Landau
Keine frühere Impfung bei Corona-Infektion in Familie
Zwei der drei Kinder einer Landauer Familie sind positiv auf Corona getestet. Der Ehemann und Vater, der zum Schutz der Familie, insbesondere der Kinder, namentlich nicht genannt werden möchte, ist überzeugt, dass es „todsicher“ auch seine Frau und ihn treffen wird, denn es handele sich um die britische Variante des Virus, die als sehr viel ansteckender gilt. Über den eigenen Einzelfall hinaus geht es dem Mann aber auch ums Prinzip, denn Infektionen in Familien dürften nun rasch an Häufigkeit zunehmen, ist er überzeugt. Er hat sich deshalb nicht nur an das Gesundheitsamt gewandt, sondern auch an Thomas Gebhart (CDU), den aus der Südpfalz stammenden Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium.
Die britische Mutation unterscheidet sich erheblich vom ersten Coronavirus und wird inzwischen für die allermeisten (um 90 Prozent) Infektionen in Deutschland verantwortlich gemacht. Sie gilt als 30 bis 70 Prozent ansteckender und bringt laut Robert-Koch-Institut (RKI) wohl auch ein höheres Risiko für schwerere Erkrankungen, mehr Krankenhauseinweisungen und mehr Todesfälle mit sich. „Man sagt, dass fünf Minuten Kontakt mit einem Infizierten ausreichen, um sich selbst anzustecken, nicht mehr 15“, sagt der Landauer unter Berufung auf diverse Medien.
Konkrete statt abstrakte Gefahr
Dass es bei der Impfreihenfolge eine Priorisierung gibt, diese nachvollziehbar ist und und er und seine Frau mit Ende 40 und Anfang 50 regulär noch lange nicht an der Reihe sind, ist dem Landauer klar. Er macht auch deutlich, dass er sich nicht vordrängeln will. Aber die Priorisierung, so argumentiert er, diene dem Schutz vor einer abstrakten Gefahr, nicht dem Abwenden einer sehr konkreten Gefährdung. Der Jurist wirft daher die Frage auf, ob das Verweigern einer Impfung nicht einen Verstoß gegen Artikel 2, Absatz zwei des Grundgesetzes darstellt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Im Grunde sei ihr Fall auch nicht anders zu beurteilen als der von medizinischem Personal in Krankenhäusern, meint der Mann, denn seine Frau und er könnten der Ansteckungsgefahr nicht ausweichen: Ihre krankheitsbedingt pflegebedürftigen Kinder seien noch zu jung, als dass man sie sich selbst überlassen könnte. Natürlich trage jeder im Haushalt Maske, und das Essen werde getrennt voneinander eingenommen, aber nun, da es wieder kalt geworden und man ans Haus gebunden sei, könne man sich kaum noch aus dem Weg gehen.
Schwierige Situation für Familie
Was sagen das Gesundheitsamt und der Parlamentarische Staatssekretär Thomas Gebhart? Die Kreisverwaltung räumt ein, dass die Situation der Familie schwierig ist und viele Haushalte vor ähnlich großen Herausforderungen stehen. Tipps zu deren Bewältigung und zum Infektionsschutz gebe es in einem Flugblatt des Robert-Koch-Instituts zum Thema „Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid-19-Erkrankung: Flyer für Patienten und Angehörige“. Glück im Unglück hat die Familie insofern, als nicht noch Menschen mit weiteren Risikofaktoren im Haushalt leben, beispielsweise Patienten mit unterdrücktem Immunsystem oder chronischen Grunderkrankungen sowie Senioren. Die sollten laut RKI nach Möglichkeit nicht mit infizierten Angehörigen zusammenleben. Wie man dieses Problem lösen könnte, bleibt offen.
Auch Gebhart hat der Familie geschrieben, dass diese sich in einer absoluten Ausnahmesituation befinde und er ihre Sorgen sehr gut nachvollziehen könne. Er wünscht viel Kraft und Zuversicht, hat aber auch noch einen konkreten Rat: Der Bund habe mit seiner Impfverordnung den Rahmen abgesteckt, wie der noch knappe Impfstoff am besten zu verteilen sei. Doch die Länder, die für die Impforganisation und das Impfen zuständig sind, hätten einen gewissen Spielraum, von der Priorisierung abzuweichen.
Gesundheitsamt sind Hände gebunden
Das bestätigt auch die Kreisverwaltung, zu der das Gesundheitsamt gehört: Es kann selbst keine vorgezogene Impfung veranlassen, doch das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium könne im Einzelfall, auf Antrag über eine Priorisierung entscheiden. Ob die Landauer Familie die Voraussetzungen erfüllt, muss die Kreisverwaltung offenlassen: Härtefall-Regelungen aus humanitären Gründen seien insbesondere für Menschen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen in besonderen Versorgungs- oder Pflegesituationen gedacht.
Wie Betroffene eine Einzelfallentscheidung herbeiführen können, erklärt das Land auf seiner Webseite. Nach einer Vorprüfung durch das Gesundheitsministerium nimmt sich der Ethikrat des Antrags an. Der prüft den Fall anhand verschiedener Kriterien wie der Impfverordnung des Bundes sowie den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) und spricht eine Empfehlung aus, über die dann wiederum das Ministerium entscheidet.
Es bleiben keine Impfdosen übrig
Diesen Weg möchte der Landauer Jurist aber nicht gehen: Er habe Ärzte im Freundeskreis, aber die wolle er nicht dazu missbrauchen, dass sie ihm einen mutmaßlich schweren Krankheitsverlauf bescheinigen.
Eine unbürokratische Lösung im Sinne einer Resteverwertung scheidet jedenfalls aus: Die Eltern können nicht einfach auf die Warteliste des Landauer Impfzentrums gesetzt werden und darauf hoffen, kurzfristig eine Dosis abzubekommen, wenn jemand anderes der Impfung fernbleibt. Das hat einen guten Grund: Es verhindert ein Vordrängeln von Menschen mit wie auch immer gearteten guten Beziehungen. Wie dem Familienvater mitgeteilt wurde, gibt es keine überzähligen Dosen, sondern eine gut gepflegte Warteliste. Auf die kämen aber auch wieder nur Menschen mit entsprechender Priorität.
Gebhart: Für Impfung schon zu spät
Offen bleibt bei alledem, ob eine rasche Impfung den Eltern überhaupt noch helfen könnte. Der Familienvater geht davon aus, dass sie zumindest einen milderen Krankheitsverlauf bewirken könnte. Das Gesundheitsamt in Landau mag sich da nicht aus dem Fenster lehnen: Ob eine Impfung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Kontakt noch eine Infektion verhindern könne, sei noch nicht durch Studien belegt. Gebhart erklärt hingegen, dass dies nach Infektion der Kinder „medizinisch nicht angezeigt“ sei. Denn der Infektionsschutz baue sich erst allmählich im Laufe von 14 Tagen nach der ersten Impfstoffdosis auf, während die Ansteckungszeit bei Corona nur fünf bis sechs Tage betrage. Außerdem biete auch eine Impfung keinen vollständigen Schutz, insbesondere dann, wenn die Infektion kurz vor oder in den ersten Tagen nach der Impfung erfolgt.
Gerichte lehnen vorgezogene Impfung ab
Gebhart und die Kreisverwaltung gehen bei alledem nicht auf die juristischen Argumente des Landauers ein, die eigentlich einer grundsätzlichen Klärung bedürften. Er müsste eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht in Neustadt beantragen, so der Jurist. Er weiß aber auch , dass seine Chancen wohl nicht allzu gut stünden: Anders gelagerte Fälle seien bereits von verschiedenen Verwaltungsgerichten negativ beschieden worden. So hatte beispielsweise das Verwaltungsgericht Osnabrück in zwei Fällen (Aktenzeichen 3 B 4/21 und 3 B 6/21) gegen 70 und 74 Jahre alte Senioren mit schweren Vorerkrankungen entschieden, obwohl es die Auffassung vertrat, dass die Corona-Impfverordnung wegen eines Verstoßes gegen den sogenannten Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig und damit nichtig sei. Vermutlich würde man seinen Eilantrag mit dem Hinweis abschmettern, dass es noch keine gesicherten Erkenntnisse darüber gebe, ob eine Impfung jetzt noch sinnvoll wäre.
Übrigens: Beiden infizierten Kindern geht es den Umständen entsprechend gut. Eines gilt schon wieder als gesundet, und die Familie ist sogar schon wieder per offiziellem Schreiben aus der 14-tägigen Quarantäne entlassen worden – obwohl das zweite Kind drei Tage vorher positiv getestet worden war. Aber da wisse die linke Hand offenbar nicht, was die rechte tue, sagt der Familienvater. Bei beiden Eltern waren die Schnelltests bisher negativ.