Bann RHEINPFALZ Plus Artikel Nach Straßenrennen: Gericht sieht bei Fahrer absichtliches Handeln

Um sich einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu entziehen, raste ein BMW-Fahrer aus der VG Landstuhl durch Orte und über Landstra
Um sich einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu entziehen, raste ein BMW-Fahrer aus der VG Landstuhl durch Orte und über Landstraßen.

Vor dem Amtsgericht Landstuhl musste sich am Dienstag ein 55-jähriger Metallbauer aus der VG Landstuhl verantworten. Die Staatsanwaltschaft legt ihm Straßenverkehrsgefährdung, verbotenes Autorennen, Fahren ohne Fahrerlaubnis und den unerlaubten Besitz eines Schlagring s zur Last.

Zum Hintergrund: In den Abendstunden des 25. Juli vergangenen Jahres fand in Bann eine allgemeine Verkehrskontrolle statt. Dabei sollte auch der Angeklagte, der einen älteren 3er BMW fuhr, angehalten werden. Inhaber einer Fahrerlaubnis war er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Diese war ihm 2019 angesichts einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden. Unter Missachtung des Haltegebots soll der Angeklagte dann gegen 20.20 Uhr Gas gegeben und „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ vor der Polizei geflüchtet sein. Dabei sei er durch viele Ortschaften mit 90 Stundenkilometer gebrettert und über Land- und Kreisstraßen mit über 140 Stundenkilometer gedonnert. Blaulicht, Martinshorn und Lichthupe des ihn verfolgenden Streifenwagens habe er dabei ignoriert. Auf der Flucht sei es in Oberauerbach zu einem Beinahe-Unfall, mit einem dem Angeklagten entgegenkommenden Streifenwagen gekommen, der Teil des Aufgebots von anderen zu Hilfe geeilten Polizeifahrzeugen war. In Reifenberg habe der BMW schließlich gestoppt werden können. Bei einer Durchsuchung im Hause des Angeklagten, sei später auch noch ein Schlagringmesser gefunden worden, dessen Besitz verboten ist.

Angeklagter gibt sich einsilbig

In der Hauptverhandlung gab sich der Angeklagte einsilbig und räumte nur das Fahren ohne Fahrerlaubnis und das Waffendelikt ein. Mehrfach musste er von seinem Verteidiger ermahnt werden, auf die Fragen des Vorsitzenden zu antworten.

Die als Zeugen gehörten Polizeibeamten bestätigten den angeklagten Sachverhalt. Der Angeklagte sei teilweise auch über Feld- und Waldwege gerast. Eine noch höhere Geschwindigkeit als die gefahrene habe das Fahrzeug des Angeklagten nicht hergegeben, meinte einer der Beamten. Die Fahrt habe 40 Minuten gedauert, wobei der Angeklagte insgesamt 47 Kilometer zurückgelegt habe. Teilweise sei er sogar mit Tempo 160 über die Landstraße gejagt, die Spur habe er aber halten können. Bei einer in Reifenberg errichteten Straßensperre habe er endlich aufgegeben. Die Beamten hätten ihn mit gezogener Dienstwaffe aus dem Fahrzeug beordert.

Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten gefordert

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft forderte eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt werden könne, eine Sperrfrist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von drei Jahren und eine Bewährungszeit von drei Jahren. Daneben solle der Angeklagte der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt werden und eine Geldauflage von 1000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.

Der Verteidiger hielt den Vorwurf des verbotenen Straßenrennens nicht für gegeben. Diese neuere Vorschrift werde von der Fachwelt als misslungen kritisiert, da sie viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte. Auch setze sie ein absichtliches Handeln voraus. Der Angeklagte habe aber ausgesagt, kopflos agiert zu haben. Dies sei jedoch das Gegenteil eines zielgerichteten und damit absichtlichen Handelns. Der Verteidiger sah sich durch eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage bestätigt. Letztlich sei es aber egal, nach welcher Rechtsnorm der Angeklagte zu verurteilen sei. Klar sei, dass eine Freiheitsstrafe angebracht sei, die mit elf Monaten jedoch zu hoch angesetzt wäre.

Das Gericht verhängte zur Bewährung ausgesetzte acht Monate, eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten und folgte im Übrigen den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Angesichts des für erwiesen erachteten Sachverhalts sei kein anderer Schluss als absichtliches Handeln beim Fahren mit höchstmöglicher Geschwindigkeit denkbar, begründete der Vorsitzende das noch nicht rechtskräftige Urteil.

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