Kaiserslautern 900 000 Euro Vorschuss

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Bei Trennung oder Scheidung entbrennt oft ein Streit um den Kindesunterhalt. Nicht jeder Elternteil kommt seiner Zahlungspflicht nach, manche, weil sie nicht wollen, andere, weil sie nicht können. Dann springt der Staat ein – für eine gewisse Zeit und unter bestimmten Bedingungen.

„Ich will nichts geschenkt, sondern nur soviel, wie meinem Kind zusteht. Aber das interessiert meinen Mann nicht“, sagt die junge Frau, die wir Anette Keller nennen, weil sie ihren richtigen Namen lieber nicht öffentlich machen möchte. „Aus Rücksicht auf meine Tochter. Sie soll von der ganzen Sache möglichst wenig mitbekommen.“ Die Situation sei auch so schon unangenehm genug. „Mein Mann hat seit unserer Trennung vor ein paar Monaten nicht einen Cent Kindesunterhalt gezahlt.“ Dabei könne er, wenn er wollte, trotz Arbeitslosigkeit, mutmaßt die Alleinerziehende. „Andere Dinge leistet er sich ja auch. Stattdessen musste ich zum Amt gehen und Unterhaltsvorschuss beantragen.“ Mit dieser Situation ist Anette Keller nicht alleine. Für insgesamt 500 Kinder zahlt die Unterhaltsvorschusskasse der Kreisverwaltung Kaiserslautern derzeit, „davon gehören 52 der Verbandsgemeinde (VG) Weilerbach an, 70 der VG Ramstein, 106 der VG Landstuhl und 30 der VG Kaiserslautern-Süd“, schlüsselt Sachbearbeiter Stefan Pfaff auf. Die meisten Empfänger seien Mütter, denn noch immer herrsche weitgehend die klassische Rollenverteilung vor, ergänzt sein Kollege Dieter Gaß. „Die Frauen sind für die Kindererziehung zuständig, die Männer verdienen das Geld. Aber längst nicht alle sind in der Lage oder willens für den Kindesunterhalt aufzukommen.“ Die Gründe der säumigen Zahler sind unterschiedlich. „Meistens fehlt einfach das Geld wegen Arbeitslosigkeit oder einer wirtschaftlichen Notlage. Hier und da gibt es auch welche, die tricksen und ihre Einkünfte verschleiern, um sich vor den Zahlungen zu drücken.“ Seit dem Inkrafttreten des Unterhaltsvorschussgesetzes 1980 springt in solchen Fällen der Staat ein. Dafür müssen Antragsteller allerdings bestimmte Bedingungen erfüllen. „Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat nur derjenige Elternteil, der mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, das heißt, es alleinerziehend betreut. Er muss ledig, geschieden oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebend sein und von diesem keinen oder nur unzureichend Kindesunterhalt bekommen“, erklärt Gaß. Sobald der Alleinerziehende heiratet oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft eingeht, erlischt der Anspruch. Gezahlt wird der Unterhaltsvorschuss maximal 72 Monate und nur, wenn das Kind noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. „Dabei wird vom Mindestunterhalt das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Das beläuft sich derzeit auf 184 Euro. Damit ergibt sich für ein Kind unter sechs Jahren ein Unterhaltsvorschuss von 144 Euro monatlich, für ein Kind zwischen sechs und elf Jahren beträgt er 192 Euro“, so der Sachbearbeiter. „2014 haben wir etwa 900.000 Euro ausgezahlt.“ Dieses Geld versucht sich die Behörde von den Unterhaltspflichtigen zurückzuholen. „Zum einen überprüfen wir regelmäßig ihre finanzielle Situation, zum anderen fordern wir sie im jährlichen Rhythmus zur freiwilligen Rückzahlung auf. Hat das keinen Erfolg, leiten wir andere Maßnahmen ein, wie etwa Lohn- oder Kontenpfändung.“ Außerdem werde das Finanzamt informiert, um eventuelle Steuerrückzahlungen aufzurechnen. „Ist jemand arbeitslos, stellen wir bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Abzweigung. Dann wird alles, was über dem Selbstbehalt liegt, an uns abgeführt.“ Allerdings fließe stets nur ein Bruchteil des geleisteten Unterhaltsvorschusses wieder zurück. „Wir rechnen in diesem Jahr mit 15 bis 20 Prozent. Denn in vielen Fällen ist einfach kein Geld da. Da nützt auch ein erwirkter Titel nichts. Aus leeren Taschen lässt sich nichts holen.“

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