Südpfalz „Geschenke“ am Straßenrand eigentlich verboten

Bücher, Spielzeug, Deko: Viele stöbern gerne in solchen „zu verschenken“-Ansammlungen nach Schätzen.
Bücher, Spielzeug, Deko: Viele stöbern gerne in solchen »zu verschenken«-Ansammlungen nach Schätzen.

Immer häufiger sieht man Kisten mit dem Schild „zu verschenken“ auf den Gehwegen. Gefüllt mit Büchern, CDs oder Spielzeug. Eine Art Börse für ungewollte Dinge. Dabei ist das Abstellen eigentlich verboten.

Eine alte Kiste voller alter Schätze und dem Schild „zu verschenken“. Es klingt eigentlich nach einer unkomplizierten Sache: Dinge, die nicht mehr gebraucht werden, vors Haus stellen, damit sie an andere weitergegeben werden. Neben Büchern, Kinderspielzeug oder dem ein oder anderen Dekostück sind auch Alltagsgegenstände wie Pfannen, Geschirr oder sogar ganze Möbelstücke beliebte Abgabe-Ware. Frei nach dem Motto: Was man selbst nicht mehr braucht, kann jemand anderen noch glücklich machen.

Doch ganz so unkompliziert wie gedacht, ist das System dann doch nicht. Denn wer Gegenstände oder sogar Möbel einfach auf öffentlichem Grund, also etwa auf dem Gehweg stellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Laut Gesetz passiert das Abstellen von ungeliebten Gegenständen nämlich in einer „Entledigungsabsicht“ und dabei handelt es sich streng genommen um eine „wilde Müllablagerung“. Viele Städte erheben für solche „Geschenkekiste“ hohe Bußgelder.

Sondergenehmigung nötig

Das unangemeldete Abstellen von Gegenständen oder gar Möbeln auf öffentlichem Grund, also etwa auf dem Gehweg, ist nämlich in allen Abfallsatzungen oder -gesetzen von Kommunen eine Ordnungswidrigkeit. Laut Ricarda Bodenseh, eine der Sprecherinnen der Stadt Landau, wird bei einem Bücher-Karton aber sicher niemand gleich das Umweltamt wegen „Unerlaubter Abfallablage“ rufen.

Doch die Kulanz habe ihre Grenzen. „Wenn jemand einen größeren Flohmarkt veranstalten will, muss er das auf jeden Fall auf seinem Grundstück tun.“ Das sei dann auch nicht meldepflichtig, solange das Vorhaben nicht gewerblich ist. Auf dem eigenen Grundstück, etwa im Vorgarten oder in der Garageneinfahrt zum Beispiel gehen „Zu verschenken“-Kisten natürlich in Ordnung. „Auf seinem eigenen Grundstück darf man schließlich machen, was man möchte.“

Bis zu 5000 Euro Strafe

Rechtshintergrund ist der Paragraf 16 des Straßengesetz (StrG): Dieser besagt, dass die Straße nicht über den Gemeingebrauch genutzt werden darf. Unter Gemeingebrauch versteht man das jedem zustehende Recht, öffentliche Straße, Wege, Grünanlagen oder Gewässer ihrer Bestimmung entsprechend zu benutzen. Alles was darüber hinaus geht – darunter fällt auch das Abstellen von „zu verschenken“-Kisten – ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldstrafe von bis zu 5000 Euro bestraft. Ausnahme: man hat vorher eine sogenannte Sondernutzung beantragt wie man sie etwa auch für einen Trödelmarkt oder Sperrmüll einholen müsste. Diese Erlaubnis darf nur auf Zeit und auf Widerruf erteilt werden.

Übrigens: Das Mitnehmen von Sperrmüll wird in den meisten Fällen ebenfalls als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Wer sich also auf dem Spaziergang beim Sperrmüll des Nachbarn bedient, kann vom Ordnungsamt verwarnt oder sogar mit einem Bußgeld bestraft werden. Im schlimmsten Fall kann der Sperrmüllbesitzer sogar Anzeige wegen Diebstahl gegen jeden erstatten, der sich am Sperrmüll bedient. Ordnungshüter empfehlen deshalb: Wenn etwas auf dem Sperrmüll gefällt und der Besitzer bekannt ist, einfach klingeln und sich versichern, dass man den Gegenstand mitnehmen kann.

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