Zweibrücken
Cold Case: Was der Polizeichef über den ungeklärten Motorradunfall von 2018 sagt
„Es ist ein herausragender Fall“, sagt Zöller – und meint das im negativen Sinn. Noch immer erreichen die Polizei regelmäßig Hinweise zum tödlichen Motorradunfall auf der A8. Am 1. Juli 2018 war ein damals 37-Jähriger aus dem Donnersbergkreis gegen Mittag auf der Autobahn in Richtung Saarland unterwegs, auf dem Sozius der Harley-Davidson saß sein 13-jähriger Stiefsohn. Etwa in Höhe der Landesgrenze fuhr dann ein Wagen auf das Motorrad auf. Die Maschine stürzte und fing danach Feuer. Der Unfallverursacher suchte das Weite, bis heute fehlt von ihm jede Spur. Der 37-Jährige wurde bei dem Sturz schwer verletzt, sein Stiefsohn starb.
„Die Hinweise kommen immer in Wellen. Man merkt, dass es mehr sind, sobald wieder bei ,Aktenzeichen XY’ darüber berichtet wurde“, sagt der Zweibrücker Polizeichef. Der eine Hinweis, der zum Täter führt, war unter der Vielzahl der Zeugen-Tipps bislang aber nicht dabei. „Die Polizei schaut immer in jede Richtung. Und jeder Hinweis könnte dem Fall einen ganz neuen Dreh geben.“ In der Zweibrücker Dienststelle ist ein Ermittler als Sachbearbeiter für die Hinweise abgestellt. „Das ist besser so, weil er dann den Überblick hat. Man sagt ja ,Viele Köche verderben den Brei’, und so ist das auch hier“, betont Zöller.
Großes Interesse in der Bevölkerung
Kurz nach dem Unfall leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung ein. Dieser Straftatbestand ist im vergangenen Jahr verjährt. Das behindert laut Zöller auch die Ermittlungen der Polizei. So wären beispielsweise, selbst wenn heute oder morgen ein bahnbrechender Tipp einträfe, Hausdurchsuchungen gar nicht mehr so ohne Weiteres möglich. „Wenn der entscheidende Hinweis kommt, dann gehen wir dem dennoch nach. Und wenn es dann bei einer fahrlässigen Tötung bleibt, dann ermitteln wir zumindest den Fahrer.“ Eine Strafe hätte dieser dann aber nicht mehr zu erwarten. Anders sähe es laut Zöller aus, wenn aufgrund des einen Hinweises doch wegen einer anderen Straftat ermittelt würde – eine, die noch nicht verjährt ist. „Der Herr des Verfahrens ist aber noch immer die Staatsanwaltschaft“, gibt der Polizeichef zu bedenken.
In der Öffentlichkeit herrscht laut Zöller nach wie vor ein großes Interesse, den Unfall aufzuklären. „Der Fall ist medial sehr wirksam gewesen, nicht nur in Zweibrücken.“ Die Hinweise kämen aus ganz Deutschland und sogar den Nachbarländern. Die meisten drehten sich darum, dass irgendwer irgendwo ein Auto gesehen habe, das zum damals beschriebenen Tatwagen passt – die Rede war von einer weißen Mercedes-Limousine gesprochen. „Es muss ja aber nicht zwingend eine weiße Mercedes-Limousine gewesen sein. Vielleicht war es keine Limousine, sondern ein Kombi. Und vielleicht war das Auto nicht weiß, sondern silberfarben, vielleicht kein Mercedes, sondern ein Audi oder BMW“, gibt Zöller zu bedenken. Der Tatwagen sei optisch nun mal ein Allerweltsauto gewesen. „Einen lila Lamborghini merkt man sich eher, davon gibt es auch nicht so viele“, verdeutlicht er, dass die Suche nach dem Wagen der vielzitierten Nadel im Heuhaufen gleicht.
Fall lässt ehemaligen Polizisten nicht los
Alle Ansätze sind laut Zöller mittlerweile ausermittelt. Manche Spur war vielversprechend, führte am Ende dann aber doch ins Leere – der Fall ist ein sogenannter Cold Case. Dass sich der Täter irgendwann stellt, will Zöller aber nicht ausschließen. „Das gibt es manchmal. Wenn das aber erst nach Jahren passiert, dann hat er sich einem deutlichen Leidensdruck ausgesetzt.“ Der ehemalige Ermittler der Polizei, Friedrich Pusse, hat den Fall mit in den Ruhestand genommen. „Ich kann es gut nachvollziehen, dass ihn die Sache nicht loslässt“, sagt Zöller. Pusse sei zusammen mit dem Anwalt der Opferfamilie weiter an dem Fall dran – nun in seiner Freizeit.
Hinweise
Zeugen, die Hinweise zum Unfallgeschehen, dem gesuchten Wagen oder dem Fahrer machen können, werden gebeten, sich bei der Zweibrücker Polizei unter Telefon 06332 9760 oder per E-Mail an pizweibruecken@polizei.rlp.de zu melden.
Zur Sache: Verjährungsfrist für Vorwurf der fahrlässigen Tötung ist verstrichen
Kurz nach dem tödlichen Motorradunfall auf der Autobahn ermittelte die Zweibrücker Staatsanwaltschaft wegen fahrlässigen Tötung. Laut Strafgesetzbuch ist dieser Tatvorwurf mittlerweile verjährt: Fünf Jahre lang kann im Falle einer fahrlässigen Tötung ein Urteil gesprochen werden, danach nicht mehr. Der Unfall auf der Autobahn ist nun etwas mehr als sechs Jahre her.
„Grundsätzlich gilt: Der Eintritt der Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar“, so Staatsanwalt Felix Huth. Eine Verjährung bedeutet, dass das Verfahren einzustellen ist. „Es kommt also in diesem Fall nicht zu einem gerichtlichen Verfahren. Anklage oder Verurteilung sind nicht möglich.“ Ein weiterer Aspekt: Wurde ein Ermittlungsverfahren vor Ende der Verjährung aus anderen Gründen bereits eingestellt und es ergeben sich neue Indizien, so verhindert die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung auch die Wiederaufnahme des Falls.
Was aber, wenn sich heute oder morgen der Unfallfahrer stellt oder der entscheidende Hinweis eingeht? Zunächst wird geprüft, welcher Tatvorwurf möglich ist. Bleibt es bei der fahrlässigen Tötung, dann bleibt die Akte geschlossen. Anders sieht es aus, wenn aufgrund eines möglichen Geständnisses oder eines Hinweises wegen Totschlags (Paragraf 78 Strafgesetzbuch) oder gar Mordes (Paragraf 211 Strafgesetzbuch) ermittelt würde: Totschlag verjährt erst nach 20 Jahren – das wäre hier am 1. Juli 2038 der Fall –, Mord dagegen nie.
Die Begriffe Mord und Totschlag werden im täglichen Sprachgebrauch gerne in einem Atemzug genannt – juristisch gibt es jedoch gravierende Unterschiede. Ein Mörder ist laut Gesetz, wer „aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet“. Von den sogenannten Mordmerkmalen muss mindestens eines erfüllt sein. Allen voran ist hier die Heimtücke zu nennen, also das Ausnutzen der Wehrlosigkeit des Opfers. Bei Totschlag wird das Töten einer anderen Person bestraft, ohne das eines der genannten Mordmerkmale zugrunde liegt.
Bliebe es bei einer fahrlässigen Tötung, wäre diese laut Staatsanwalt Huth verjährt. „Gleichzeitig würden neue Informationen immer auch Anlass dazu geben, die bisherige rechtliche Bewertung zu überprüfen.“ Je nachdem, wie diese Prüfung ausfällt – etwa, dass es sich doch nicht um eine fahrlässige Tötung gehandelt hat –, könnten die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.