Kreis Germersheim Fahrtenbuch führen dient Gefahrenabwehr

Es hat nichts genützt. Der Halter eines Autos aus der Verbandsgemeinde Kandel muss für zwölf Monate ein Fahrtenbuch führen, obwohl er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht hat, weil jemand aus seiner Familie mit seinem Auto in Karlsruhe 23 Stundenkilometer schneller als erlaubt gefahren ist.
Der Halter des Fahrzeugs kann nicht einwenden, die Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, weil er sich in dem vorangegangenen Ordnungswidrigkeitsverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht habe berufen dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 5. Juli entschieden. Mit seinem Auto wurde am 9. Januar dieses Jahres gegen 21 Uhr in der Innenstadt von Karlsruhe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern um mindestens 23 Stundenkilometer überschritten. Der Fahrer wurde dabei „geblitzt“. Auf dem Foto ist ein Mann zu erkennen. Die Karlsruher Bußgeldstelle ermittelte den Halter des Wagens und übersandte ihm Ende Januar einen Anhörungsbogen mit Foto. Nachdem der Antragsteller nicht darauf reagierte, forderte die Bußgeldstelle bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel das dort vorliegende Passbild des Halters zum Abgleich mit dem Beweisfoto an. Ergebnis: Der Halter ist nicht der Fahrer. Am 1. April suchten Polizisten den Halter auf, belehrten ihn und wiesen ihn auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen hin. Davon machte er gebrauch. Die Bußgeldstelle Karlsruhe stellte daraufhin das Verfahren ein. Die Kreisverwaltung Germersheim ordnete in der Folge das Führen eines Fahrtenbuches für das Auto für die Dauer von zwölf Monaten an. Dagegen legte der Kfz-Halter Ende Juni Widerspruch ein. Begründung: Die Behörden hätten „nicht alle nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln“. Und er habe berechtigt von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wäre es zulässig, im Nachhinein eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, so würde doch ein Aussagedruck entstehen. Die Fahrtenbuchauflage bewirke eine Aushöhlung des Zeugnisverweigerungsrechts bei künftigen Verkehrsverstößen von Angehörigen. Den Eilantrag des Mannes hat die 3. Kammer des Gerichts abgelehnt: Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Mit dem Auto sei Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt worden. Die Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sei erfüllt. Da der Halter an der Aufklärung nicht mitgewirkt habe, sei es den Behörden nicht zuzumuten, „wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben“. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, diene der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und sei eine vorbeugende Gefahrenabwehr. Der Fahrzeughalter solle damit seiner Aufsichtspflicht nachkommen, falls er sein Auto anderen überlasse. Der Antragsteller müsse es sich gefallen lassen, dass mit der Fahrtenbuchauflage sichergestellt werde, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden könne. Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ist zulässig. |rhp