Südwestpfalz Drogen aus dem „Bunker“ eines Toten?
Anfang Dezember 2019 fand die Polizei bei der Durchsuchung der Wohnung eines Mannes in der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben 143,5 Gramm Amphetamin, 14,3 Gramm Marihuana-Blüten, ein Gramm Haschisch und vier Gramm synthetische Drogen. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken klagte den Mann wegen Drogenhandels in nicht geringer Menge an. Am Donnerstag wurde der heute 27-Jährige aus der Strafhaft, die er in anderer Sache verbüßt, vors Schöffengericht Pirmasens geführt.
Die gefundenen Drogen seien zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Er habe sie nicht weiterverkaufen wollen, verteidigte sich der Angeklagte vor Gericht. Er habe „ab und zu auf gegenseitiger Basis jemandem was gegeben und was bekommen“, räumte der Mann ein. Dabei habe er nur seine Unkosten wieder hereinholen wollen, aber keinen Gewinn gemacht. Er habe auch mal etwas verschenkt oder geschenkt bekommen, sagte er.
Toter braucht keine Drogen
Die größeren Mengen Marihuana und Amphetamin habe er aus dem „Bunker“ eines verstorbenen Bekannten. Dieser habe Drogen verkauft und ein Lager an einem Feldweg hinter einer Bank in der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben angelegt. Dem Angeklagten habe er davon berichtet. Der andere habe die Drogen nicht mehr gebraucht, als er tot war, so die Begründung des 27-Jährigen. Und er selbst habe keine mehr gehabt.
Aber die Polizei hatte bei der Auswertung seines Handys 15 Namen gefunden, zu denen interessante Chats gehören. Der 27-Jährige habe in seinem Umkreis Personen, die sich im Internet auskennen. Es seien in den Chats Worte wie „Wirkstoffgehalt“ gefallen, und es habe Hinweise darauf gegeben, dass Drogen versendet wurden, sagte ein Beamter aus. Zudem fanden die Ermittler Verbindungen, die auf eine große Vertrautheit zwischen dem Angeklagten und einer Frau schließen ließen. Die Frau sei wohl in vieles eingebunden gewesen und habe ihn gelegentlich vertreten.
Es reicht nicht, um Handel nachzuweisen
Auf Bilddateien seien zudem große Gebinde Amphetamin und Haschisch zu sehen gewesen. Und man habe Cannabispflanzen lokalisieren können. Der Polizist musste aber einräumen, dass die Behörde nicht weiß, wer die Fotos aufgenommen hat. Bei der Durchsuchung der Wohnung hätten die Beamten portioniertes Marihuana gefunden, Tüten, drei Löffel mit Drogen-Anhaftungen, 190 Gramm Streckmittel und 400 Euro Bargeld, so der Beamte weiter. Alle Indizien zusammengenommen „legen es nahe“, dass der Angeklagte mit Drogen handelte, folgerte der Beamte.
Der 27-Jährige hingegen behauptete, er habe das Bargeld bei der Bank abgehoben, um seine Miete zu bezahlen. Das konnte nicht widerlegt werden, da die Kontobewegungen nicht überprüft worden waren. Bei dem angeblichen Streckmittel handelte es sich um ein Eiweiß-Protein-Pulver. Ob es tatsächlich als Streckmittel verwendet worden war oder werden sollte, blieb offen. Die Polizei hatte in der Wohnung keine Feinwaage zum Abwiegen von Drogen gefunden.
Gleicher Strafrahmen für Besitz
Das Schöffengericht verurteilte den 27-Jährigen nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung. Es spreche zwar vieles für Drogenhandel, erläuterte der Vorsitzende Richter Alexander Kolb. Um dies sicher nachzuweisen, hätte aber eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen. Es habe aber mindestens Besitz in nicht geringer Menge vorgelegen. Und der stehe im selben Gesetz und habe den gleichen Strafrahmen. Bewährung scheide angesichts der einschlägigen Vorstrafen aus. Auch wurde die letzte Bewährung des Angeklagten widerrufen, und er verbüßt derzeit die Strafe. Der 27-Jährige solle die Chance nutzen und eine Drogen-Therapie machen, riet Kolb.
Der Staatsanwalt hatte den Handel mit Drogen als erwiesen angesehen und die vom Gericht verhängte Strafe gefordert. Verteidiger Alexander Becker hingegen sah einen minderschweren Fall des nicht geringen Drogenbesitzes, da der Mann süchtig sei. Er hatte auf eine Bewährungsstrafe plädiert. Alle Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel.