Kreis Germersheim Ein Carport war früher keine Garage
«Freckenfeld». In Freckenfeld wehrte sich ein Bürger erfolgreich gegen die behördliche Gleichstellung seines Carports mit einer Garage. Er hatte diesen direkt an seine Grundstücksgrenze gebaut, was bei einer Garage verboten wäre. Doch jetzt entschied der Kreisrechtsausschuss, dass der Carport rechtens ist und bleiben darf. Diese Verfügung kann Signalwirkung haben.
Roland Driess verfällt in Ironie, wenn er an die „herausragende Kompetenz gut bezahlter Verantwortlicher“ beim Bauamt des Landkreises Germersheim denkt. Im August 2017 hatte er auf seinem Grundstück einen überdachten Stellplatz für sein Auto gebaut. Und zwar direkt an die Grundstücksgrenze. Da der Bebauungsplan für das Gebiet „Im Dorffeld“ laut Kreisverwaltung für Garagen allerdings einen Mindestabstand von 6 Metern bis zur „Straßenbegrenzungslinie“ vorschreibe, hatte Driess nur drei Tage nach der Baukontrolle Post im Haus: „In so einem Fall kann die Behörde also schnell arbeiten“, lacht der Rentner. Seine Verfügung begründete das Bauamt damit, dass laut Landesbauordnung ein überdachter Stellplatz einer Garage gleichzusetzen sei. Und im Bebauungsplan jenes Freckenfelder Gebiets ist für eine Garage eben ein Sechs-Meter-Abstand zur Straße vorgeschrieben. Driess weiß, dass Nachbarn in der Vergangenheit bereits Anträge und Anfragen bei der Kreisverwaltung gestellt hatten, einen solchen Carport bauen zu dürfen. Und mit eben dieser Gleichsetzung von Garage und Stellplatz stets ablehnende Antworten erhalten haben. Wie zunächst auch Driess. Nur wenige Wochen darauf wurde ihm eine Verfügung zugestellt, in der ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro angedroht wurde. Alleine die Verfügung wurde schon mit rund 150 Euro in Rechnung gestellt. Der Freckenfelder war sich seiner Sache allerdings sicher und legte Widerspruch ein. Zu seinem betriebswirtschaftlichen Studium hatte einst auch eine juristische Ausbildung gehört, so dass er mit rechtlichen Fragen umgehen kann. Er verweist unter anderen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1985, dass „Stellplätze mit Schutzdächern“ keine Garagen seien. Zwangsläufig ging er also davon aus, dass in seinem Falle ein überdachter Stellplatz bei einer Fläche von maximal 50 Quadratmetern baugenehmigungsfrei ist: „Ich wusste, die haben keine Chance“, erinnert er sich. Nun hat der Kreisrechtsausschuss seinem Widerspruch tatsächlich stattgegeben und den „Verwaltungsakt“ als rechtswidrig beschieden. Und das sogar ohne eine mündliche Anhörung. Denn der Bebauungsplan für das Dorffeld von 1972 schreibt eben nur für Garagen einen Abstand zur Straße vor. Ein Carport, überdachter Stellplatz oder eine offene Garage wiederum waren juristisch damals keine Garagen: „Von einer formellen Illegalität des überdachten Stellplatzes kann (...) nicht ausgegangen werden“. In Germersheim zeigt man sich einsichtig: „Der Fehler (..) war es, sich auf die aktuellen Definitionen einer Garage nach Landesbauordnung zu beziehen und nicht auf die Landesbauordnung, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes gültig war. Dieser Fehler tut uns leid“. In der aktuellen Landesbauordnung habe sich die Definition jedoch geändert und ein Carport sei einer Garage gleichgestellt worden. Driess rechnet damit, dass Behörden im Kreis auch andere Eigentümer „unter rechtswidriger Androhung von Zwangsgeld an der Nutzung ihres Eigentums gehindert haben“. Die meisten davon hätten sich 2000 Euro nicht leisten wollen und sind dann eingeknickt, vermutet er. Das erwartet die Kreisverwaltung jedoch nicht: „Es ist nicht davon auszugehen, dass es viele gleichgelagert Fälle im Landkreis gibt beziehungsweise in solchen fehlerhaft entschieden wurde“.