Kreis Bad Duerkheim Makler scheitert mit Bauplänen

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Ohne Aussicht auf Erfolg für sein Bauvorhaben im Bobenheimer Wochenendgebiet Woogtal hat jetzt ein Immobilienmakler seine Klage am Verwaltungsgericht Neustadt zurückgezogen. Er wollte vier Wochenendhäuser auf einem 1176 Quadratmeter großen Grundstück bauen. Gemeinde, Kreisverwaltung und Kreisrechtsausschuss hatten ihm den Bauantrag nicht genehmigt. Dagegen hatte er geklagt. Und ist jetzt gescheitert. Er wird jetzt voraussichtlich eine neue, „weniger massive“ Bebauung angehen.

Das Gericht hat dem Immobilienmakler bei der Verhandlung vergangene Woche klargemacht, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Flächennutzungsplan ist das Gelände, in dem der Makler bauen will, als Wochenendhausgebiet ausgewiesen, es gibt jedoch keinen Bebauungsplan. Im Lauf der Jahre wurden auf mehreren Grundstücken in dem Gebiet im Woogtal Wochenendhäuser gebaut. Es wäre möglich, das Gebiet als Außenbereich zu werten, in dem sogenannte Privilegierte – etwa Landwirte – bauen dürften, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Butzinger. Da aber mehrere Grundstücke bebaut sind, gehe man von einem ungeplanten Innenbereich aus. Da wäre es grundsätzlich möglich, das Grundstück zu bebauen, aber nicht so wie der Kläger dies will, erklärten Butzinger und sein Kollege Peter Bender. In der Umgebung gebe es „kleine Häuser auf großen Grundstücken“. Die vier geplanten Häuser des Maklers hätten zusammen eine Grundfläche von über 500 Quadratmetern, so wäre fast die Hälfte des Grundstücks bebaut. „Das gibt es nicht in der Umgebung“, so Bender. Ein Bauvorhaben in einem Innenbereich ohne Bebauungsplan müsse zur Umgebung passen, das sei bei den vorliegenden Plänen nicht der Fall. Denn die Bauten seien zu groß. Sie seien größer als die anderen Wochenendhäuser, es werde eine größere Fläche überbaut und die Häuser seien größer als die in dem angrenzenden Wochenendhausgebiet Am Büschelberg erlaubten. So argumentierten Gericht und Kreisverwaltung. Für dieses Gebiet gibt es einen aus dem Jahr 1970 stammenden Bebauungsplan. Laut dem Vertreter der Kreisverwaltung sind hier Gebäude mit einer Grundfläche von 50 Quadratmetern zulässig. Der Kläger verwies darauf, dass in unmittelbarer Nähe von seinem Grundstück ein „massives Wohngebäude“ stehe, in dem mindestens drei Wohnungen seien. Er habe die Gebäude, die er bauen will, von demselben Architekten planen lassen. Es sei nicht klar, ob die Grundfläche dieses Gebäudes 50 Quadratmeter überschreite, auch sei nicht klar, ob dieses Gebäude überhaupt genehmigt sei und zudem sei das Grundstück etwa doppelt so groß, wie das des Klägers, hielt ihm das Gericht entgegen. Der plane eine „verdichtete Bebauung“, die nicht zur Umgebung passe, so Butzinger. Zudem bezweifle er, dass die Gebäude nur als Wochenendhäuser genutzt werden sollen. „Das sind keine typischen Wochenendhäuser“, sagte Butzinger. Wenn dieses Bauvorhaben genehmigt werde, müssten auch weitere Gebäude in dieser Größe genehmigt werden. Für eine solche Bebauung sei die schmale Zufahrtsstraße nicht geeignet. Nach Angaben der Kreisverwaltung wäre die Gemeinde mit dem Bau von zwei Häusern einverstanden. Das wäre laut Bender schon „mehr als großzügig“. „Nach reiflicher Überlegung“ ziehe sein Mandant die Klage zurück, teilte Rechtsanwalt Bernd Hedrich mit. Der Immobilienmakler kündigte an, dass er wahrscheinlich einen veränderten Bauantrag stellen will.

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