Südwestpfalz
Kinderpornografische Bilder auf dem Handy
Außerdem hatte der 67-Jährige im März in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zweibrücken behauptet, ein Bekannter sei gegenüber dessen Tochter sexuell übergriffig geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den genannten Bekannten aber eingestellt. Sie war davon ausgegangen, dass die angezeigte Tat nicht stattgefunden hatte und der 67-Jährige das gewusst habe. Deshalb hatte sie den Anzeigenerstatter wegen falscher Verdächtigung angeklagt.
Bekannten angezeigt wegen Übergriff auf Tochter
Der Angeklagte präzisierte am Donnerstag seine Behauptung: Vor zwei Jahren im Fasching hätten ihn der genannte Bekannte mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter besucht. Dabei habe der Bekannte seine Tochter aufgefordert: „Zeig’ mir mal deine Brüste“, und habe ihr im Brustbereich „rumgefummelt“. „Ich bin dein Vater. Wenn ich es sage, hast du sie mir zu zeigen“, habe er sein Verlangen begründet. Das Mädchen habe am ganzen Leib gezittert, erzählte der Angeklagte.
Die Richterin hakte nach, warum er mit seiner Anzeige rund ein Jahr gewartet habe. Er habe den Vorfall im Heim, in dem das Mädchen damals lebte, gemeldet. Er sei davon ausgegangen, dass die etwas unternehmen würden. Das sei aber nicht geschehen. Ihr Vater sei ein „ganz niederträchtiger Zeitgenosse“ und habe das Mädchen schlecht gemacht, behauptete er.
Auch Bilder des Mädchens auf dem Handy?
Die Richterin hielt dem Angeklagten vor, dass auf seinem Handy auch Bilder des Mädchens gewesen seien, „die man nicht haben sollte“. Das bestritt dieser aber.
Nach einem Rechtsgespräch zwischen Richterin, Staatsanwalt und Verteidiger wies die Richterin darauf hin, dass im Strafbefehl von einem viel geringeren Einkommen des Angeklagten ausgegangen worden sei. Bei einer Verurteilung könnte die Strafe also höher ausfallen. Und bezüglich der falschen Verdächtigung stehe Aussage gegen Aussage.
Schließlich stellte das Gericht das Verfahren wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung vorläufig ein. Der Verteidiger nahm den Einspruch gegen den Strafbefehl wegen des Vorwurfs des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften zurück. Damit wurde dieser rechtskräftig. Der 67-Jährige muss nun 2700 Euro (180 Tagessätze à 15 Euro) Strafe zahlen. Außerdem wurden seine zwei Handys eingezogen.