Speyer
Maximilianstraße 75: Städtische Auflagen bleiben umstritten
Das historische Haus, in dem früher das Sportwarengeschäft „Sakul“ residierte und nun ein Geschäft der Modekette „Cecil“ ansässig ist, ist seit Längerem eingerüstet. Eigentümer Klaus Reschka hatte einen Bauantrag gestellt auf Umbau des Hauses. Die beiden Geschosse über dem Erdgeschoß mitsamt dem Spitzboden wollte er zu zwei Wohnungen ausbauen. Der Bauantrag wurde grundsätzlich genehmigt – mit Abstrichen, die dem Denkmalschutz geschuldet waren.
Abgelehnt worden waren vor allem Änderungen an einem Laubengang auf der zur Korngasse gelegenen Seite des Anwesens, eine geplante Dachterrasse sowie ein weiterer Ausbau des Dachgeschosses. Abweichend davon sei jedoch weiter nach dem ursprünglichen Plan gebaut oder seien Baumaßnahmen nach diesen Planungen vorbereitet worden, so die Stadt, was zur Verfügung eines Baustopps mit sofortigem Vollzug geführt habe. Diese Verfügung hatte auch der gerichtlichen Prüfung durch das Verwaltungsgericht Neustadt standgehalten.
Mittlerweile haben sich Stadt und Eigner insoweit verständigt, dass angesichts des nahenden Winters notwendige Arbeiten wie Heizung und Dachbedeckung erledigt werden dürfen. Gefochten wurde jedoch auch vor dem Stadtrechtsausschuss mit unverminderter Heftigkeit über die Einwände des Denkmalschutzes.
Eigentümer: Vorgaben widersprüchlich
Das Landesamt für Denkmalpflege war den Vorgaben der städtischen Denkmalschutzbehörde ohne Abstriche gefolgt. Es stehen also weiterhin die vom Eigentümer geplanten Änderungen in Streit. Was der Denkmalschutz wolle, sei zum Teil widersprüchlich, argumentierte Eigentümer Reschka. Der ihm nicht erlaubte Dachbalkon sei an anderen Häusern in der Korngasse erlaubt worden, wie man sehen könne, und die Änderungen am Laubengang seien technisch notwendig. Zudem sei es zweifelhaft, ob die Fassade zur Korngasse überhaupt denkmalgeschützt sei.
Die für den Denkmalschutz Zuständigen waren laut Stadt an der Teilnahme zur Sitzung verhindert. Deshalb wurde beschlossen, die Entscheidung bis zum 11. November auszusetzen. Bis dahin sei den zuständigen Mitarbeitern der Stadtverwaltung die Möglichkeit einer (Teil-)Abhilfeentscheidung eingeräumt worden, das heißt, sie könnten Auflagen ändern oder zurücknehmen. „Mit Verstreichen dieser Frist wird der Stadtrechtsausschuss ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende über den Widerspruch entscheiden“, teilt Stadt-Sprecherin Lisa Eschenbach auf Anfrage mit. Danach gäbe es noch die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht anzurufen, falls der Eigentümer weiterhin nicht einverstanden ist.