Kreis Südliche Weinstraße Busstreit geht weiter

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Das Ehepaar Zimmerle aus Annweiler-Gräfenhausen will sich nicht mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in Sachen „Bus-Frust“ zufriedengeben. Dieses hatte den Busplatz neben den Wohnhäusern erlaubt und eine Revision nicht zugelassen. Dagegen legen die Anwohner nun Beschwerde ein.

Wie mehrfach berichtet, nutzt die Pfälzische Autobusgesellschaft das Gelände am Ortseingang als Abstellplatz für ihre Schulbusse, die sich von dort aus tagtäglich morgens in Bewegung setzen und gegen Mittag zurückkommen. Das sei mit erheblichem Lärm, mit Abgasen, Staub und Dieselgerüchen verbunden, kritisieren die Zimmerles, deren Grundstück direkt an den Busbetrieb anschließt. Sie fühlen sich belästigt und versuchen nun schon seit fünf Jahren, den „Busbahnhof“ vor ihrer Nase wegzukriegen. Mit Rückendeckung vieler Anwohner, denen der Busverkehr ebenfalls auf den Senkel geht. Einwohnerversammlungen, Protest- und Widerspruchsaktionen, zwei Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss, Prozesse beim Verwaltungsgericht Neustadt und beim Oberverwaltungsgericht Koblenz gab es schon. Letzter Stand der Dinge: Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage der Anwohner gegen den Kreis SÜW abgewiesen. Dabei ging es um die Baugenehmigung für den Busplatz, die der Kreis 2015 beschieden hatte. Seine Entscheidung hat das Gericht überwiegend darauf gestützt, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei. Unter anderem, weil laut einer schalltechnischen Untersuchung die Lärmwerte eingehalten würden. Dagegen wenden sich die Kläger. Das bundesrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht vollständig ausgeschöpft worden, da es nur auf die Lärmmessung abziele. „Insoweit weicht es von der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab“, legt der Stuttgarter Anwalt des Ehepaars, Thomas Krappel, dar. Der Betrieb sei aufgrund seiner Lage rücksichtlos, da die „erheblichen Betriebsvorgänge“ und die mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen „unzumutbar“ seien. Zu dieser Einschätzung sei auch schon das Verwaltungsgericht in Neustadt gekommen. Ein weiterer Grund, warum die Revision zugelassen werden sollte, sei die „grundsätzliche Bedeutung“ des Urteils. Die Klärung sei auch über den konkreten Fall hinaus bedeutsam, da ein Revisionsverfahren nähere bundesrechtliche Aussagen über das Gebot der Rücksichtnahme und die dabei anzulegenden Maßstäbe erwarten lassen, heißt es in der Beschwerde. Nicht zuletzt habe es Verfahrensmängel gegeben, monieren die Kläger. Das Oberverwaltungsgericht habe den Antrag der Zimmerles, ein Sachverständigengutachten zur Luftverunreinigung einzuholen, abgelehnt. „Das Oberverwaltungsgericht hat damit gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen“, argumentiert Anwalt Krappel. „Auf diesem Fehler beruht das Urteil, weil das Gutachten ergeben hätte, dass die von den Bussen ausgehende Luftverunreinigungen einen Grad erreichen, der für die Kläger unzumutbar ist“, so der Anwalt.

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