Zweibrücken
Verwaltungsgericht: Trauerfeier vor der Aussegnungshalle rechtens
Der Sohn einer Verstorbenen hatte sich per Eilantrag an die Richter in Neustadt gewandt, da er die Auflage des Umwelt- und Servicebetriebs Zweibrücken (UBZ) mit Blick auf die rheinland-pfälzische Corona-Bekämpfungsverordnung zu streng empfand. Das Gericht gab ihm recht. Doch der Reihe nach: Die Mutter des Verstorbenen wurde am Mittwoch in einer Urnenstele auf dem Grabfeld vor der Aussegnungshalle bestattet – der Mann erwartete rund 30 Gäste zur Beisetzung. Die Trauerfeier, so der Wunsch des Mannes, sollte auf dem Platz vor der Aussegnungshalle stattfinden. Bei einem Telefonat mit dem UBZ sei dem Mann das untersagt worden, so das Gericht.
Trauerfeier vor Aussegnungshalle rechtens
Der UBZ begründete seine Entscheidung laut Gericht so: Trauerfeiern fänden seit Corona nicht mehr auf dem Vorplatz statt – am Grab seien Trauerfeiern mit bis zu 50 Personen möglich. Nahe der Stele gebe es Freiflächen, auf denen die Trauerfeier abgehalten werden kann. Der Vorplatz selbst biete nicht genügend Fläche für eine Gruppe von circa 36 Personen, da jeder Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen müssten. Da auch der Hauptweg des Friedhofs in die Feier mit einbezogen werde, müssten andere Besucher Umwege um die Trauergemeinde in Kauf nehmen. Der UBZ befürchtete zudem, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden, wenn der Trauerzug auf dem Weg vom Vorplatz zur Grabstelle plötzlich stoppt.
Genügend Platz auf dem Platz vor der Aussegnungshalle
Die Richter des Verwaltungsgerichts sahen das anders und gaben dem Sohn der Verstorbenen recht. Die Entscheidung des Umweltbetriebs sei „ermessensfehlerhaft“. In der Friedhofsatzung heißt es, Trauerfeiern könnten auch an „einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden“. Der Vorplatz der Aussegnungshalle sei so eine Stelle. Die geplante Trauerfeier für die Verstorbene an diesem Ort verletze nicht die Vorgaben der zehnten rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung. Darin gebe es lediglich Vorschriften, wer und wie viele Personen an der Trauerfeier teilnehmen dürfen, „nicht jedoch den Ort betreffend der Trauerfeier“, so das Gericht. Weiterhin beziehe sich die vom UBZ genannte Personenbegrenzung (pro Person zehn Quadratmeter) laut Corona-Verordnung nur auf geschlossene Räume; bei einer Trauerfeier im Freien sei lediglich der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. „Unter dieser Prämisse ist der Vorplatz vor der Aussegnungshalle groß genug, um 33 Trauergäste unter Abhaltung des Mindestabstand unterzubringen, ohne den Hauptweg des Friedhofes mit in Anspruch zu nehmen“, heißt es im Gerichtsbeschluss. Die Richter sind zudem überzeugt, dass es auf dem Platz leichter sei, die zum Infektionsschutz notwendigen Abstände einzuhalten als in den engeren Grabreihen.
Ob der Vorplatz nun für Trauerfeiern mit bis zu 33 Besuchern generell zur Verfügung steht, ließ der UBZ bis Mittwochnachmittag unbeantwortet. Eine Sprecherin des Verwaltungsgerichts betonte, dass der Beschluss der Richter sehr eindeutig sei. „Wenn eine Trauerfeier auf dem Vorplatz in einer anderen Situation wieder abgelehnt würde, müssten sich die Betroffenen aber ebenfalls ans Gericht wenden.“