Rheinland-Pfalz Am Rande: Sei kein Frosch! Oder doch?

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Das Leben kann mitunter hart und ungerecht sein. Haben Sie in Ihrer Nachbarschaft quakende Frösche? Bringt Sie dieser Lärm um den Schlaf? Wenn ja, ist das Leben hier besonders hart. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits vor Jahren entschieden, dass Froschgequake aus dem Teich des Nachbarn zu dulden ist, weil Frösche nach dem Naturschutzrecht besonders geschützt sind. Nach dieser Grundsatzentscheidung des BGH ist der Teichbesitzer zwar für den Lärm verantwortlich. Den Teich zuschütten oder die Frösche entfernen darf er aber nicht. Der Artenschutz geht vor, auch wenn genervte Nachbaren behaupten: Frösche schafften bis zu 90 Dezibel und seien damit lauter als ein Presslufthammer. Das Leben ist freilich mitunter auch in der Tierwelt hart und ungerecht. Denn was der Frosch darf, ist noch lange nicht jedem erlaubt, der kreucht und fleucht. In einem Rechtsstreit um die Haltung von Ziegen in einem Wohngebiet ist es gestern vor dem Verwaltungsgericht Koblenz zu einem Vergleich gekommen. Der Kreis Cochem-Zell hatte einer Frau verboten, weiterhin 13 Ziegen auf ihrem Grundstück grasen zu lassen. Dieses liege laut Bebauungsplan in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort sei Ziegenhaltung unzulässig. Dagegen klagte die Tierhalterin: Die bis Ende 2017 in diesem Fall zuständige Verbandsgemeinde Ulmen, bei der bisher die untere Bauaufsicht gelegen hatte, habe eine Duldung der Tiere erklärt. Daran sei der nun zuständige Kreis gebunden. Der Vergleich vom gestrigen Mittwoch sieht laut Gericht vor, dass die Ziegen noch bis Ende 2019 auf ihrer Heimatwiese eine Gnadenfrist bekommen. 2020 müssen sie an einen Ort außerhalb des Wohngebiets umgezogen sein. Ist das hart? Ist das ungerecht? Ganz sicher – auch wenn Ziegen vielleicht etwas müffeln und mitunter zu viel meckern. Aber was ist das schon gegen das Presslufthammer-Gequake eines Frosches ...

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