Kreis Südliche Weinstraße Doch Vergleich vor dem Arbeitsgericht

Der Prozess um die Kündigung eines Metzgers, der beim Fleischwarenhersteller Kalnik in Billigheim-Ingenheim wiederholt gegen Hygienevorschriften verstoßen haben soll, endete vor dem Arbeitsgericht in Landau mit einem Vergleich. Eine am 11. August ausgesprochene fristlose Kündigung wird zu einer fristgerechten, ordentlichen Kündigung zum 15. Dezember. Bis zu diesem Termin erhält der Kläger auch seinen Lohn.
Mit dem Fall beschäftigte sich die Kammer unter Vorsitz von Arbeitsrichter Thomas Faulstroh erstmals im September (wir berichteten am 19. September). Damals hatte Faulstroh den Vorschlag gemacht, ob sich die Parteien über eine ordentliche Kündigung nebst einer Abfindung verständen könnten. Beide Seiten wollten damals nicht darauf eingehen. Der Kläger hatte „mindestens 10.000 Euro“ als Abfindung gefordert. Zu diesen Konditionen komme man nicht ins Gespräch, so Rechtsanwalt Michael Heintz von der Kandeler Kanzlei Luppert, der die Firma vertritt, bei der Güteverhandlung. Obwohl sich die Fronten verhärtet hatten, ließen sich beide Parteien im zweiten Anlauf noch doch auf einen Vergleich ein. Auf die Zahlung einer Abfindung muss der Kläger jedoch verzichten. Der Vorwurf, der zu der fristlosen Kündigung führte: Der Kläger habe mehrfach gegen Umkleide- und Hygienevorschriften der Firma Kalnik verstoßen. So habe er nach einem Toilettengang die Hände nicht gewaschen. Die Anschuldigung sei „frei erfunden“ und die Entlassung eine Retourkutsche für seine Klage, hatte der betroffene Mitarbeiter in der ersten Verhandlung argumentiert. Sein Rechtanwalt Helmut Konrad von der Kanzlei Konrad + Weber aus Germersheim verwahrte sich gegen die Behauptung, sein Mandant sei von einem Vorgesetzten mehrmals verwarnt worden, weil er nach dem Toilettengang die Hände nicht gemäß der Hygieneordnung gewaschen und desinfiziert sowie es bewusst unterlassen habe, über die Sohlenreinigungsmaschine zu gehen. Es treffe nicht zu, so Konrad, dass der Kläger sich wiederholt vorsätzliches Nichteinhalten der Vorschriften habe zuschulden kommen lassen, schon gar nicht bewusst, wiederholt und mit „geschäftsschädigender Nachteilszuführungsabsicht“. Die Reinigungs- und Desinfektionsvorschriften würden vom Kläger, der seit 30 Jahren als Metzger berufstätig sei und wisse, wie er sich verhalten müsse, penibel eingehalten. Ein zweiter Punkt, der Gegenstand der Verhandlung war, ist die Regelung, wonach auf dem Weg zur Toilette die Stechuhr betätigt werden müsse. Solche einseitigen Vorgaben seien „in dieser Form selbstverständlich unwirksam“, hatte damals Arbeitsrichter Faulstroh festgestellt. Rechtsanwalt Heintz legte gegenüber dem Gericht die Zeiterfassungsmodalitäten offen und begründete dabei deren Richtigkeit. Der Prozessbevollmächtigte des gekündigten Metzgers hielt dagegen: „Selbst wenn die Mitarbeiter für den Gang zur Toilette im Keller die Hygieneschleuse nach beziehungsweise vor Toilettengang benutzen müssen, gäbe es keinen Grund, diese Toilettengänge von der Arbeitszeit auszunehmen und die Mitarbeiter die Stechuhr betätigen zu lassen.“ Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, so Rechtsanwalt Konrad, dass alle Mitarbeiter am Monatsende pro Tag Anwesenheit fünf Minuten pauschalen Zeitzuschlag zugebucht bekommen. (som)