Kreis Germersheim Der Lärm muss geregelt sein
Der Bebauungsplan „Europäischer Kulturpark“ ist nicht zu beanstanden und wirksam, es gibt keinen unzumutbaren Lärm. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat damit eine Normenkontrollklage am Freitag abgelehnt. Allerdings gibt es einige Hausaufgaben für die Stadt Kandel. Die Anwohnerin, die die Klage eingereicht hatte, zeigte sich in einer ersten Reaktion mit dem Urteil zufrieden.
Vor allem der Lärm von der Bühne war es, der die Anwohnerin zu der Klage bewogen hatte. Das Gebiet rund um den Schwanenweiher hatte erst Anfang 2016 überhaupt einen Bebauungsplan bekommen. Dort waren über die Jahre erst ein Jugendzentrum entstanden („überwiegend ohne Baugenehmigung errichtet“, so das OVG), dann ein Kiosk, der zunächst keine Schankerlaubnis hatte. Auch die Bühne, auf der regelmäßig Konzerte stattfanden und die als „fliegender Bau“ deklariert war, hatte zunächst keine rechtliche Grundlage. Dafür wurde sie schnell zu einem beliebten Treffpunkt. Der Bebauungsplan sollte all’ diese Probleme heilen. Zur Verhandlung am 30. August waren Stadtbürgermeister Günther Tielebörger, Verbandsbürgermeister Volker Poß, Anke Meißner aus der Bauabteilung und die Expertin für Lärmmessungen gereist (wir berichteten). „Mit dem im April 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan verfolgt die Stadt Kandel der Planbegründung zufolge das Ziel, die Investitionen in kulturelle Einrichtungen im Interesse einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung zu sichern“, heißt es im OVG-Urteil. Dagegen hatte eine Anwohnerin geklagt, da ihres Erachtens unzumutbare Lärmbelästigungen an ihrem Wohnhaus zu erwarten seien. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag jetzt ab. Der Bebauungsplan sei wirksam, heißt es in dem Urteil. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange lasse keine Mängel erkennen. Insbesondere die Betroffenheit der Nachbarschaft sei hinsichtlich des Lärms „zutreffend ermittelt und bewertet worden“, auch liege kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Die Stadt habe abwägen müssen, inwieweit das Parkgelände für kulturelle, soziale und Freizeitaktivitäten genutzt werden könne, obwohl auch von den Sportanlagen schon Lärm ausgehe. Das Abwägungsergebnis sei nicht zu beanstanden, heißt es im Urteil. Dann gibt das OVG der Stadt noch Hausaufgaben auf: Die vom Plan zugelassenen Kultur- und Freizeitaktivitäten im Plangebiet erforderten „ein umfassendes Nutzungsmanagement, um sicherstellen zu können, dass sich die Lärmimmissionsgesamtbelastung für die Nachbarschaft im Rahmen des Zumutbaren halte“, heißt es in der Mitteilung des OVG weiter. Laut Freizeitrichtlinie seien 18 „seltene Ereignisse“ pro Kalenderjahr zulässig, bei denen „gewisse Überschreitungen der jeweiligen Immissionsrichtwerte von der Nachbarschaft grundsätzlich hingenommen werden müssen“. Das bedeutet, dass es in dem Bereich insgesamt, also egal ob auf der Bühne oder auf dem Sportplatz, nicht öfter als 18 Mal zu laut sein darf, heißt es in dem Urteil. Aus Sicht des Gerichts erscheine vor allem der Erlass einer umfassenden Benutzungsordnung für den „Europäischen Kulturpark“ durch die Stadt, die Eigentümerin aller Flächen und damit Betreiberin des Parks sei, geboten. In dieser Benutzungsordnung müssten die regelmäßigen Nutzungszeiten sowie zahlenmäßige und zeitliche Beschränkungen oder der Ausschluss besonders lärmintensiver Veranstaltungen verbindlich festgelegt werden. „Insbesondere zu den nach den Regelwerken besonders schutzbedürftigen Tages- und Nachtzeiten“, schreibt das Gericht. Zudem dürften die seltenen Ereignisse nur zugelassen werden, wenn die besonderen Voraussetzungen hierfür nach der Freizeitlärmrichtlinie – hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz der Veranstaltung – im Einzelfall bejaht werden können, schließt das Schreiben. Es ist genau dieser Passus, mit dem die Anwohnerin zufrieden ist. „Nun sind die Prioritäten klar“, lautet ihre erste Einschätzung. Obwohl der Bebauungsplan nun gültig ist, sei dies ein Sieg für die Anwohner. Das Urteil Aktenzeichen: 8 C 11787/16 Oberverwaltungsgericht Koblenz