Rheinland-Pfalz AN RHEIN unD SAAR: Gericht: Haus selbst vor Starkregen schützen

Eigentümer eines Wohngrundstücks müssen selbst dafür sorgen, dass ihr Hab und Gut gegen abfließendes Regenwasser aus angrenzenden hängigen Außenbereichen geschützt ist. Sie seien zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen verpflichtet, erklärte das Verwaltungsgericht Mainz gestern in einer Mitteilung zu einem entsprechenden Urteil. Diese könnten nicht grundsätzlich von der Gemeinde eingefordert werden. Die Eigentümer eines bebauten Wohngrundstücks in einem Bebauungsplangebiet hatten laut Gericht gegen ihre Kommune geklagt. Sie wollten erreichen, dass die Kommune verschiedene Festsetzungen in dem Plan wie Bewachsungen auch umsetzt. Denn ihre eigene Mauer am Grundstück schütze nicht vor einer Überschwemmung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Begründung hieß es unter anderem: Die meisten von den Eigentümern eingeforderten Maßnahmen dienten überhaupt nicht dem Überflutungsschutz. Vielmehr sollten öffentliche Grünflächen entstehen – als Ausgleich zum Eingriff in die Natur durch den Bebauungsplan. Auch könne von der Gemeinde nicht grundsätzlich der Schutz vor abfließendem Wasser aus Außenbereichen eingeklagt werden, wenn das Grundstück davon wegen seiner Lage schon in der Vergangenheit betroffen war.