Kaiserslautern Müllgebühren: Praxis des ASK ist rechtens

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Der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Stadt Kaiserslautern (ASK) ist seit längerer Zeit dabei, Müllgebühren, die Mieter nicht bezahlt haben, von deren Vermietern einzufordern. Diese Praxis ist rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Beim ASK waren Forderungen aufgelaufen, weil Mieter in der Vergangenheit ihre Müllgebühren nicht bezahlt hatten. Dieses Geld will sich der ASK von den Vermietern holen, rund 300 hatten dagegen Widerspruch eingelegt, was vom Stadtrechtsausschuss zurückgewiesen wurde. Über eine Reihe weiterer Widerspruchsverfahren hat der Ausschuss noch nicht entschieden. In zwei Fällen sind Vermieter vor das Neustadter Verwaltungsgericht gezogen, das in zwei am 25. Februar verkündeten Urteilen entschied: Zahlen die Mieter einer Wohnung die Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern zu fordern. Mieter der Kläger hatten beim ASK Müll angemeldet, aber die Gebühren nicht vollständig beglichen. Mit Bescheiden vom Juli 2015 forderte daraufhin der ASK von den Vermietern offene Gebühren von 114 beziehungsweise 418 Euro. Dagegen hatten die betroffenen Hauseigentümer im September vergangenen Jahres Klage erhoben; mit der Begründung, der ASK habe über viele Jahre hinweg die Abfallgebühren bei den Mietern eingezogen. Deshalb sei bei den Eigentümern ein Vertrauenstatbestand entstanden, bis Januar 2014 habe der ASK zudem keine Auskünfte an Eigentümer über offene Abfallgebühren ihrer Mieter erteilt. Der Anspruch des ASK sei verwirkt, denn mit Blick auf die langjährige Verwaltungspraxis des ASK habe man nicht mehr damit rechnen müssen, nach Ablauf von vier Jahren noch für Abfallgebühren in Anspruch genommen zu werden. Die vierte Kammer des Gerichts hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen, nach der Satzung des ASK sei Schuldner der Müllgebühr, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutze. Dies seien nicht nur die Mieter, sondern auch die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück anfallenden Abfall sei „eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung“. Unzumutbare Belastungen seien mit dieser Verantwortlichkeit für den Eigentümer nicht verbunden. Er könne nämlich nicht nur zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter nehmen, sondern habe es grundsätzlich in der Hand, eine vertragliche Gestaltung des Mietverhältnisses zu wählen, die das „Ausfallrisiko“ reduziere. Die Gebührenforderungen seien auch nicht verwirkt, entschied das Gericht weiter. Zwar habe der ASK regelmäßig die Abfallgebühren primär gegenüber den Mietern und Pächtern geltend gemacht. Diese Verwaltungspraxis sei aber nicht geeignet, „ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümer zu begründen“. Der Umstand, dass der ASK angeblich bis ins Jahr 2014 den Grundstückseigentümern Auskunft über bestehende Zahlungsrückstände ihrer Mieter versagt habe, könne beim Eigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründen, dass von Seiten der Behörde auf eine spätere Geltendmachung offener Abfallgebühren verzichtet werde. (dür)

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