Pfalz
Pflegerin lässt hilflose Patientin zurück: War das ein Mordversuch?
Die Rentnerin ahnt Schlimmes, als sie an einem Montagmorgen im März bei ihrer schwerbehinderten Freundin im Kreis Bad Dürkheim geklingelt hat. Denn obwohl beide Frauen verabredet sind, öffnet niemand die Tür. Und auch die Rollläden sind noch heruntergelassen. Die Besucherin greift daher zum Telefon, kann auf Umwegen den Sohn der Multiple-Sklerose-Patientin alarmieren. Der eilt herbei und findet seine Mutter in einem erbärmlichen Zustand. Seit fast drei Tagen liegt sie hilflos in ihrem Bett: ohne Essen, ohne Trinken, ohne Medikamente.
Ein Pfälzer Parallel-Fall
Normalerweise wird die 50-Jährige von einer Pflegerin aus Rumänien versorgt. Doch die ist gerade für mehrere Wochen auf Heimaturlaub – und ihre Vertreterin in der Nacht von Freitag auf Samstag einfach verschwunden. Weil dem Sohn zufolge zudem 500 Euro aus der Haushaltskasse seiner Mutter fehlen, ermittelt die Polizei gegen die 27-jährige Ersatzkraft nun wegen Diebstahls und Körperverletzung. Allerdings gibt es auch gute juristische Gründe, um an einen viel schwerwiegenderen Vorwurf zu denken: den des versuchten Mordes.
Denn wer durch bloßes Nichtstun wissentlich den Tod eines anderen Menschen verschuldet, kann genauso behandelt werden wie jemand, der ein Opfer aktiv umgebracht hat. Zu einem Prozess um so einen Fall ist es in der Pfalz im Jahr 2017 gekommen: Es ging um das Schicksal der fünfjährigen Carrie aus Kaiserslautern. Ihre Mutter hatte sich nicht um sie kümmern wollen, die Tochter deshalb gegen Geld dauerhaft bei einer Bekannten und deren Partner untergebracht. Und dieser Mann misshandelte das Mädchen, bis es im Juni 2016 zusammenbrach.
Urteil: lebenslange Haft
Das Paar holte daraufhin Carries Mutter dazu, doch einen Arzt alarmierte keiner der drei Erwachsenen. Denn sie befürchteten: Ein Mediziner würde sofort entdecken, dass die bewusstlose Fünfjährige gequält worden war. Weil das Mädchen dann tatsächlich gestorben ist, sind die Mutter und die beiden anderen Beteiligten schließlich wegen „Mordes durch Unterlassen“ verurteilt worden. Nun verbüßen alle drei lebenslange Haftstrafen. Und im Fall der verschwundenen Pflegerin aus dem Kreis Bad Dürkheim ist die Ausgangslage ähnlich.
Schließlich haben Pflegekräfte besondere Verantwortung für ihre Patienten. Auch sie können daher für bloßes Nichtstun so bestraft werden wie aktiv handelnde Täter. Lebenslange Haft droht der abgetauchten 27-Jährigen nun allerdings trotzdem nicht, denn ihre Patientin ist rechtzeitig gefunden und gerettet worden. Aber es hätte anders ausgehen können. Und bei schweren Verbrechen ist auch ein Versuch strafbar. Wenn die Verschwundene das Leben der 50-Jährigen bewusst aufs Spiel gesetzt hat, könnte es also um versuchten Totschlag gehen.
Überlegungen der Staatsanwälte
Und wenn dabei die 500 Euro aus der Haushaltskasse das eigentliche Motiv waren, wäre nach juristischen Maßstäben sogar vom versuchten Mord auszugehen. Tatsächlich bestätigt Hubert Ströber, der Chef der Staatsanwaltschaft in Frankenthal, dass seine für Kapitalverbrechen zuständigen Fachleute solche Gedanken hegen. Einstweilen allerdings bleiben sie bei der Einordnung, die schon die Kriminalpolizei in Neustadt vorgenommen hat: Sie ermitteln wegen Körperverletzung. Und dabei wird es bleiben, bis sie mehr Informationen haben.
Wichtig wäre für sie dabei vor allem, dass sie die Pflegerin fassen und ihr Fragen stellen können. Denn den Vorwurf eines Mordversuchs können sie nur erheben, wenn sie belegen: Der Verdächtigen war bewusst, dass sie mit einer heimlichen Abreise das Leben ihrer Patientin riskiert. Eine mögliche Verteidigungsstrategie wäre dann zum Beispiel, dass die Verdächtige behauptet: Sie zählte auf die Nachbarn im Sechsfamilienhaus der 50-Jährigen. Weil es denen doch schon am Samstag hätte auffallen können, dass niemand die Rollläden der Schwerbehinderten hochzog.