Speyer Anlieger müssen Blätter selbst beseitigen
Die Tage sind kürzer geworden, die Temperaturen sind gesunken, aber der Herbst beeindruckt dennoch mit einem fantastischen Naturschauspiel dank der Blätter in schillernden Farben. Der Nachteil: Die verabschieden sich zusehends von ihrem Platz in den Baumkronen und bilden einen dichten Laubteppich auf Straßen und Gehwegen. Räumen ist angesagt. Die Stadt ist mittlerweile täglich im Einsatz. Für Grundstückseigentümer gilt die Eigenverantwortung.
Wer wann und wie den Besen schwingen muss, ist grundsätzlich in der Straßenreinigungssatzung der Stadt geregelt, auf die die städtische Pressesprecherin Barbara Fresenius verweist. In Paragraf 1 ist dort klar geregelt, dass die Stadt die Säuberungspflicht auf die direkten Anlieger überträgt. Für die stadteigenen Grundstücke übernimmt die Stadtreinigung die Verantwortung. „Wir haben täglich Kehrmaschinen im Einsatz“, informiert Fresenius auf RHEINPFALZ-Nachfrage und ergänzt: „Deren Leerungs-Rhythmus nimmt aufgrund der Laubmengen zu.“ Seit eineinhalb Wochen seien die städtischen Mitarbeiter verstärkt unterwegs; die wesentlichen Arbeiten stünden allerdings im November noch bevor. „Bis jetzt wurden zirka 30 Kubikmeter Laub gesammelt“, nennt Fresenius eine aktuelle Zahl. Erste Laubarbeiten seien – parallel zur Beseitigung des Blattwerks – ebenfalls in gezielter Weise vorgenommen worden, beispielsweise im Adenauer-Park. Eindeutig in der Satzung der Stadt Speyer geregelt ist dagegen der Bereich, in dem die Anlieger die Blätter räumen müssen. Laut Paragraf 2 zu reinigen sind Fahrbahnen, jeweils bis zu einer Entfernung von einem Meter von der Fahrbahngrenze, bei Fehlen des Gehweges bis zu einer Entfernung von 2,5 Metern von der Grundstücksgrenze, Radwege, Gehwege, Flächen für den ruhenden Verkehr bis zu einer Tiefe von sechs Metern, Straßenrinnen, Straßenbankette und die Straßenböschungen sowie Baum- oder Grünstreifen, soweit sie nicht breiter sind als drei Meter. Wie viel Einsatz die Bürger dabei zeigen müssen, ist im Folgenden formuliert: „Die Säuberung ist so vorzunehmen, dass die Verkehrsteilnehmer und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.“ Diesbezüglich gebe es einschlägige Urteile, merkt Fresenius an. Unter anderem sei darin die Häufigkeit des Laubfegens geregelt. Beispielhaft nennt sie eine Entscheidung des Landgerichts Coburg. In der wird klargestellt, dass die Pflichten der Grundstückseigentümer im Herbst nicht so umfangreich wie die im Winter seien. Geklagt hatte in dem Fall eine Passantin, die auf feuchtem Laub ausgerutscht war. Der Beklagte verteidigte sich erfolgreich mit der Aussage, dass er erst einige Tage zuvor Laub gefegt hatte. Da es allerdings anders als bei Eisregen keine stündliche Räumpflicht bei Laub gibt, wurde die Klage abgewiesen.