Zweibrücken
Nach Vorwurf der Belästigung: Fahrlehrer-Lizenz bleibt entzogen
Im September 2024 hatte eine Fahrschülerin gegen ihren Lehrer Strafanzeige wegen sexueller Belästigung erstattet. In der Folge wurde dem Fahrlehrer von seinem Arbeitgeber gekündigt; es gab ein Strafverfahren sowie ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Am 30. Juni 2025 wurde dem Mann vom Zweibrücker Ordnungsamt die Lehrerlaubnis weitgehend entzogen – mit dem Argument, er habe gegen seine Berufspflichten als Fahrlehrer verstoßen und sich damit als unzuverlässig erwiesen. Belassen wurde ihm nur noch das Recht, Lkw-Fahrschüler zu unterrichten: Diese sind erfahrungsgemäß fast ausschließlich männlich.
Der Mann legte Widerspruch gegen den Entzug der Lehrerlaubnis ein; in dieser Angelegenheit ließ er sich Ende November vor dem Zweibrücker Stadtrechtsausschuss von seinem Anwalt vertreten. Dieser schilderte in der Verhandlung, sein Mandant sei inzwischen in einer anderen Fahrschule angestellt, wo er angehende Lasterfahrer ausbilde. Sollte dort doch einmal eine Frau den Lkw-Führerschein anstreben, werde diese Fahrschülerin von jemand anders unterrichtet.
Ausschuss weist Widerspruch zurück
Schon im öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrechtsausschusses zeigte sich dessen Vorsitzende, die Rechtsamtsleiterin Annegret Bucher, skeptisch ob der Erfolgsaussichten des Widerspruchs. Wie üblich, durfte die Öffentlichkeit die anschließende Entscheidungsfindung des Ausschusses nicht mitverfolgen. Auf RHEINPFALZ-Anfrage wurde der Beschluss des Gremiums jetzt mitgeteilt: Demnach wurde der Widerspruch des Fahrlehrers gegen den Entzug seiner Lehrerlaubnis zurückgewiesen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Stadtrechtsausschuss den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis durch das Ordnungsamt als rechtmäßig bewertet. Durch sein Verhalten habe der Zweibrücker „seine Berufspflicht zur sachlichen und gewissenhaften Ausbildung verletzt“.
Rathaussprecher Jens John ergänzt: „In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zum behördlichen Widerruf der Fahrlehrererlaubnis auch ein unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegendes Fehlverhalten führen kann.“