Kusel Parkplatz-Rempler kommt teuer zu stehen

Ob sie überhaupt gefahren ist, sei ja schon sehr fraglich. Falls ja, war sie womöglich derart betrunken, dass sie den Unfall nicht bemerkt hat. Oder sie war fast nüchtern, dann könne man sie nicht wegen Trunkenheit im Verkehr belangen. Ergo: Freispruch in allen Anklagepunkten. Mit dieser Argumentation aber feierte der Strafverteidiger gestern keinen Erfolg. Seine Mandantin ist nach einem „Parkplatz-Rempler“ wegen Fahrerflucht und Alkohol am Steuer zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Fast auf den Tag genau vor einem Jahr ist es her: Am 14. Dezember 2014 hatte es auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes in Lauterecken schwer geknirscht. Ein Auspark-Versuch war gewaltig danebengegangen, das Auto hatte sich regelrecht im benachbarten Gefährt verhakt. Gas geben half, um nach einem Ruck wieder fast freie Fahrt zu haben. Doch bekam noch ein weiterer Wagen Schrammen ab, ehe das Fahrzeug quer über den Parkplatz davonbrauste. Hilflos blieben drei Passanten zurück, die das seltsame Manöver staunend verfolgt hatten. „Sie hat nicht angehalten. Und ich wollte jetzt nicht vor die Motorhaube hüpfen“, beschrieb ein Zeuge die Szenerie. Der Mann war sich zumindest sicher: Eine Frau saß am Steuer. Die Angeklagte? Wahrscheinlich. Ihr dunkler Teint und die Figur deuteten darauf hin. Hundertprozentig behaupten aber könne er das nicht. Ein anderer Beobachter war mehr, eine dritte Augenzeugin weniger überzeugt. Ja, sie hätten die Frau zuvor im Einkaufsmarkt gesehen. Aufgefallen sei sie dort eigentlich nicht. Jedenfalls habe sie keinen sturzbetrunkenen Eindruck hinterlassen. Der Vorfall hat der 40 Jahre alten Frau einen Strafbefehl beschert. Verkehrsgefährdung, Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht – Geldstrafe. Dagegen aber hatte sie sich zur Wehr gesetzt. Dem Einspruch folgte eine Hauptverhandlung, die gestern in die dritte Runde ging. Das Gericht hatte sich gezwungen gesehen, ein Gutachten einzuholen. Denn nicht nur, dass die Frau bestritten hatte, am Steuer gesessen zu haben: Sie behauptete auch steif und fest, sie habe sich erst vorm Eintreffen der Polizei ziemlich rasch und zudem heftig mit Alkohol zugeschüttet. Die Polizei hatte die mutmaßliche Unfallfahrerin zwei Stunden danach daheim angetroffen. Nicht mehr sicher auf den Beinen, habe sie Unverständliches gelallt. „Auf einer Skala von eins bis fünf lag sie bei vier“, beschrieb ein Polizeibeamter ihren Zustand. Jedenfalls gab sie gegenüber der Polizei an, sie habe Unmengen an Wodka in sich gekippt, ihn mit Bier und Glühwein runtergespült. Eine Batterie von leeren wie angebrochenen Flaschen in der Wohnung zeugte von dem Zechgelage. Im juristischen Jargon nennt sich so etwas „Nachtrunk“. Ob der tatsächlich vorgelegen hatte, sollte ein Gutachten klären. Bereits die Polizisten hatten dafür Vorsorge getroffen. Sie hatten vom Staatsanwalt gleich zwei Blutproben in einem gewissen Zeitabstand anordnen lassen. Damit konnte ein Gerichtsmediziner arbeiten. Der Stellvertretende Leiter des gerichtsmedizinischen Instituts der Uni Mainz war gestern angereist, um seine Erkenntnisse darzulegen. Eine Alkoholkonzentration im Blut von rund 1,7 Promille war bei der Frau zwei Stunden nach dem Unfall festgestellt worden. Aus den Stoffen in ihrem Blut lasse sich schießen, dass sie sich – falls überhaupt – nur mit Wodka in Windeseile in einen solchen Rausch getrunken habe. Praktisch unmöglich sei, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls noch stocknüchtern gewesen sein sollte. Sie habe wohl „eine juristisch relevante Menge“ an Alkohol im Blut gehabt, konstatierte der Experte – also mindestens 0,3 Promille. Es könnten aber, so sie bereits früher zur Wodka-Flasche gegriffen habe, gut und gerne 2,5 Promille gewesen sein. Das war die Steilvorlage für den Verteidiger. Man habe, so argumentierte er, überhaupt keine verlässlichen, verwertbaren Beweise für ihren Zustand zum Zeitpunkt des Unfalls. Vielleicht sei sie sturzbetrunken gewesen, dann könne man sie nicht wegen Fahrerflucht belangen. Vielleicht sei sie kaum angetrunken gewesen, dann müsse – dies jeweils nach dem Leitgedanken „im Zweifel für den Angeklagten“ – der Trunkenheits-Vorwurf wegfallen. Der Richter sah dies anders und entschied auf 55 Tagessätze zu je zehn Euro. Weitere drei Monate muss die Frau auf ihren Führerschein verzichten. Nicht aufgegangen war übrigens ein weiterer taktischer Zug der Verurteilten: Ihr Mitbewohner hatte bei der Polizei plötzlich behauptet, er sei gefahren. Weil das gar nicht sein konnte, war der 31-Jährige bereits zu einer Geldstrafe verurteilt worden. (cha)