Speyer RHEINPFALZ Plus Artikel Privaträume im Bordell – so funktionierte das Modell

Zur Miete angeboten: Zimmer „Kleopatra“ im Speyerer Süden.
Zur Miete angeboten: Zimmer »Kleopatra« im Speyerer Süden.

Man kann’s ja mal versuchen. Eine Speyerer Prostitutionsstätte ist mit dem Versuch gescheitert, als „Zimmervermietung“ den Lockdown zu überstehen. Die Stadt Speyer hat das Angebot am 27. November gestoppt, das Verwaltungsgericht Neustadt dies nun juristisch bestätigt.

Betroffen ist ein Betrieb in Speyer, den es schon länger gibt und der sich mit Öffentlichkeitsarbeit dagegen gewandt hatte, dass das Land Rheinland-Pfalz nach dem ersten Corona-Lockdown den Bordellen lange die Wiedereröffnung untersagt hatte. Als diese dann im Herbst doch zugelassen wurde, kam bald der zweite Lockdown: Ab dem 2. November war wieder Schließung angesagt. Der Betrieb veränderte daraufhin laut Verwaltungsgericht sein Geschäftsmodell und bot in acht von zehn Räumen eine private Zimmervermietung mit dem Titel „Schweden-Hostel“ an.

Besucher würden an der Rezeption gefragt, ob ein Zimmer für touristische Zwecke angemietet werden solle – was Corona-bedingt ebenfalls verboten ist. Bei Verneinung werde ihnen ein Zimmer zugewiesen, erklärt das Gericht. Laut Betreiber gehe es dabei nicht um Prostitution. Auf der für das Angebot erstellten Internetseite werden andere Vorschläge gemacht: „Sie haben hier die einmalige Gelegenheit, auf außergewöhnliche Weise – in einem derzeit geschlossenen Bordell – zu verweilen oder zu übernachten und die besondere Atmosphäre dieses Hauses zu spüren“, heißt es dort etwa. Angeboten wird es zudem als „perfekter Ort für verliebte Paare“ oder für „entspannte Rast“ zwischen zwei Geschäftsterminen. Zwei Stunden Miete kosten 40 Euro, eine Übernachtung 100 Euro. „Damen“, die dort aber nicht der Prostitution nachgingen, zahlten laut Gericht 10 Euro tägliches Entgelt für Ruheräume.

Widerspruch erfolglos

Die Stadt machte das nicht mit: Nach Würdigung der Verhältnisse vor Ort werde nach wie vor ein Bordell betrieben. Die Betreiber legten Widerspruch ein. Das Gericht folgte der Stadt: Es sei unzweifelhaft, dass die Räume, „die stundenweise an Dritte vermietet würden, als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt würden“. Ein vertragliches Konstrukt, nach dem die Nutzung allein Sache des Mieters sei, wischten die Richter ebenso vom Tisch wie die Betreiber-Aussage, „es sei ihnen nicht bekannt, ob die Mieter der zur Verfügung gestellten Zimmer in den Räumlichkeiten prostitutive Leistungen in Anspruch nähmen“.

Im Übrigen sei auch gegen das Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten nichts einzuwenden, so die Richter: „Direkte körperliche und damit auch potenziell infektiöse Kontakte“ seien wegen der Corona-Bekämpfung derzeit untersagt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Einnahmen eher gering

Die Betreiberin des Hostels, die nicht benannt werden möchte, sagt auf Anfrage, sie habe eine „multifunktionale Nutzung“ der Räume ermöglicht, die nach ihrer Sicht im Lockdown nicht verboten sei. Sie habe Zimmer auch früher schon zum Beispiel als Treffpunkt für Paare vermietet. Zuletzt habe sich auch ein Lkw-Fahrer auf Europa-Tour zum Ausruhen eingemietet, insgesamt seien die Einnahmen bis zur Schließung aber eher gering gewesen: „Sie decken nicht mal die Kosten.“ Ob sie im Rechtsstreit in die nächste Instanz geht, will sie nun mit ihrem Anwalt klären.

x