Südwestpfalz RHEINPFALZ Plus Artikel Urteil im Prozess um Nachbar-Zwist und Nazifahne

Diese Justitia-Figur im ersten Stock des Amtsgerichts Zweibrücken wurde in der Schlosserei der Justizvollzugsanstalt angefertigt
Diese Justitia-Figur im ersten Stock des Amtsgerichts Zweibrücken wurde in der Schlosserei der Justizvollzugsanstalt angefertigt.

Eine große rote Fahne mit schwarzem Hakenkreuz im weißen Mittelkreis: So eine Kriegsflagge aus dem Hitlerreich möchte man am Spazierweg zum Kirchhof nicht erblicken. Doch dies ist einem Südwestpfälzer passiert.

Von einem Nebenpfad zur Kirche aus, den ortskundige Dörfler mitunter benutzen, hat ein Südwestpfälzer an einem Julitag 2021 die Flagge im angrenzenden Privatgarten seines Nachbarn gesehen – innen am Zaun aufgehängt.

Als Zeuge vor dem Zweibrücker Amtsgericht schilderte der Mann, dass die Staatsanwaltschaft vor geraumer Zeit eine erste Anzeige gegen den Gartenbesitzer „mangels öffentlichen Interesses“ eingestellt habe. Doch längst sei das Verhältnis zu seinem Nachbarn „eisig“ geworden. So habe dieser den Zeugen vor dessen kleinem Sohn auf einem Supermarkt-Parkplatz mit derben Schimpfworten und der Bezeichnung „Judas“ beleidigt. Als Verweis auf den biblischen Jesus-Verräter befestigte der Nachbar an seinem Haus obendrein ein Banner mit einem entsprechenden Zitat aus dem Neuen Testament.

Vor dem Zweibrücker Amtsgericht befand Oberstaatsanwältin Kristina Goldmann am Mittwoch, der Angeklagte habe die Beleidigung und das öffentliche Verwenden verfassungswidriger Symbole begangen. Sie forderte eine Gesamtstrafe von 65 Tagessätzen à 40 Euro, insgesamt also 2600 Euro. Zuvor hatte der Zeuge erklärt, er wäre ja an einer Strafe für die Beleidigungen gar nicht mehr interessiert, wenn sein Nachbar sich nur anständig bei ihm entschuldige.

Ein „ganz besonders sauberes Haus“

Der Angeklagte gab zu, dass er so eine Flagge besitzt. Was im rein privaten Umfeld ja auch nicht verboten sei. Mitnichten an einem Masten, sondern innen am Gartenzaun habe sie gehangen. Vermutlich habe sie jemand aus seiner Familie an jenem Tag gewaschen und zum Trocknen aufgehängt. Wer das gewesen sein soll, verriet er nicht: Er berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten Familienmitgliedern. Er selbst sei Sammler von Militaria, also Gegenständen aus Kriegszeiten, und habe sogar noch eine zweite Nazi-Kriegsflagge. Ein Polizist, der den Südwestpfälzer im Sommer vorigen Jahres aufgesucht hat, sagte vor Gericht aus, dass der Sammler die beiden heiklen Stofftücher im Keller vorschriftsmäßig verdeckt verwahrt habe. Auf die Frage, ob der Mann bereit sei, die Fahnen freiwillig der Polizei zu übergeben, habe er dies damals anstandslos getan. Und die Waffen, die er legal besitze, seien „vorbildlich“ weggeschlossen gewesen. Der Polizist bescheinigte dem Mann ein „ganz besonders sauberes Haus“ und kooperatives Verhalten gegenüber den Ermittlern.

Der Angeklagte bestätigte, dass das Verhältnis zu seinem Nachbarn, der nun gegen ihn als Zeuge vor Gericht aussagte, „inzwischen überhaupt gar keins mehr“ sei. Sein Anwalt Florian Brödel verwahrte sich dagegen, dass sein Mandant als aggressiver Zeitgenosse dargestellt werde, der öfters zu viel Alkohol trinke und womöglich auch noch ein politischer Rechtsausleger sei. Brödel meinte, die kurzzeitig aufgehängte Flagge sei vom Kirchenpfad aus fast gar nicht wahrnehmbar gewesen. Und die vom Zeugen genannten beleidigenden Worte seien niemals gefallen. Der Advokat plädierte auf Freispruch.

Salomonisches Urteil

Das Urteil, das Richter Philipp Trümper am Mittwoch fällte, war durchaus salomonisch. Davon überzeugt, dass die unfeinen Schimpfworte im Zwist der Nachbarn sehr wohl gefallen sind, sprach er dem Angeklagten eine „Verwarnung“ aus und verhängte eine Strafzahlung von 1000 Euro: Diese wird aber nur dann fällig, wenn der Militaria-Sammler in den nächsten zwölf Monaten weitere Beleidigungen ausspricht und sich keine Mühe gibt, das Verhältnis zum Nachbarn wieder zu entspannen. Außerdem muss der Verurteilte 500 Euro Geldauflage bezahlen – auf das Konto des Roten Kreuzes in seinem Wohnort in der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land.

Und die Nazifahne im Garten? Was diese betrifft, sprach der Richter den Angeklagten glatt frei. Denn strafbar sei das Vorzeigen solcher Banner eben nur, wenn die Flaggen arglosen Passanten aufs Auge gedrückt werden – unverhofft und in der Öffentlichkeit. Alles dies sah Trümper nicht als gegeben an: Man hätte sich in der kurzen Zeit, in der die Fahne an jenem Tag innen am Zaun hing, schon sehr viel Mühe geben müssen, um das Nazi-Symbol von außen erkennen zu können. Der Richter glaubt nicht, dass die Fahne damals „für einen größeren Personenkreis wahrnehmbar“ war.

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