Neustadt „Klage hat keine Aussicht auf Erfolg“
Ein Bescheid der Verbandsgemeinde Lambrecht, mit dem diese im Dezember 2017 einen Einmalbeitrag für den Anschluss von Speyerbrunn an die Kanalisation gefordert hat, sei nichtig, meint ein Ehepaar, das in der Elmsteiner Annexe ein Haus besitzt. Deshalb hatten die Hausbesitzer eine Nichtigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Neustadt eingelegt. Die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage am Ende einer Verhandlung zurück.
Speyerbrunn wurde im 2013 an die Kanalisation angeschlossen. Da sich die etwa 60 Speyerbrunner Grundstücksbesitzer an den Kosten beteiligen müssen, verschickte die Verwaltung Anfang 2014 Bescheide, in denen dieser Einmalbeitrag gefordert wurde. 40 Grundstücksbesitzer legten dagegen Widerspruch ein. Über einen dieser Widersprüche war im Juli 2015 am Verwaltungsgericht Neustadt verhandelt worden. Nachdem der Vorsitzende Richter darauf hingewiesen hatte, dass die Bescheide formale Fehler enthalten würden, zog die Verwaltung die Bescheide für die Grundstücksbesitzer, die Widerspruch eingelegt hatten, zurück (die RHEINPFALZ berichtete am 1. August 2015). Im Dezember 2017 wurden neue Bescheide verschickt. Die geforderten Einmalbeiträge waren nun um einiges höher. Dies war eine Folge des Urteils vom Juli 2015, denn die Grundstücksbesitzer mussten nun nicht mehr nur für den Kanal, sondern auch für die sonstigen Einrichtungen der Kanalisation wie Verbindungssammler Beiträge zahlen. Anfang 2014 war von dem Speyerbrunner Ehepaar ein Beitrag von 1868 Euro gefordert worden, in dem neuen Bescheid betrug die Forderung rund 2041 Euro. Der Bescheid sei nichtig, so das Ehepaar in seiner Klage. Denn in Speyerbrunn habe es bereits vor 2013 einen Abwasserkanal gegeben, deshalb sei der Ort nicht 2013 erstmals an die Kanalisation angeschlossen worden. Und da es bereits eine Kanalisation gegeben habe, dürfe kein Einmalbeitrag für den erstmaligen Anschluss gefordert werden. Es stimme nicht, dass Speyerbrunn bereits vor 2013 an die Kanalisation angeschlossen war, hielt Volker Neumann, Leiter der Verbandsgemeindewerke und des Fachbereichs Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen der Verbandsgemeindeverwaltung, entgegen. Das Abwasser sei in Gruben entsorgt worden. Zwar sei der Schwarzbach, der durch Speyerbrunn fließt, verrohrt, aber deshalb sei er kein Abwasserkanal. Der Vorsitzende Richter Thomas Butzinger bemühte sich, dem Ehepaar klar zu machen, dass ihre Klage aus zwei Gründen keine Aussicht auf Erfolg habe. So sei ein Bescheid nur dann nichtig, wenn die Verwaltung bei diesem Bescheid einen groben und offenkundigen Fehler gemacht habe. Das sei bei dem Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung eindeutig nicht der Fall. Anders sieht dies die Klägerin. Ausführlich erläuterte sie, dass die Verwaltung willkürlich gehandelt habe, Gebühren erhebe ohne eine adäquate Leistung zu erbringen, es sich um die Vorspiegelung falscher Tatsachen handle und noch um einiges mehr. Es müsse den Klägern doch „einleuchten“, dass ein verrohrter Bach kein Abwasserkanal ist und es deshalb vor 2013 keinen Kanalanschluss in Speyerbrunn gegeben hat, nannte Butzinger als zweiten Aspekt, warum die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Wenn die Grundstücksbesitzer der Meinung seien, dass der Bescheid falsch sei, sollten sie Widerspruch dagegen einlegen. Das lehnte die Klägerin ab, denn der Kreisrechtsausschuss, bei dem der Widerspruch behandelt wird, sei „nicht objektiv“. Doch auch das Gericht halte sich nicht an das Recht, so die Klägerin.