Rheinland-pfalz
Coronavirus: Was gilt jetzt wo?
Abstandsgebot
In zahlreichen Situationen müssen die Anwesenden untereinander einen Abstand von mindestens eineinhalb Metern einhalten.
Bestattungen
Die Trauernden müssen Masken tragen, es sei denn, sie können feste Plätze einnehmen und dabei das Abstandsgebot einhalten. Trifft sich die Trauergemeinde nach der Bestattung zu einem „Leichenschmaus“, gelten die Regelungen für Veranstaltungen (Grafik) beziehungsweise zur Gastronomie, falls eine Gaststätte aufgesucht wird.
Bus und Bahn
In Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie an Haltestellen oder auf Bahnsteigen gilt die Maskenpflicht. Sie entfällt im Freien, wenn das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann. Alkoholische Getränke in Bus und Bahn sind nicht erlaubt.
Einkaufen
In Geschäften müssen das Abstandsgebot und – außer auf Wochenmärkten – die Personenbegrenzung beachtet werden. Personenbegrenzung heißt: Es darf sich höchstens eine Person pro fünf Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, gilt die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht muss auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung, wenn es zu Ansammlungen von Personen kommt, beachtet werden.
Friseursalons und Fußpflege
Es gelten die Regelungen für „körpernahe Dienstleistungen“: Hier kann das Abstandsgebot zwischen Kunde und Dienstleister nicht eingehalten werden. Es gilt aber die Maskenpflicht (Ausnahme: Bartrasur), außerdem müssen Namen und Adressen der Kunden erfasst werden und es gilt die Testpflicht für „nicht immunisierte Personen“. Kunden, die sich im Wartebereich aufhalten, müssen das Abstandsgebot beachten.
Gastronomie
In Restaurants, Bars und Eiscafés gilt für Gäste die Maskenpflicht, es sei denn sie sitzen am Platz. Zwischen den Gästen an unterschiedlichen Tischen sowie beim Warten auf einen Platz muss das Abstandsgebot eingehalten werden. Namen und Anschriften der Gäste werden erfasst. Für Nichtimmunisierte gilt in den Innenräumen die Testpflicht.
Aber: Maskenpflicht und Abstandsgebot müssen dann nicht eingehalten werden, wenn sich in Warnstufe 1 nicht mehr als 25 nicht immunisierte Personen aufhalten. Die Anzahl der Geimpften und Genesenen wird lediglich durch die Platzkapazität begrenzt.
Gottesdienste
Bei Gottesdiensten und anderen Versammlungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften muss grundsätzlich das Abstandsgebot eingehalten werden. In Innenräumen gilt zusätzlich die Maskenpflicht. Der Gesang der Gemeinde ist auf ein Minimum zu verringern. Die Religions- und Glaubensgemeinschaften müssen zudem dafür sorgen, dass Infektionsketten rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Außerdem müssen Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder den Gästen vorbehaltenen Bereichen vermieden werden. Ist die Auslastung der Kapazität zu erwarten, sind Anmeldungen vorzusehen.
Aber: Auf Maskenpflicht und Abstandsgebot kann verzichtet werden, wenn in Warnstufe 1 nicht mehr als 25 nicht immunisierte Personen und im Übrigen lediglich Immunisierte teilnehmen.
Hochzeiten
Sowohl für die standesamtliche Trauung als auch für eine im Anschluss organisierte Hochzeitsfeier gelten die Regelungen zu Veranstaltungen.
Immunisierte Personen
Das sind gegen Corona geimpfte oder von Corona genesene Personen sowie Kinder unter zwölf Jahren.
Kultur
Für Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen oder Zirkusse gelten die Regelungen für Veranstaltungen (Grafik). Für Museen, Ausstellungen oder Gedenkstätten muss die zulässige Höchstzahl von Besuchern vom Ordnungsamt genehmigt werden. Abstandsgebot, Kontakterfassung und Maskenpflicht sind zu gewährleisten. Die Maskenpflicht entfällt im Freien dort, wo es nicht zu Ansammlungen kommt und das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann. In Innenräumen gilt für nicht immunisierte Personen die Testpflicht. Sind in Warnstufe 1 höchstens 25 nicht immunisierte Personen gleichzeitig anwesend, entfallen Besucher-Begrenzung, Abstandsgebot und Maskenpflicht. Die Testpflicht im Innern bleibt bestehen.
Nicht immunisierte Personen
Dazu zählen alle mindestens zwölf Jahre alte Personen, die weder gegen Corona geimpft noch genesen sind.
Party
Für private Feiern, die in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen oder Flächen stattfinden, gelten die Regelungen für Veranstaltungen (siehe Grafik). Werden private Feiern in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück organisiert, wird empfohlen, die Schutzmaßnahmen zu beachten, die für Veranstaltungen gelten.
Wahlen
Bei öffentlichen Wahlen in Wahllokalen und deren Zugängen gilt die Maskenpflicht. Sie entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen. Bei öffentlichen Wahlen hat der Wahlvorstand die Pflicht zur Kontakterfassung von Wahlbeobachtern.
