Rodalben RHEINPFALZ Plus Artikel Gräfensteiner Holzrechte: Die wichtigsten Fakten

In den Gräfensteiner Holzrechten ist genau festgelegt, welches Holz genutzt werden darf. Ein Kriterium ist dabei die Stärke.
In den Gräfensteiner Holzrechten ist genau festgelegt, welches Holz genutzt werden darf. Ein Kriterium ist dabei die Stärke.

Wer darf das Recht wo ausüben und für welches Holz gilt es ausdrücklich nicht?

Wer darf die Gräfensteiner Holzrechte ausüben?
Die Rechte dürfen von denjenigen in Anspruch genommen werden, die seit mindestens einem Jahr im Bereich des ehemaligen Gräfensteiner Landes leben. Das sind die Gemeinden Rodalben (außer dem Ortsteil Neuhof), Merzalben, Clausen, Leimen, Petersberg und Münchweiler, wobei das Recht dort nur für die Bewohner rechts der Rodalb gilt.

Um welches Holz geht es?
Die Bürger sind berechtigt, Holz zum Eigenbedarf in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich im Wald zu schlagen und zu holen. Damit ist folgendes Holz gemeint:

  • Dürre Bäume bis zu einer Stärke von neun Zentimeter über dem Stock
  • Schlagabraum bis zu einer Stärke von drei Zentimeter
  • Windfallholz, wobei der Einzelwindfall nicht größer als 1,25 Ster sein darf.

Davon ausgenommen sind Eichen, für sie gilt das Gräfensteiner Holzrecht nicht. Sie dürfen nicht verwendet werden.

Was muss ich tun, wenn ich das Recht nutzen will?
Bei den Ortsgemeinden oder der Verbandsgemeinde Rodalben gibt es unentgeltlich sogenannte Holzscheine. Diese werden vom jeweiligen Ortsbürgermeister abgezeichnet und dienen als Nachweis, dass der Träger die Ausübung des Rechts angemeldet hat und berechtigt ist, zum Abtransport des Holzes mit einem Fahrzeug in den Wald zu fahren. Der Holzschein ist zwei Monate gültig und kann danach erneut ausgestellt werden.

Was raten die Gemeinden?
Die Gemeinden empfehlen, dass sich Nutzer des Holzrechts im Vorfeld mit dem zuständigen Forstrevierleiter absprechen. Weiter bitten sie darum, im Interesse der eigenen Sicherheit bei den Arbeiten geeignete Schutzkleidung zu tragen und einen Motorsägenschein zu absolvieren.

Wo kann das Recht ausgeübt werden?
Das Recht darf nur im Staatswald ausgeübt werden, der auf dem Gebiet des ehemaligen Gräfensteiner Landes liegt. Für Privat- und Gemeindewälder gilt es nicht.

Alle Informationen finden sich auf einem Blatt, das die Gemeinden verteilen.

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