Kusel
Neues Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz: Was erlaubt ist und was nicht
Wird das Thema „Leben und Sterben“ betrachtet, dann geschieht dies zumeist mit würdevollem Ernst und Pietät. Bei einer Info-Veranstaltung über das neue Bestattungsgesetz, zu der am Montag der SPD-Landtagsabgeordnete Oliver Kusch nach Kusel eingeladen hatte, ging es auch locker zu, wenn von der Urne auf dem Kamin die Rede war.
Gegen Reerdigung und Lavation entschieden
Was mit dem neuen Bestattungsrecht möglich und was nicht zulässig ist, erläuterte Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) den rund 80 Besuchern. Motiv für die Neufassung sei der veränderte Umgang der Gesellschaft mit Tod und Sterben. Bei rund 40.000 Sterbefällen jährlich in Rheinland-Pfalz solle jedem der Abschied ermöglicht werden, den er sich wünscht.
Hoch stellte klar, dass nicht jede denkbare Bestattungsform in Rheinland-Pfalz erlaubt ist. So habe man sich gegen die sogenannte Reerdigung entschieden. Bei diesem Verfahren, das derzeit in Schleswig-Holstein in der Testphase ist, wird der Leichnam des Verstorbenen auf einem speziellen Pflanzengemisch kompostiert. Auch die vor allem aus Krimis bekannte alternative Bestattungsform Lavation, bei der ein Leichnam mittels starker Lauge zersetzt wird, hat keinen Einzug in das neue Gesetz gehalten. „Da lassen wir die Finger von“, sagte der Staatsminister.
Aus der Grauzone des Bestattungstourismus
Und für die nunmehr zulässige Flussbestattung gebe es klare Beschränkungen, erläuterte der Gesundheitsminister. Nötig dafür sei etwa eine wasserrechtliche Genehmigung. Auch dürfe die Urne nicht in der Nähe von Badestränden, Hafenanlagen, Messstellen und Staustufen ins Flusswasser gegeben werden.
Zulässig ist hingegen künftig die Diamanten-Variante, bei der ein Teil der Asche zu einem Erinnerungs- oder Schmuckstück verarbeitet wird. Dies habe man aus der Grauzone des illegalen Bestattungstourismus in die Niederlande und die Schweiz geholt, argumentierte das Regierungsmitglied. Neue Bestattungsformen wie Verstreuen der Asche oder Verwahrung der Urne in der Wohnung seien allein für Verstorbene mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz möglich. Eine regelmäßige Kontrolle des Verbleibs von Asche und Urne werde es jedoch nicht geben, versicherte der Staatsminister.
Bestattungsgenehmigung nicht mehr nötig
Auf Nachfrage von Besuchern unterstrich er, dass die bisher erforderliche Bestattungsgenehmigung durch das Ordnungsamt Geschichte sei. Wenn in Einzelfällen darüber Unklarheit bestanden habe, tue ihm das leid. Bestatter berichteten, dass von Behörden nach wie vor 19 Euro Gebühr für dieses Papier verlangt würden.
Eine weitere Bedingung kam zur Sprache: Voraussetzung für die neuen Bestattungsformen ist eine zu Lebzeiten formulierte Verfügung, mit der die Bestattungsart bestimmt wird sowie Personen, die für die Totenfürsorge verantwortlich sind. Auch Vorsorgevollmacht und Testament seien dafür geeignet, warben Hoch und Kusch.