Kreis Germersheim Kündigung: Daimler-Mitarbeiter repariert Kaffeemaschinen
Daimler kündigt ein Betriebsratsersatzmitglied fristlos, weil es während der Arbeitszeit private Kaffeemaschinen repariert haben soll. Das Arbeitsgericht rügt eine falsche Form der Kündigung. Der Kaffeemaschinenvorwurf – ob zu Recht oder zu Unrecht – spielt keine Rolle mehr.
Skurril, anders kann man diesen Rechtsstreit zwischen dem Daimler-Konzern und dem Betriebsrat des Mercedes Werkes in Wörth nicht bezeichnen: Streitgegenstand ist ein Kaffeeautomat oder genauer gesagt mehrere davon. Ja, einen regelrechten Kaffeemaschinen-Reparatur-Service soll ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung an seinem Arbeitsplatz, einem kleinen Außenlager in Hockenheim, betrieben und einen Großteil seiner Arbeitszeit widerrechtlich der Instandsetzung von Heißgetränkeapparaten gewidmet haben. Der Arbeitgeber bekam Wind davon. Es folgte die fristlose Kündigung. Soll einer der ihren gefeuert werden, müssen dem die übrigen Betriebsräte aber zustimmen. Doch die verweigern ihr Einverständnis, das der Arbeitgeber nun vor dem Arbeitsgericht in Landau erzwingen will. Über mehrere Jahre habe das Betriebsratsmitglied seinen Arbeitsplatz dazu missbraucht, im großen Stil Kaffeeautomaten zur Reparatur anzunehmen und diese auch dort zu warten. Zudem habe er während der Arbeitszeit in einschlägigen Internet-Foren Tipps zur Restauration selbiger gegeben, trug die Arbeitgeberseite vor. Aufgedeckt worden sei die Kaffee-Connection durch einen anonymen Hinweis. Für solche Fälle habe man im Sinne der Compliance (Einhaltung von Regeln und Gesetzen) eigens einen digitalen Briefkasten eingerichtet. Aufgrund dieser Meldung sei man den Vorwürfen nachgegangen und habe auch die anderen Mitarbeiter des Außenlagers befragt. Die gesammelten Erkenntnisse haben schließlich zur Kündigung geführt. Der Anwalt der Arbeitnehmervertretung zeichnete ein anderes Bild: Ja, der Arbeitnehmer habe Automaten repariert, allerdings zu Hause und keineswegs während der Arbeitszeit. Am Arbeitsplatz seien ihm lediglich Kaffeemaschinen zur Wartung übergeben worden. Davon habe das Unternehmen seit Jahren Kenntnis, gehöre doch zum Kundenkreis unter anderem der Leiter des Best-Practice-Büros, das die Einhaltung der Compliance-Regeln im Unternehmen überwacht. Und bei dem die erwähnte Whistleblowerpost eingehe. Abgesehen davon sei die Nachricht des Informanten Ende November vergangenen Jahres eingegangen. Die Befragung der Mitarbeiter habe dann am 8. Dezember stattgefunden, der beschuldigte Mitarbeiter sei am 19. Januar befragt worden, wiederum eineinhalb Wochen später sei die Kündigung erst dem Betriebsrat vorgelegt worden. Die vierzehntägige Frist, innerhalb der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung reagieren müssen, nachdem ihnen der Kündigungsgrund bekannt ist, sei somit nicht eingehalten worden. Die Frist beginne hier erst ab dem Gespräch mit dem Mitarbeiter, hielt die Arbeitgeberseite dagegen. Das habe schließlich erst eineinhalb Wochen vor der fraglichen Betriebsratssitzung stattgefunden. „Ich hätte sie mal sehen wollen, wenn wir nicht so gründlich recherchiert hätten“, sagte er an den Betriebsratsvorsitzenden Ulli Edelmann gerichtet. Nun schaltete sich Arbeitsrichter Thomas Faulstroh ein. So wie er das sehe, sei der Arbeitnehmer nur Ersatzmitglied des Betriebsrates und daher nur zeitweise mit Betriebsratsaufgaben betraut in Vertretung eines regulären Mitglieds. In diesem Falle müsse die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung aber überhaupt nicht eingeholt werden, erklärte Faulstroh. Das zu vertretende Mitglied befinde sich zwar in der passiven Phase der Altersteilzeit, das sei aber kein Hindernis für die Ausübung des Betriebsratsmandates, so Faulstroh. Das Ersatzmitglied bleibe also Ersatzmitglied und werde nicht automatisch reguläres Betriebsratsmitglied. Die Arbeitgeberseite zeigte sich von dieser Wendung überrascht. Wenn nun, wie von Richter Faulstroh aufgezeigt, der betroffene Betriebsrat gar kein regulärer ist? Und der besondere Kündigungsschutz, den die Arbeitnehmervertreter genießen, somit hinfällig wäre? Dann liefe der Antrag der Arbeitnehmerseite völlig ins Leere. Die Daimlerpersonaler hätten auf die falsche Strategie gesetzt. Denn sie hatten vor Gericht ja die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung erreichen wollen. Ist diese am Ende aber gar nicht notwendig, rückte allein die Frage, ob die 14-Tage-Frist zur außerordentlichen Kündigung eingehalten oder verpasst wurde, in den Vordergrund und die Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer spielten im weiteren Verfahren überhaupt keine Rolle mehr. Um die Kündigung doch noch durchzuboxen, müsste der Arbeitgeber nun also beweisen, dass der Arbeitnehmer faktisch doch reguläres Betriebsratsmitglied war. Kein leichtes Unterfangen.