Forst
Baugebiet Schnepfenflug: Streit wegen einer Mauer
Kobler ist sauer. „Die Verwaltung misst mit zweierlei Maß“, sagt er. Grund des Streits ist eine Mauer, die sein Grundstück in Richtung Osten zum Wirtschaftsweg hin begrenzt. Kobler hat das Grundstück aufgeschüttet, da die Straße, die westlich des Hauses neu gebaut worden ist, höher gelegt wurde, als das Gelände ursprünglich war. Das sei nötig gewesen, damit bei der Kanalisation ein Gefälle entsteht, erklärt er. Die Aufschüttung sei genehmigt worden. Schließlich müsse er ja von der Straße aus in sein Haus kommen. Auf der anderen Seite des Hauses, wo der Garten ist, hat Kobler das Grundstück ebenfalls aufgeschüttet und an der östlichen Grenze so genannte L-Steine gesetzt, die die Erde halten sollen. Diese Stützmauer, die an der höchsten Stelle 1,65 Meter hoch ist, soll er nun wieder zurückbauen.
Ausgelöst hat die Anordnung der Verwaltung die Mitteilung eines Nachbarn, der sich im November 2020 über die Mauer beschwerte. Die Verbandsgemeindeverwaltung überprüfte die Sache und stellte fest, dass tatsächlich die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingehalten werden. Der Bereich müsse von Nebengebäuden und Nebenanlagen freigehalten werden, so die Verwaltung. Und eine Mauer sei eine „bauliche Nebenanlage“. Ein Antrag des Eigentümers auf Befreiung von den Festsetzungen wurde abgelehnt, nachdem der Gemeinderat Forst im Juni vergangenen Jahres sein Zustimmung dazu nicht erteilt hatte.
Kreisrechtsausschuss eingeschaltet
Kobler legte daraufhin im Oktober Widerspruch gegen die Ablehnung und die Beseitigungsverfügung ein. Dieser ist dem Kreisrechtsausschuss zugeleitet worden, eine Entscheidung steht noch aus.
Kobler ist der Auffassung, dass in der Sache mit zweierlei Maß gemessen werde. Nachdem die Straße höher gelegt worden sei, seien „im ganzen Gebiet“ L-Steine gesetzt worden. Doch nur bei ihm werde der Rückbau gefordert. Wobei er keineswegs anstrebt, dass dies auch bei anderen Anwohnern gefordert wird – im Gegenteil. Er ist der Meinung, dass die Höherlegung der Straße den Einsatz solcher Steine erforderlich macht. Ansonsten sei bei ihm beispielsweise der ganze Garten nicht nutzbar. Die Fläche von der Terrasse bis zur Grundstücksgrenze im Osten sei etwa fünf bis sechs Meter lang, der Höhenunterschied betrage 1,60 Meter. Ohne eine Aufschüttung sei der Garten nicht nutzbar, das Grundstück verliere an Wert.
Er habe ein ebenes Grundstück gekauft, betont Kobler. Dass die Straße höher gelegt wird und sein Grundstück deshalb aufgeschüttet werden muss, sei zu dem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Sollte der Kreisrechtsausschuss seinen Widerspruch ablehnen, werde er vor Gericht gehen, kündigte er an.