Landau Die Bürde mit der Würde
8. Juni 1993. Es ist kurz nach Mitternacht, als sich der Erste Polizeihauptkommissar Roland Schlosser (damals 45) bei der Polizeidirektion Landau entschließt, einen 22-jährigen Angolaner eigenhändig aus der Arrestzelle zu entlassen. Er übergibt ihn einem Lehrer aus Bad Bergzabern, der den jungen Mann bereits kennt. Der Angolaner taucht ab – und bleibt bis heute verschwunden. Er habe bewusst eigenmächtig so gehandelt, weil die Unterbringung im Polizeigewahrsam trotz vielfacher vorausgegangener Bemühungen unzumutbar geblieben sei, sagt Schlosser. Der später wegen Gefangenenbefreiung vor Gericht gestellte Beamte macht Mitgefühl und Mitleid als Grund für sein schlagzeilenträchtiges Handeln geltend und spricht von menschenunwürdigen Verhältnissen in der Zelle, die er nicht länger habe hinnehmen wollen. Der „Fall Schlosser“ ist bis heute unvergessen. Der heute 70-Jährige hat sich auf Artikel 1 des Grundgesetzes berufen: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, das sei Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die menschenunwürdigen Verhältnisse für den im Keller der Polizeidirektion Landau untergebrachten Mann hätten sein Handeln geradezu herausgefordert. Für ihn, so argumentiert der Polizist 25 Jahre später, sei sein Beruf eine besondere Verpflichtung, auch als praktizierender Christ. Gegen den Angolaner habe außer einem Verstoß gegen das Ausländer- und Asylverfahrensgesetz nichts vorgelegen, blickt Schlosser zurück. Als Christ könne man nicht nur beten, sondern müsse auch gute Taten vollbringen. Beim rheinland-pfälzischen Innenministerium sei das Problem mit Abschiebehäftlingen in ungeeigneten Polizeizellen statt in Justizvollzugsanstalten schon lange bekannt gewesen. Schlosser rechnet mit einem Dienstordnungs- oder einem Strafverfahren, auch eine Amtsenthebung hielt er für denkbar. „Ich sehe allen auf mich zukommenden Sanktionen gelassen entgegen, denn was im Grundgesetz vorne steht, ist Gesetz für mich“, sagt er damals. Sein Landauer Anwalt Bernd Lütz-Binder zeigt sich von dieser Aussage „zutiefst berührt von dieser Form der Verantwortungsübernahme“. Er beantragt vergeblich, den Haftbefehl gegen den Angolaner aufzuheben, denn es sei „menschenunwürdig, dass der Mann in den Räumen der Polizeidirektion untergebracht werden muss“. Zweimal steht Roland Schlosser vor Gericht. Am 4. Juli 1994 wird er vom Amtsgericht Landau wegen Gefangenenbefreiung zu 2000 Mark Geldstrafe verurteilt. Die daraufhin angerufene Kleine Strafkammer des Landgerichts Landau mildert die Strafe am 30. Januar 1995 ab, spricht eine Verwarnung über 1000 Euro wegen Gefangenenbefreiung aus. Wenn der Beamte ein Jahr lang straffrei bleibe, werde ihm diese erlassen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken verwirft am 12. Januar 1996 die Revision Schlossers. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nimmt im Juli 1999 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Europäische Gerichtshof entscheidet im Januar 2001: Die Verurteilung wegen Gefangenenbefreiung stelle keine Verletzung der Menschen- und Freiheitsrechte dar. Zwei Diplomarbeiten werden im Fall Schlosser veröffentlicht. In einem Buch von 1997 schreibt der zuletzt als Leiter des Landeskriminalamts Bremen tätig gewesene Herbert Schäfer im Vorwort: „Die Geschichte vom gewissenhaften Polizeibeamten Roland Schlosser aus Landau, der auf das Grundgesetz baute, den Schutz der Menschenwürde wollte, einem schwarzen Angolaner half und deswegen gedrückt wurde.“ „Wenn ich wieder vor einer solchen Situation stehen würde wie damals, würde ich absolut wieder so handeln“, betont Schlosser heute. „Durch die Entwicklung in den zurückliegenden Jahren fühle ich mich bestätigt, dass mein Vorgehen richtig war.“ Einem Kollegen in einer ähnlichen Situation würde er den Rat geben, genauso zu handeln.