Neustadt Fenster zur Straßenseite müssen wieder raus

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Die Stadt hat im Streit mit einem Hausbesitzer aus Gimmeldingen vor dem Verwaltungsgericht Neustadt einen Teilerfolg erzielt. Der Mann, dessen Haus in der Denkmalzone liegt, muss zur Straßenseite hin kürzlich eingebaute Kunststofffenster ohne Sprossen wieder gegen Holzfenster mit Sprossen austauschen. Zur Hofseite hin dürfen die Kunststofffenster aber bleiben.

Das etwa um 1800 gebaute Haus steht in der Kurzpfalzstraße, die in diesem Bereich seit 2008 als Denkmalzone ausgewiesen ist. Auch die Ortsbildsatzung macht den Hausbesitzern Vorgaben, die in der Umbaugenehmigung festgeschrieben wurden, die der Bauherr zum Teil ignorierte. Der städtische Denkmalpfleger Stefan Ulrich hatte gefordert, dass nur zweiflügelige Holzfenster mit Quersprossen verbaut werden dürfen. Ansonsten sinke die Denkmalzone innerhalb weniger Jahrzehnte zu einem beliebigen Straßenzug herab. Der Hausbesitzer scherte sich nicht um diese Auflage und baute Kunststofffenster ohne Sprossen ein. Auch gab es Streit darüber, ob das Haus komplett verputzt werden muss. Der Bauherr beließ es im Erdgeschoss bei einem Bruchsteinmauerwerk, „was bei einer Hauswand für ein aus dem Spätbarock stammenden Haus nie gebräuchlich war“, wie die Richter einen Vertreter der Denkmalschutzbehörde zitieren. Unverputzte Häuser in der Denkmalzone stammten entweder aus einer anderen Zeit oder seien vor 2008 renoviert worden. Der Mann klagte gegen die Auflage, weil er der Meinung ist, dass sein Haus kein Einzeldenkmal sei und es in der Umgebung alle möglichen Fenster gebe. Es würden zudem Fenster erneuert, die selbst nicht denkmalgerecht gewesen seien. Die Stadt könne keine museale Nachbildung eines nicht mehr vorhandenen historischen Vorbildes verlangen. Im Bezug auf die Außenfassade lässt das Gericht keine Zweifel. „Die Forderung, das Haus nach dem Umbau bis zum Boden zu verputzen, ist durch berechtigte Belange des Denkmalschutzes begründet“, heißt es im schriftlichen Urteil. Zwar würden für eine Denkmalzone geringere Anforderungen gelten, trotzdem müsse aber stets auf ein harmonisches Gesamtbild geachtet werden. Es gehe nicht an, die Fassadengestaltung „allein dem Geschmacksempfinden des Eigentümers, gekoppelt mit Wirtschaftlichkeits- und Praktikabilitätsüberlegungen zu überlassen“, so das Gericht. Die ungenehmigt eingebauten Kunststofffenster ohne Sprossen seien im Bezug auf das Gesamtbild der Denkmalzone störend und müssten auf der Straßenseite wieder entfernt werden. Die damit verbundenen Kosten seien angesichts des Gesamtvolumens der Umbaumaßnahme relativ geringfügig. Das gelte nicht für die Fenster zur Hofseite hin, auch wenn diese von außen einsehbar seien. „Hier überwiegen nach Auffassung der Kammer private Interessen des Eigentümers an einer zeitgemäßen Ausstattung der Wohnungen im Interesse einer rentablen Vermietbarkeit“, heißt es. Hinzu komme, dass die Stadt einen angrenzenden Neubau im Hof mit einer neuzeitlichen Fassadengestaltung genehmigt habe. Auch der Neubau war Bestandteil eines Rechtstreits mit der Stadt, bei dem es auch um die Dachgauben ging. Hier schloss sich das Gericht der Sicht des Hausbesitzers an, unter anderem weil es um die Hofansicht ging und die Stadt den Bau grundsätzlich genehmigt habe. Die beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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