Kreis Südwestpfalz Nicht alle vier Wochen leeren

Was sich in der Kreisrechtsausschusssitzung im März andeutete (wir berichteten am 23. März), liegt nun schwarz auf weiß vor: Die Entscheidung des Ausschusses, dass die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben von Betreibern von Klärgruben zwar Dichtigkeitsnachweise für die Grube verlangen kann, aber nicht verlangen kann, dass sie ihre Grube alle vier Wochen leeren lassen.
Damit wurde dem Widerspruch eines Hauseigentümers zum Teil Recht gegeben, der sein Abwasser mangels Anschluss ans Kanalnetz in einer Grube sammelt, die er leeren lässt. Schon in der Rechtsausschusssitzung hatte die Vorsitzende Tatjana Seebach die Verbandsgemeinde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Satzung es rechtlich nicht hergebe, zu fordern, dass die Grube regelmäßig alle vier Wochen geleert wird. Die Forderung zurücknehmen oder die Satzung ändern, waren damals als mögliche Alternativen genannt worden. Die Grube war zuvor je nach Bedarf alle fünf, sechs Wochen geleert worden. Nie sei sie in den 24 Jahren zuvor, als das so gehandhabt wurde, umgekippt, nie habe es Probleme gegeben. Die Erhöhung der Zahl der Abfuhren koste die Hauseigentümer viel Geld, sahen sich diese benachteiligt und bezweifelten, dass es eine Rechtsgrundlage für diese Abfuhrrhythmusforderung gebe. Die Verbandsgemeindewerke hatten darauf hingewiesen, dass diese vierwöchige Abfuhrforderung tatsächlich keine gesetzliche Grundlage habe. Aber damit würden unter anderem Auflagen der Aufsichtsbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) erfüllt. Bleibe Abwasser länger als vier Wochen in der Grube stehen, faule es weiter. Das erschwere die Reinigungsvorgänge in der Kläranlage Schwarzbachtal, wo die Abwässer entsorgt werden. Der Kreisrechtsausschuss nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf die derzeit gültige Satzung. Dort heißt es: „Die Abfuhr aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.“ Die Argumentation der Verbandsgemeinde, dass die Reinigung in der Kläranlage erschwert werde, wenn die Abwässer länger als vier Wochen in der Grube stehen, greift nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses nicht. Wenn dem so wäre, dürfe in der Satzung keine Verweildauer von einem Jahr zugestanden werden. Auch das Argument, dass durch den verkürzten Abfuhrrhythmus verhindert werden soll, dass auf einen Schlag 11 000 Liter Abwasser – das Fassungsvermögen der Grube der Hauseigentümer – in die Kläranlage eingebracht werden, greift laut Kreisrechtsausschuss nicht. Zum einen geht der Kreisrechtsausschuss nicht davon aus, dass sich bei einem Leerrhythmus von fünf bis sechs Wochen 11 000 Liter Abwasser in der Grube befinden, zum anderen „sollte die Kläranlage der Verbandsgemeinde doch so konstruiert sein, dass sie ausreichend Abwässer für das Gebiet fassen kann, für welches sie konzipiert wurde“, erläutert der Kreisrechtsausschuss. In diesem Fall entschied der Kreisechtsausschuss zugunsten des Hauseigentümers. Der hatte sich auch gegen einen geforderten Dichtigkeitsnachweis der Grube gewehrt. In diesem Punkt gab der Kreisrechtsausschuss der Verbandsgemeinde Recht. Laut Landeswassergesetz sei eine geschlossene Abwassergrube nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Das bedeute, sie müsse wasserdicht betrieben werden, und diese Wasserdichtigkeit sei in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. Daran ändere sich nichts, auch wenn dies in den 24 Jahren zuvor noch nie gefordert wurde. Da beide Seiten teils unterlagen, teils Recht bekamen, werden die Kosten für das Verfahren halbe-halbe geteilt. Beide können gegen die Entscheidung beim Verwaltungsgericht klagen.