Fragen und Antworten RHEINPFALZ Plus Artikel Frist für Grundsteuererklärung verlängert – Was das für Eigentümer bedeutet

Viele Eigentümer haben noch keine Grundsteuererklärung abgegeben.
Viele Eigentümer haben noch keine Grundsteuererklärung abgegeben.

Bund und Länder haben sich auf eine Frist zur Verlängerung der Grundsteuererklärung geeinigt. Eigentümer haben zum Ausfüllen nun drei Monate länger Zeit. Die RHEINPFALZ beantwortet die wichtigsten Fragen.

Warum wurde die Frist verlängert?
Die Grundsteuererklärung wird von vielen Eigentümern als zu kompliziert für Laien beschrieben. Hinzu kommt, dass es in den vergangenen Monaten immer wieder technische Probleme rund um das digitale Steuerportal des Bundes, Elster, gegeben hat. Zwischenzeitlich war Elster sogar ganz lahm gelegt. Professionelle Hilfe durch einen Steuerberater können längst nicht alle Eigentümer in Anspruch nehmen, da viele Steuerberater überlastet sind und gar keine neuen Mandanten mehr annehmen. Eigentümerverbände wie „Haus und Grund“ oder die Steuerberaterkammer von Rheinland-Pfalz haben daher schon länger eine Fristverlängerung gefordert. Diese Forderung haben die Länder, darunter auch Rheinland-Pfalz, erfüllt. In Absprache mit dem Bundesfinanziministerium wird die Abgabefrist zur Grundsteuererklärung um drei Monate verlängert. Der neue Stichtag ist nun der 31. Januar 2023.

Wie viele Eigentümer haben bereits ihre Grundsteuererklärung abgegeben?
Bisher sind in Rheinland-Pfalz rund ein Drittel der Erklärungen bei den Finanzämtern eingegangen – und das bei 2,5 Millionen Grundstücken. Das ergab eine Anfrage an das Landesamt für Steuern Ende September. Der überwiegende Anteil der Grundsteuererklärungen ging über das Steuerportal der Finanzämter, Elster, ein (93,4 Prozent).

Müssen Eigentümer Geldstrafen befürchten, wenn sie die Frist nicht einhalten?
Nein, vorerst nicht. Das Landesamt für Steuern möchte Eigentümern die Angst vor der Frist nehmen: „In Fällen, in denen eine Erklärung im Finanzamt nicht eingegangen ist, erfolgt zunächst eine Erinnerung. Diese Erinnerungsschreiben werden voraussichtlich nicht vor Ende Februar 2023 eingehen.“ Wichtig hierbei: Der Zeitpunk, an dem die ersten Erinnerungsschreiben verschickt werden, verändert sich laut rheinland-pfälzischem Finanzministerium nicht. Wer seine Grundsteuererklärung nicht fristgerecht einreicht, erhält also noch einen weiteren Monat Aufschub. Und auch danach könnte Eigentümern noch mehr Zeit gewährt werden, vermutet Ralf Schönfeld von „Haus und Grund“. Dabei würden die „normalen Spielregeln zum Abgeben von Steuererklärungen angewandt“, so Schönfeld. Auf das erste Erinnerungsschreiben folgt zumeist eine zweite Erinnerung durch das Finanzamt. Erst in einem dritten Schritt könne neben der erneuten Aufforderung ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Was können Eigentümer sonst tun, um die Frist zu umgehen?
Wer nicht einfach die Abgabefrist verstreichen lassen will, der könne auch einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, so Schönfeld. Den müsse man jedoch rechtzeitig beim Finanzamt stellen und mit einer allgemeinen Begründung versehen. Plausible Gründe wären zum Beispiel eine längere Krankheit oder ein Trauerfall in der eigenen Familie. Der entsprechende Verweis dazu findet sich laut Schönfeld zum Beispiel im Paragraf 109 der Abgabenordnung. „Selbst wenn der Antrag letztlich abgelehnt wird, hat man sich durch die Dauer der Prüfung voraussichtlich ein wenig Aufschub verschafft“, sagt Schönfeld.

Welche Hilfen können Grundstückseigentümer für die Grundsteuererklärung in Anspruch nehmen?
Viele Steuerberater sind gerade wegen der Grundsteuerreform völlig ausgelastet und nehmen nur noch selten neue Mandanten auf. Es gibt aber eine Reihe von digitalen und analogen Hilfsangeboten. Dazu zählt etwa die Web-Anwendung www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigeigentum.de. Das Landesamt für Steuern hat außerdem auf seiner Webseite Klickanleitungen für Elster zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gilt das per Post verschickte Informationsschreiben zur Grundsteuerreform mitsamt dem Datenstammblatt als Ausfüllhilfe. Darin sind wichtige Angaben etwa zum Bodenrichtwert, amtlicher Fläche und Flurstück angegeben. Wer sich mit der digitalen Grundsteuererklärung überfordert fühlt, kann weiterhin einen Härtefallantrag stellen und die Erklärung in Papierform abgeben. Ebenso können vor Ort in den Finanzämtern Fragen gestellt werden. Die Service-Center können montags (8 bis 16 Uhr) und donnerstags (8 bis 18 Uhr) ohne vorherige Anmeldung besucht werden.

Wann erhalten Eigentümer ihren Bescheid, wenn sie diesen bereits abgegeben haben?
Die ersten Bescheide sollen frühestens ab Mitte Oktober an Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken verschickt werden, heißt es vom Landesamt für Steuern.

Hinweis: Dieser Text ist eine aktualisierte Version des Artikels vom 27. September.

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