Zweibrücken Anstehende Geburt ist kein Argument

Auch wer seine hochschwangere Frau, die kurz vor der Geburt steht, ins Krankenhaus bringt, darf keinen Behindertenparkplatz blockieren. Dieses Urteil fällte das Verwaltungsgericht Neustadt im Fall eines Hornbachers, der der Stadt Zweibrücken 170 Euro Abschlepp- und Verwaltungskosten bezahlen sollte und dagegen geklagt hatte.
An einem Morgen im Juli 2015 stellte der abgewiesene Kläger demnach sein Auto auf einem Behindertenparkplatz gegenüber dem Evangelischen Krankenhaus ab und brachte seine Frau zur Geburtsabteilung. Vor dem Eingang, gab er an, habe er nicht halten können, und wegen der bereits eingesetzten Wehen habe es schnell gehen müssen. Das Kind sei kurz vor Mittag zur Welt gekommen. Zuvor habe er im Krankenhaus noch Aufnahme-Formalien erledigen müssen. Hebamme und Arzt hätten ihm erklärt, er dürfe nicht gehen, bevor das Kind geboren und seine Frau auf Station sei. Um 11.30 Uhr sei seine Schwiegermutter vor der Klinik angekommen und habe gesehen, wie das Auto des Klägers an einen Abschleppwagen gehängt wurde. Mit Hinweis auf die besondere Situation habe sie einen Hilfspolizisten vom Ordnungsamt gebeten, das Auto nicht abzuschleppen: Sie werde sich gleich den Schlüssel holen und das Auto wegfahren. Das habe der Hilfspolizist abgelehnt. Der Hornbacher hielt das Abschleppen und die damit verbundenen Kosten für überzogen und argumentierte, dass der Zustand seiner Frau mit dem eines erheblich Gehbehinderten vergleichbar war. Mit seinem Widerspruch war der Hornbacher bereits vor dem Stadtrechtsausschuss gescheitert. Das Verwaltungsgericht schloss sich an. Im Urteil heißt es, das Abschleppen sei verhältnismäßig gewesen. Es gebe ein besonderes öffentliches Interesse am Freihalten von Behindertenparkplätzen. Die Hilfspolizisten hätten sich zudem an der Klinik-Pforte nach dem Fahrer des Wagens erkundigt und eine Viertelstunde gewartet, bevor sie den Abschleppdienst riefen. Als die Schwiegermutter des Klägers kam, sei das Auto schon verladen gewesen. Zwar habe sich der Kläger „möglicherweise in einer notstandsähnlichen Situation befunden“. Doch hätte er direkt seinen Wagen umparken müssen, nachdem er seine Frau in den Kreißsaal gebracht hatte. Zudem habe er keinen schriftlichen Hinweis an seinem Auto hinterlassen. Der Hornbacher muss laut Gericht nun auch die Kosten des Verfahrens tragen. |sig