Kreis Germersheim Beschlüsse für Bürgerentscheide werden nicht kassiert
«Bellheim.» Müssen die Gemeinderatsbeschlüsse von Lustadt und Westheim für einen Bürgerentscheid zum geplanten Geothermiekraftwerk im Wald zwischen Bellheim, Lustadt und Westheim kassiert werden, weil der Rat für das Projekt nicht zuständig ist? Geht es nach Hans Fischer von der Bürgerinitiative Geothermie Steinweiler, dann ja. Die Kreisverwaltung Germersheim als Aufsichtsbehörde sagt nach Prüfung des Sachverhalts hingegen nein.
„Die Ortsbürgermeisterin von Westheim und der dortige Gemeinderat haben einen Popanz aufgebaut, der ihnen vielleicht noch um die Ohren fliegt. Eigentlich müsste der Gemeinderatsbeschluss vom Verbandsbürgermeister oder von der Kommunalaufsicht einkassiert werden, er ist nämlich unzulässig“, schreibt Fischer. Ein Bürgerentscheid sei nur zulässig in einer Angelegenheit der Gemeinde, und die sei hier nicht gegeben. Die Kommunalaufsicht schreite gemäß Gemeindeordnung in den Fällen ein, in denen unzweifelhaft gegen geltendes Recht verstoßen wird, teilte die Kreisverwaltung auf Anfrage mit. Auf Grundlage eines vom rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium beauftragten Gutachtens könne der Gemeinderatsbeschluss zum geplanten Bürgerentscheid nicht als unzulässig angesehen werden. Im Gutachten gebe Professor Annette Guckelberger, Universität des Saarlandes, Antwort auf die„Frage, wie betroffene Bürger und Bürgerinnen in die Lage versetzt werden können, über das ’Ob’ eines Vorhabens der Tiefen-Geothermie mitentscheiden zu können“. Fischer vertritt ferner folgende Ansicht: „(...) auf keiner Stufe des bergrechtlichen Verfahrens ist die Gemeinde entscheidungsbefugt und ein Baugenehmigungsverfahren für ein oberirdisches Kraftwerk ist der effektiven Mitwirkung der Gemeinde wegen Privilegierungsvorschriften entzogen.“ Das betreffe Westheim und Lustadt in gleicher Weise. „Verantwortungsvollerweise sollte man sich also die Kosten des Bürgerentscheids sparen und vor allen Dingen die Bürger nicht Glauben machen, sie könnten mit einem einfachen Votum etwas verhindern. Da sind erheblich mehr Anstrengungen der Bürger gefragt.“ Das Landesamt für Bergbau und Geologie in Mainz teilte auf Anfrage dazu folgendes mit: Bei den Vorhaben der Tiefengeothermie sei zwischen dem Kraftwerk und dem Thermalwasserkreislauf mit den Thermalwasserbohrungen zu unterscheiden, wenngleich im Regelfall Kraftwerk und Thermalwasserbohrungen in unmittelbarer Nachbarschaft geplant würden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Kraftwerks der Tiefengeothermie richte sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung. Als Gewerbebetriebe seien Kraftwerke der Tiefengeothermie im Bereich bebauter Ortslagen, in Gewerbegebieten und Industriegebieten in der Regel allgemein zulässig. Außerorts zählten sie in der Regel aber nicht zu den privilegierten Vorhaben gemäß Baugesetzbuch. Im Einzelfall kann aber laut Bergamt eine Zulässigkeit im Außenbereich als sonstiges Vorhaben gegeben sein. „Die Gemeinden können durch eine Bauleitplanung auch außerhalb bestehender Ortslagen, also für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich, Baurecht für die Errichtung von Kraftwerken der Tiefengeothermie schaffen“, so das Bergamt. Die Gewinnungsbohrungen für das Thermalwasser zählen nach Aussage der Behörde als Teil eines ortsgebundenen Gewerbebetriebes zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben gemäß Paragraf 35 Baugesetzbuch. „In den bergrechtlichen Zulassungsverfahren für die Thermalwasserbohrung wird die Gemeinde als Planungsträger beteiligt.“ Wobei Fischer darauf verweist, dass es hier lediglich um eine Anhörung geht. Sollte im Suchfeld eine geeignete Bohrstelle gefunden werden, werde die Bergbehörde das Vorhaben aufgrund des geltenden Rechts prüfen. Soweit die Zulassungsvoraussetzungen für die Thermalwasserbohrungen vorliegen, habe der Unternehmer nach Bundesrecht einen Anspruch auf Zulassung. In einer schon mehrere Tage zurückliegenden Mitteilung der Behörde heißt es, dass „keine Anträge von der Deutschen Erdwärme GmbH & Co. KG auf eine bergrechtliche Zulassung“ vorliegen. Es sei die ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Unternehmers, ob und welche Anträge er beim Bergamt auf der Grundlage der Erkenntnisse der vorhandenen Aufsuchungserlaubnis hier stellt. Das vom Unternehmen veranstaltete Forum Geowärme stelle eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung dar, die im Vorfeld und außerhalb eines bergbaulichen Verfahrens ohne Beteiligung des Bergamtes stattfinde. Die Konzeption des Forums soll laut Deutscher Erdwärme überarbeitet werden (wir berichteten).