Kreis Germersheim Land darf Hafenstraße sperren

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat gestern entschieden, dass der durch das Hafengelände Wörth führende Streckenabschnitt der Hafenstraße für den allgemeinen Verkehr gesperrt werden darf.

Kläger war das Land Rheinland-Pfalz. Mit seiner Klage begehrt es die Feststellung, dass das Land berechtigt sei, die die durch das Hafengelände führende Hafenstraße in Wörth zwischen der südlichen Zufahrt zum Terminal (Tor 1) bis zum nördlichen Tor 2 des Landeshafens sperren zu dürfen. Dies teilte das Gericht gestern mit. Der Landeshafen Wörth steht im Eigentum des Klägers. Das 186 Hektar große Hafengelände ist an die Hafenbetriebe Rheinland-Pfalz GmbH, eine 100-Prozentige Gesellschaft des Landes Rheinland-Pfalz, verpachtet. Diese hat seit vielen Jahren eine Teilfläche des Hafengeländes an den Logistik-Dienstleister Contargo vermietet. Zur Verkehrssituation stellte das Gericht fest: Das Hafengrundstück wird verkehrsmäßig erschlossen über die K25, die zur B9 führt. Innerhalb des Hafengrundstücks verläuft eine asphaltierte Straße, auf der Autos, Radfahrer und Fußgänger unterwegs sind. An seinem südöstlichen Ende grenzt es unter anderem an einen Bermenweg an, der Teil des Rheinhauptdeiches ist. Der Bermenweg darf von Radfahrern und Fußgängern auf eigene Gefahr genutzt werden. In der Nähe des Bermenweges wird seit über 50 Jahren an der Ritterhecke eine Gaststätte betrieben. Ferner hat dort der Segelverein RKC Wörth sein Vereinsgelände. Der Streckenabschnitt zwischen dem Beginn des Bermenweges und einem Aussiedlerhof in Richtung des Wörther Ortsteils Maximiliansau ist für den öffentlichen Kfz-Verkehr nicht zugelassen. Der Bermenweg mündet knapp ein Kilometer im Süden in die Rheinstraße in Maximiliansau. Im Dezember 2015 vermietete die Hafenbetriebe Rheinland-Pfalz GmbH die durch das Hafengelände führende Straße ab 2016 an die Contargo. In dem geschlossenen Vertrag räumte die GmbH Contargo das Recht ein, die Straße auf beiden Zufahrtsseiten durch Errichtung von Zäunen und Toren für den öffentlichen Verkehr zu sperren, so das Gericht. Im März 2017 teilte Contargo der Stadt Wörth mit, die Absperrung der Hafenstraße im Hafen Wörth sei im Bereich ihres Containerterminals nicht zu vermeiden. Sie werde die Hafenstraße innerhalb ihres Terminalgeländes generell für den öffentlichen Verkehr ab dem 10. April 2017 sperren. Das Land widerrief mit Erklärung vom 4. Juli 2017 gegenüber der Stadt Wörth die bisherige Duldung der Nutzung der Hafenstraße im fraglichen Bereich und bat diese um Bestätigung der Berechtigung zur Schließung der Hafenstraße innerhalb des Hafengeländes. Diese Bestätigung wurde von der Stadt abgelehnt, schildert das Gericht die Abläufe. Das Land habe deshalb Klage gegen die Stadt Wörth erhoben, mit der es begehrt festzustellen, dass es letztlich berechtigt sei, im Bereich des Hafengeländes die Hafenstraße zu sperren. Die 3. Kammer des Gerichts hat der Klage stattgegeben. Das Land habe als Eigentümer dieses Teilstücks der Hafenstraße die Duldung des tatsächlich öffentlichen Verkehrs widerrufen dürfen und sei berechtigt, diesen durch das Hafengelände Wörth führenden Streckenabschnitt der Hafenstraße für den allgemeinen Verkehr zu sperren. Bei diesem Straßenabschnitt handele es sich um keine nach dem Landesstraßengesetz gewidmete Straße, sondern um eine seit 1965 tatsächlich vom öffentlichen Verkehr (Fußgänger, Fahrrad- und Autofahrer) genutzte Straße, die aber nach wie vor im Eigentum des Landes stehe. Mit seinem Widerruf und der Sperrung der Hafenstraße im Bereich des Hafens Wörth mache der Kläger zulässigerweise von seinem Eigentumsrecht Gebrauch, das er auch durch die jahrelange Duldung des öffentlichen Verkehrs nicht verwirkt habe. Die Sperrung dieses Teils der Hafenstraße sei weder für die Allgemeinheit noch für die Anlieger (Gaststätte Ritterhecke , RCK Wörth.) schlechthin unerträglich, so das Verwaltungsgericht. Die Anlieger müssten sich an den für die Erschließung ihrer Grundstücke zuständigen Straßenbaulastträger, die Stadt, halten.

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