheimen werden die Besucherregeln verschärft. Vom 1. bis 21. Dezember darf nur noch ein Besucher pro Tag den Bewohner eines Pflegeheims besuchen. Zwei Besucher pro Tag sind nur noch dann erlaubt, wenn sie aus demselben Haushalt kommen. Die Besucher müssen während des Besuches zudem die ganze Zeit eine FFP2-Maske tragen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt laut Gesundheitsministerium zunächst bis zum 31. Dezember, da in der Weihnachtszeit mit mehr Besuchern zu rechnen sei.

Bei allen Mitarbeitern – auch im nicht-pflegerischen Bereich – soll einmal pro Woche ein sogenannter Schnelltest vorgenommen werden. Wenn sich die Einrichtung im Einzugsgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt befindet, deren Infektions-Inzidenz über dem Landesdurchschnitt (aktuell: 120,0) liegt, soll es zwei Tests pro Woche geben.

Schulen: Priorität für Präsenzunterricht

In allen weiterführenden Schulen muss auch im Unterricht ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das Land hält am Präsenzunterricht als erstes Mittel der Wahl fest. Für besondere Situationen kann aber auch ein Wechselunterricht befristet zugelassen werden. Diese Möglichkeit besteht in Landkreisen und kreisfreien Städten oberhalb einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche ab der Jahrgangsstufe 8, sofern dies mit Blick auf die allgemeine Infektionslage sowie die Situation an der jeweiligen Schule geboten erscheint. Falls aus Gründen des Infektionsschutzes eine großräumige Schließung von Schulen erforderlich ist, soll eine Notbetreuung eingerichtet werden.

Sporttraining und Fitness

Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport sind untersagt. Einzelsportarten sind auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Rehabilitationssport und Funktionstraining sind unter bestimmten Auflagen gestattet.

Weihnachten und Silvester

Mitte Dezember soll über eine neue Corona-Verordnung mit konkreten Regeln für die Zeit über die Weihnachtsfeiertage bis nach Silvester entschieden werde. Geplant ist, vom 23. Dezember bis zum 1. Januar Treffen eines Haushaltes mit haushaltsfremden Familienmitgliedern oder haushaltsfremden Menschen bis zu zehn Personen zu erlauben. Auch dabei sollen Kinder bis 14 Jahre nicht mitzählen.

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