Mannheim
Urteil nach Wettbüro-Überfällen
An der Schuld des Mannes bestanden keine Zweifel. Er selbst hatte schon am ersten Prozesstag eingeräumt, dass er am 8. Juli und 12. Juli des vergangenen Jahres jeweils maskiert Niederlassungen eines großen Wettanbieters betreten und unter Vorhaltung einer Gaspistole von den Angestellten Geld gefordert hatte. Insgesamt lag die Beute dabei knapp unter 1200 Euro. Damit habe er zu einem geringen Teil Lebensmittel, zum Großteil jedoch Drogen gekauft. Anders als ursprünglich angeklagt, sei die Waffe dabei allerdings nicht geladen gewesen, so die Überzeugung des Gerichts.
Das sah auch die Staatsanwaltschaft so, die im Prozessverlauf keine Beweise für eine geladene Waffe fand und die beiden Überfälle daher nicht als „besonders schwere Fälle“, sondern lediglich als „schwere räuberische Erpressung“ mit einer Mindeststrafe ab drei Jahren betrachtete. Allerdings ging die Staatsanwaltschaft nach dem Prozessverlauf von jeweils minderschweren Fällen aus. So habe sich der zur Tatzeit gerade einmal 20-Jährige schon in einem sehr frühen Stadium gestellt, als er selbst noch gar nicht ins Visier der Ermittler geraten war. Außerdem handelte der Mann zwar auch nach Ansicht der Sachverständigen auf Grund seines Drogenkonsums nicht unter eingeschränkter Schuldfähigkeit, die Schwierigkeit seiner damals persönlichen Situation spielte beim Strafmaß allerdings eine Rolle.
„Mir wurde das zu viel“
So habe der Mann damals die Schwiegermutter seines inhaftierten Ehepartners und die eigene Mutter gepflegt sowie die Wohnung der Großmutter leergeräumt. „Mir wurde das einfach alles zu viel“, hatte er im Rahmen seines Geständnisses angegeben. Seine Antwort darauf war die Flucht ins Cannabis. Um sich diese Sucht zu finanzieren, habe er den Entschluss für die Überfälle der Wettbüros gefasst.
Dort habe er jeweils die Verkaufsräume betreten und unter Vorhalten der Waffe Geld gefordert. Dabei sei er allerdings bemerkenswert höflich geblieben, woran sich auch die beiden Angestellten erinnerten, die in ihrer Aussage das „ruhige und freundliche Verhalten“ des Mannes betonten. Dennoch forderte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft eine Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Die Verteidigung hatte hingegen auf eine Strafe im bewährungsfähigen Rahmen, also bis zu zwei Jahre, höchstens aber zwei Jahre und acht Monate gehofft.