Rheinland-Pfalz
Nur mit Maske in die Gaststätte
20 schwer verdauliche Punkte umfasst die „Handreichung Gastgewerbe – Hygiene und Schutzmaßnahmen“, die das Mainzer Wirtschaftsministerium am frühen Freitagabend veröffentlicht hat. Nur wenn Wirte und ihre Gäste all diese mit deutscher Gründlichkeit erarbeiteten Vorschriften beherzigen, dürfen die Betriebe ab nächstem Mittwoch wieder Speisen und Getränke servieren. „Der Infektionsschutz muss an erster Stelle stehen“, fasst Ministeriumssprecherin Susanne Keeding gegenüber der RHEINPFALZ den Kerngedanken der Handreichung zusammen. „Jeder ist angehalten, sein Möglichstes dazu beizutragen.“
Mehr zu den gelockerten Kontaktbeschränkungen in Rheinland-Pfalz ab Mittwoch lesen Sie hier.
Den Gästen werden Plätze zugewiesen
Grundsätzlich gilt: Die Gäste können ab Mittwoch nicht einfach in eine Gaststätte oder in einen Biergarten marschieren und sich irgendwo hinsetzen. Entweder reservieren sie vorab, oder aber – falls sie sich spontan zu einem Besuch entscheiden – melden sie sich bei ihrer Ankunft am Empfang an. In jedem Fall werden ihnen Plätze zugewiesen. Damit soll Ansammlungen oder Begegnungen von Gästen vorgebeugt werden. Denn der Mindestabstand von 1,50 Meter muss sowohl im Wartebereich als auch in der Gaststätte sichergestellt werden.
Entscheidend ist laut Ministeriumssprecherin Keeding, dass der Gastwirt die Kontaktdaten seiner Kunden (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) aufnimmt, damit mögliche Infektionsketten nachvollzogen werden können. Diese Daten muss der Wirt einen Monat lang aufheben und anschließend vernichten.
Daten müssen geschützt werden
Der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte Dieter Kugelmann hält die Dokumentation der Kontaktdaten angesichts der Infektions-Problematik zwar für grundsätzlich zulässig: Es komme dabei aber auf die Durchführung im einzelnen an. Nicht akzeptabel wäre beispielsweise, wenn Wirte ihre Gäste sich selbst in die Liste eintragen ließen und diese so die Daten der anderen einsehen könnten. Die Wirte dürften die Daten zudem nicht für eigene Zwecke nutzen, beispielsweise um einen Newsletter zu verschicken.
Laut der am Freitag veröffentlichten Handreichung darf ein Restaurant oder einen Biergarten überhaupt nur betreten, wer einen Mund-Nasen-Schutz aufsetzt. Erst nach Einnahme des zugewiesenen Sitzplatzes kann die Maske wieder abgenommen werden. Servicekräfte, die mit Gästen unmittelbar in Kontakt kommen, haben ebenfalls Masken zu tragen. Außerdem müssen am Eingang des Restaurants und vor dem Betreten des Gastraumes die Hände gründlich desinfiziert werden. Dafür müssen die Wirte gut erkennbare Desinfektionsspender aufstellen.
Gäste sollen Speisekarten, Menagen (etwa Salz- und Pfefferstreuer) oder Tabletts und Servietten so wenig wie möglich anfassen. Die Bedienungen bringen die Speisen und Getränke an den zugewiesenen Tisch, nur dort darf auch gegessen und getrunken werden.
Zugangsregelung für Toilette nötig
Auch die Toilette kann nicht einfach so aufgesucht werden. Dafür müssen die Wirte „eine geeignete Zugangsregelung schaffen“. Denn entsprechend der Größe der Toilettenräume darf sich immer nur eine bestimmte Anzahl von Personen dort aufhalten. Nähere Erläuterungen dazu finden sich in der Handreichung nicht. Nur die Hinweise, dass erstens auch auf dem Klo die Abstandsregeln einzuhalten sind und dass zweitens „gegebenenfalls“ einzelne Toiletten/Pissoirs zu sperren seien. Außerdem müssen den Gästen Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung gestellt werden.
Wem das als Gast alles zu viel ist: Der bereits seit etlichen Tagen wieder mögliche Außerhaus-Verkauf über Restaurant-Fenster oder -Türen bleibt erlaubt. Buffets und Thekenverkauf in Gaststätten sind dagegen nicht zulässig.
Komplizierte Vorgaben zu beachten
Übrigens: Bei der Annahme von Reservierungen oder bei der Platzierung von Spontanbesuchern sollten die Wirte einiges an Regelungen im Hinterkopf parat haben: „Zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tisches“ muss sowohl im Gastraum wie auf der Terrasse eine Distanz von mindestens 1,50 Meter gewährleistet werden. An den Tischen selbst darf dieser Mindestabstand unterschritten werden. Bei der Belegung eines Tisches ist allerdings die „Regelung des Landes Rheinland-Pfalz zum Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit“ zu beachten. Danach darf beispielsweise ein Gast zusammen „mit einer oder mehreren weiteren, nicht im gleichen Hausstand lebenden Personen“ dort Platz nehmen. Für Biertische im Außenbereich gelten wieder andere Regeln. Dort dürfen maximal sechs Personen Platz nehmen, die älter als zwölf Jahre sind. Eine konkrete Obergrenze für Tische im Gastraum ist dagegen in der Handreichung nicht zu finden.
Längst nicht alle Gastronomen werden öffnen
Bereits am Donnerstag hat sich Gereon Haumann, Präsident des rheinland-pfälzischen Hotel- und Gaststättenverbandes, in Erwartung der mit seinem Verband vereinbarten Auflagen zurückhaltend geäußert: „Es profitieren alle, die die Abstands- und Schutzmaßnahmen einhalten können.“ Allerdings dürften längst nicht alle Gastronomen wieder öffnen, vermutete Haumann.
Im Gespräch mit der RHEINPFALZ wiesen Wirte darauf hin, dass sie gegenüber den Behörden den Kopf hinhalten müssen, falls Gäste gegen die Auflagen verstoßen. Um deren Einhaltung zu kontrollieren, müssten sie Personal abstellen. Doch werden die Kunden bereit sein, diese zusätzlichen Kosten über höhere Preise zu tragen?