Kreis Germersheim Abfallgebühr im Kreis Germersheim: 4300 Mahnungen in jedem Jahr

Der Abfall muss weg und das kostet Geld. Wer im Kreis nicht zahlt, bekommt mit der ersten Mahnung 5 Euro Extragebühr aufgebrummt
Der Abfall muss weg und das kostet Geld. Wer im Kreis nicht zahlt, bekommt mit der ersten Mahnung 5 Euro Extragebühr aufgebrummt.

Was Bürger ärgert: Zu hohe Mahnkosten wegen versäumter Abfallgebühr? Kreis verweist auf Landesgebührenordnung. Es gibt Unterschiede zwischen den Mahnungen privater Firmen und denen der Öffentlichen Hand.

«Wörth.» Herbert Helmer aus Wörth hat vergessen, die Abfallgebühr zu bezahlen und dafür eine Mahnung bekommen – mit 5 Euro Mahngebühr. Diese Mahngebühr hält er für zu hoch und will nur 2,50 Euro überweisen. Er beruft sich auf Hinweise unter anderem der Zeitschrift „Finanztip“, die bei normalen Mahngebühren 2 bis 3 Euro für ausreichend hält (https://www.finanztip.de/mahngebuehren/). Da heißt es wörtlich: „Der Gläubiger darf bei Verzug nur die tatsächlichen Kosten der Mahnung in Rechnung stellen. Laut Rechtsprechung sind 2 bis 3 Euro angemessen.“ Eine Rechtsprechung allerdings, die nicht für alle gilt. „Finanztip“ weist nämlich auch darauf hin, dass beispielsweise Finanzämter eigene Rechtsgrundlagen für ihre Mahnverfahren haben. Das gilt auch für die Germersheimer Kreisverwaltung, deren Mahnverfahren auf einem Landesgesetz für Rheinland-Pfalz beruhen.

Fragen an die Kreisverwaltung

Die RHEINPFALZ hat die Kreisverwaltung als zuständige Behörde für die Abfallentsorgung damit konfrontiert und darauf hingewiesen, dass als Mahngebühr nur Kosten für Druck, Papier und Porto berechnet werden sollten. Damit wäre Herbert Helmer auch einverstanden gewesen, obwohl er meint, als seit 40 Jahren regelmäßiger Zahler hätte vor der Mahnung auch eine einfache Erinnerung genügt. Die Fragen der RHEINPFALZ wurden von der Pressestelle der Kreisverwaltung beantwortet. Wie begründet die Kreisverwaltung die Höhe der Mahngebühr? Unsere Mahngebühren berechnen sich nach Paragraf 2 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVGKostO). Bei rückständigen Beträgen bis 100 Euro sind das 5 Euro Mahngebühren. Wird bei Säumnis sofort Mahngebühr erhoben oder sind zuvor auch kostenfreie Erinnerungen, zum Beispiel per E-Mail möglich? Die Verwaltung muss wirtschaftlich handeln, dabei müssen die Kosten zum Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Kostenfreie Erinnerungen sind bei dem Massengeschäft Zahlungsverkehr aufgrund des Verwaltungsaufwands und der Portokosten nicht wirtschaftlich und werden deshalb von der Kreiskasse nicht praktiziert. Allein im Bereich der Abfallwirtschaft werden jährlich etwa 36.000 Gebührenbescheide mit jeweils drei Zahlungsterminen versandt. Aufgrund des Massengeschäfts bei den Mahnungen werden bisher auch E-Mails nicht verwendet. Unabhängig davon bräuchte es dazu aktuelle E-Mail-Adressen, die ständig vor- und nachzuhalten wären. Zur Vermeidung von Mahnungen verweisen wir regelmäßig auf die Möglichkeit, die jeweiligen Beträge durch ein SEPA-Lastschriftmandat einzuziehen. Wie oft pro Jahr sind beim Gebühreneinzug in der Abfallwirtschaft Mahnungen durchschnittlich notwendig? Die jährlichen Abfallgebühren sind in drei Teilbeträgen zu zahlen. Bei nicht erfolgter Zahlung zum jeweiligen Fälligkeitstermin wird nach 2 bis 3 Wochen gemahnt. Jährlich sind durchschnittlich (alle 3 Fälligkeitstermine) circa 4300 Mahnungen notwendig. Im Bereich der Erhebung „allgemeiner“ Gebühren ergehen jährlich circa 4500 Mahnungen. Die allgemeinen Gebühren werden durchschnittlich alle vier bis sechs Wochen gemahnt beziehungsweise die Vollstreckung angekündigt, das heißt, zehn Mahnläufe im Jahr. Wie geht die Abfallwirtschaft mit Schuldnern um, die auch nach mehrmaliger Mahnung nicht zahlen? Gibt es solche Fälle? Werden die Gebühren trotz mehrmaliger Mahnung nicht gezahlt, werden von der Kreiskasse Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Im Bereich der Abfallwirtschaft wurden beispielsweise im Jahr 2017 insgesamt 679 Vollstreckungsaufträge von der Kreiskasse durchgeführt. Bei der Abfallgebühr handelt es sich um eine grundstücksbezogene Nutzungsgebühr, die als öffentliche Last auf dem an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ruht. Dementsprechend kann bei Nichtzahlung der Abfallgebühren bei Bedarf auch eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden. Ist es denkbar, dass ein Haushalt wegen solcher Säumnis von der Abfallentsorgung ausgeschlossen wird? Wegen säumiger Abfallgebühren erfolgt kein Ausschluss von der öffentlichen Abfallentsorgung.

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