KAISERSLAUTERN
Befreiung vom Präsenzunterricht: Internatsschüler blitzt bei Gericht ab
Der aus dem nördlichen Rheinland-Pfalz stammende Antragsteller besucht als Internatsschüler eine Klasse hochbegabter Schülerinnen und Schüler in dem Kaiserslauterer Gymnasium. Mitte September 2020 beantragte er die Befreiung vom Präsenzunterricht und die Erteilung von Fernunterricht mit der Begründung, er leide an Asthma bronchiale und gehöre daher zu einer Risikogruppe für die Erkrankung Covid-19. Gleiches gelte für Angehörige des Antragstellers, bei denen teilweise erhebliche Vorerkrankungen vorlägen.
Diesen Antrag lehnte das Land Rheinland-Pfalz ab, woraufhin der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchte. Zur Begründung führte er aus, das von der Schule vorgelegte spezielle Konzept („geschützter Präsenzunterricht“) sei nicht geeignet, den gesundheitlichen Gefahren und den pädagogischen und psychologischen Anforderungen gerecht zu werden.
Da er eine Schule für Hochbegabte besuche, sei er eigenständiges Lernen gewohnt und könne Aufgaben zu Hause allein bearbeiten und anschließend der Schule übermitteln. Eine Entfremdung von der Klassengemeinschaft sei nicht zu befürchten, da er gut integriert sei und zwischenzeitlich Kontakte pflege. Gefährdungen sei er nicht nur in der Schule ausgesetzt, sondern auch auf dem Weg von seinem weiter entfernten Heimatort nach Kaiserslautern in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Nicht mit Corona-Bekämpfungsverordnung vereinbar
Die 5. Kammer des Gerichts erklärte, ein Anspruch des Antragstellers darauf, aus gesundheitlichen Gründen vom Präsenzunterricht befreit zu werden, folge nicht aus der derzeit geltenden 11. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Verbindung mit dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“.
Die Schulbesuchspflicht entfalle nur für solche Schülerinnen und Schüler, die nicht schulbesuchsfähig seien. Diese Voraussetzung habe der Antragsteller aber auch unter Berücksichtigung des vorgelegten ärztlichen Attests nicht hinreichend nachgewiesen. Die Prüfung der Schulbesuchsfähigkeit unter Pandemiebedingungen erfolge im Fall von Schülerinnen und Schülern mit Grunderkrankungen beziehungsweise mit Angehörigen mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen nach den Vorgaben des „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“. Hierfür bedürfe es der Vorlage eines ärztlichen Attests. Aus dessen Inhalt müsse sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Schulbesuchs alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei.
Die ins Feld geführten Erkrankungen seiner Angehörigen ließen keine andere Bewertung des geltend gemachten Anspruchs zu. Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht könne zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Kein vollkommener Schutz im Leben
Ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht lasse sich nicht aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit herleiten. Die Verfassung gebiete keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte dies im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie umso mehr, als ein „gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre“.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.