Zweibrücken BGH zweifelt an Urteil zu verkaufsoffenen Sonntagen nahe Flugplatz

Ein Geschäft am Flughafen Zweibrücken.
Ein Geschäft am Flughafen Zweibrücken.

Der Rechtsstreit um Ausnahmen von der Sonntagsruhe für Geschäfte rund um den Flugplatz Zweibrücken geht voraussichtlich in eine weitere Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) äußerte am Mittwoch erhebliche Zweifel an einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken zu einer Sonderregelung, wonach Läden in der Nähe des dortigen Flugplatzes in Oster-, Sommer- und Herbstferien sonntags öffnen dürfen. (Az. I ZR 144/22)

Sie gilt für ein Mode-Outlet-Center. Der Betreiber eines Modehauses in der Region klagt wegen unlauteren Wettbewerbs gegen einen Konkurrenten, der dort eine Filiale hat. Er unterlag vor dem OLG.

Dieses hätte allerdings prüfen müssen, ob die entsprechende Rechtsverordnung überhaupt rechtmäßig ist, sagte der Vorsitzende Richter in Karlsruhe. Dabei sei es entgegen der Annahme des Gerichts auch relevant, dass es an dem Flugplatz seit 2014 keinen kommerziellen Linienflugverkehr mehr gibt. Veränderten sich die maßgeblichen Umstände, könnten Regelungen rechtswidrig werden.

Die aufgeworfenen Fragen müsste das OLG klären. Der BGH könnte das Urteil aufheben und nach Zweibrücken zurückverweisen. Darüber wollte der erste Zivilsenat zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

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