Pirmasens
NPD-Funktionärin veröffentlicht verbotenes NS-Symbol – Geldstrafe
Wegen eines Posts auf Facebook zum Muttertag musste sich Riefling, Mitglied des Parteivorstandes der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), vor dem Amtsgericht Pirmasens verantworten. Das Gericht verurteilte sie wegen Verwendung von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 15 Euro, also zu 450 Euro.
Am 10. Mai hatte Riefling auf ihrer Facebook-Seite ein historisches Bild einer Mutter mit vier Kindern und dem Text: „Schütze Mutter und Kind, das kostbarste Gut Deines Volkes!“ veröffentlicht. Links oben waren in einem Kreis die verschlungenen Buchstaben „NSV“ zu sehen, die Abzeichen der verbotenen „Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt“.
Verteidiger Andreas Wölfel erklärte für seine Mandantin, diese habe über Google nach einem Muttertagsgruß gesucht, als sie damals mit ihrem sechsten Kind schwanger gewesen sei. Das Motiv habe ihr zugesagt. Das Symbol „NSV“ habe seine Mandantin „nicht bewusst wahrgenommen“ und hätte es auch nicht mit der genannten Organisation in Verbindung bringen können. Denn der Begleittext enthalte keinen Hinweis auf die NS-Wohlfahrtspflege. Der Verteidiger verwies auf eine Broschüre des Bundesverfassungsschutzes, in der das Kennzeichen „nicht als geläufiges Symbol in der rechten Szene“ aufgeführt sei. Es fehle daher am Vorsatz, so der Verteidiger. Der Anwalt plädierte auf Freispruch.
Die 36-jährige Angeklagte gab auf Nachfrage der Richterin an, es sei ihr „um die Anerkennung der Mutterschaft“ gegangen. Sie habe das Bild einfach „schön“ gefunden. Sie habe dem Symbol keine weitere Beachtung geschenkt. Außerdem habe sie es auch später nicht als verfassungswidriges Zeichen erkannt.
Das Amtsgericht hielt diese Angaben von Verteidigung und Angeklagter für Schutzbehauptungen. Die 36-Jährige habe Kulturwissenschaft mit dem Schwerpunkt Geschichte studiert, sei jahrelang in der NPD politisch aktiv, einer Partei, die sich öffentlich damit auseinandersetzen müsse, was veröffentlicht werden darf und was nicht. Die Richterin verwies zudem auf die altdeutsche Schrift des Spruches und dessen Wortlaut. Auch werde in dem von Riefling verfassten Begleittext auf diese Zeit Bezug genommen, nämlich dass der Muttertag vor 85 Jahren geschaffen wurde. Im Zusammenspiel dieser Umstände sah die Richterin den Nachweis, dass die 36-Jährige gewusst habe, dass es sich um ein verbotenes Kennzeichen handelt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die NPD hatte für die Verhandlung zu einer Mahnwache vor dem Pirmasenser Amtsgericht aufgerufen. Eine paar Gesinnungsgenossen demonstrierten dort ihre Solidarität mit Riefling. Dabei zeigten sie unter den Augen der Polizei schwarz-weiß-roten Fahnen. Das Landes-Innenministerium hat gerade erst einen Erlass veröffentlicht, der das Zeigen solcher Flaggen eigentlich unterbinden soll.