Neustadt
Wie einem 30-Jährigen der Handel mit Drogen nachgewiesen wurde
Dass er kaum unter drei Jahren Haft davonkommen würde, das hatte der 30-Jährige, angeklagt wegen illegalen Besitzes und Handeltreibens mit Drogen, wohl schon vor der Verhandlung von seinem Verteidiger Markus Ovdiienko zu hören bekommen. Keine Überraschung, dass es dann auch so kommt. Und so ist es denn in diesem Prozess – schon ein wenig überraschend – der psychiatrische Sachverständige Ralf Werner, der die härtesten Worte gegen den Angeklagten findet. „Er lebt auf Kosten von anderen,“ so Werner. Der Psychiater lässt keinen Zweifel daran, dass er den Angeklagten für verantwortungslos hält, und auch für arbeitsscheu. Er kümmere sich nicht mal um seinen achtjährigen Sohn. „Unscheinbar, aber auch dickfellig und schwer erreichbar“ sei der 30-Jährige. Alkohol ab 14, Drogen ab 16. Lebensunterhalt? Bürgergeld, sagt der Angeklagte. Und, ja, auch Erlöse von Drogenverkäufen, das kann er nicht abstreiten. 15 Einträge weist sein Vorstrafenregister aus, sechs davon sind Drogendelikte. Wegen einer anderen Sache sitzt er in Strafhaft, wird in Handschellen in den Verhandlungssaal geführt.
Zwei Vorfälle sind es, die ihm der Staatsanwalt nun neu vorwirft. Zum einen: Im Januar 2022 durchsucht die Polizei in Frankenthal die Wohnung einer Frau, die unter Drogenverdacht steht. Die Beamten finden dort Marihuana, das offenbar der Frau gehört. Sie finden aber auch den 30-Jährigen, schlafend. Und sie finden in der Küche 46 Gramm Amphetamine, LSD-Pillen, Kokain und Ecstasy. Und über diese Dinge sagt der Angeklagte, sie gehörten nicht der Frau, aber wem, wolle er auch nicht sagen.
Jagdmesser in der Küche
Nicht zuletzt finden die Polizisten ganz in der Nähe der Drogen ein Jagdmesser mit einer 8,5 Zentimeter langen Klinge – und eine solche Gerätschaft kann fürchterlich teuer werden für einen Angeklagten. Denn der Paragraf 30a des Betäubungsmittelgesetzes sieht Haft nicht unter fünf Jahren vor, wenn jemand mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt „und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind“.
Der zweite aktuelle Vorwurf: Der Angeklagte sei im Februar 2023 im Neustadter Hauptbahnhof in Begleitung einer Frau von der Bundespolizei angetroffen worden, in seinem Besitz 23,6 Gramm Amphetamin, Ecstasy-Pillen und eine Feinwaage. „Als sie uns gesehen haben, wollten sie schnell raus aus dem Bahnhof“, berichtet eine Polizistin im Zeugenstand.
157 Verkaufsaktionen auf dem Handy
All das kann der 30-Jährige nicht bestreiten, und tut es auch gar nicht – was vom Gericht später als Geständnis zu seinen Gunsten strafmildernd gewertet wird. Somit geht es, um das richtige Strafmaß zu finden, vor allem um zwei Fragen. Ist die Sache mit dem Messer als „bewaffnetes“ Handeltreiben zu bewerten? Und: Wie viel von den Drogen waren für den Eigengebrauch und wie viel fürs Handeltreiben vorgesehen. Je mehr Handeltreiben, desto „gewerbsmäßiger“, was härter bestraft wird.
Der Angeklagte unternimmt in der Verhandlung anfangs den Versuch glauben zu machen, der Großteil der Drogen sei für den Eigengebrauch gewesen. „Alles für mich“, erklärt er, und fuchtelt ein bisschen mit den Armen. Dann schwenkt er um auf „die Hälfte für mich, die Hälfte zum Verkaufen“. Aber auch das nimmt ihm der Staatsanwalt nicht ab. „Sie waren sehr gut im Geschäft, wir haben doch die Chats ihres Handys ausgewertet.“ Ein Polizeibeamter im Zeugenstand unterstreicht das eindrucksvoll: „Auf dem Handy konnten 157 Verkaufsaktionen nachvollzogen werden. Aus denen ergaben sich 33 Strafanzeigen gegen weitere Personen.“
Mit blauem Auge davongekommen
Zum Thema „bewaffnet“ befragt der Vorsitzende Richter Alexander Melahn den Angeklagten kurz und eindringlich: „Was war mit dem Messer in der Küche?“ „Die Polizei stürmte herein“, antwortet der Angeklagte aufgeregt, „ich wusste nicht mal, dass das Messer da lag, es war ja schließlich nicht meine Wohnung.“ Melahn entgegnet trocken: „Aber an dem Messer war Ihre DNA.“ Der Angeklagte erschrickt sichtlich und beteuert, vielleicht hätten er und die Wohnungsinhaberin „das Messer mal gemeinsam im Garten benutzt.“
Am Ende dieses Verhandlungstages kommt der Angeklagte in Sachen „Messer“ mit einem blauen Auge davon. Sogar der Staatsanwalt räumt in seinem Plädoyer letztlich ein, es sei nicht beweisbar, dass das Messer „zur Verletzung von Personen bestimmt war.“ So sieht es auch Richter Melahn in seinem Urteil. Das Messer sei wohl eher als „Konsumhilfsmittel“ anzusehen, zumal auch Spuren von Marihuana darauf gefunden worden seien. Allerdings: Dass die Drogen wohl in weit größerem Umfang zum Verkauf als zum Eigenkonsum genutzt wurden, da sind sich Gericht und Staatsanwaltschaft einig.
Drei Jahre und sechs Monate Haft lautet schließlich das Urteil. Darin enthalten sind im Wege einer „Gesamtstrafenbildung“ zwei frühere Verurteilungen, darunter eine des Amtsgerichts Neustadt, sodass es im „Gesamtpaket“ für den Angeklagten günstiger wird, als zuerst die beiden früheren und danach die neue Strafe abzusitzen. Bemerkenswert: Letztlich sind beide Seiten, Verteidiger und Staatsanwalt, mit dem Urteil so zufrieden, dass sie erklären, auf eine Revision zu verzichten. Damit ist das Urteil rechtskräftig.